Sehr geehrter Herr Mahlberg,
die Bewertung von gesundheitlichen Risiken durch Chemikalien, hier dem Wirkstoff Glyphosat, wird dem Bereich des Umweltbezogenen Gesundheitsschutzes zugerechnet. Dafür ist innerhalb der Bundesregierung im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn,
www.bmu.bund.de<http://www.bmu.bund.…) federführend zuständig. Mit seinen wissenschaftlichen Fachbehörden (z. B. dem Umweltbundesamt (Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau - Roßlau,
www.uba.de<http://www.uba.de> ), können dort Bewertungen vorgenommen und geeignete Maßnahmen zur Reduzierung vorgeschlagen werden. Geht es um die Anwendung des Wirkstoffs in der Landwirtschaft oder um daraus folgende Risiken für die Ernährung, so ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) federführend (Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.: 0228/99 529-0, E-Mail: <
<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>, Internet:
www.bmel.de<http://www.bmel.de>)e>). Auch dieses Ressort wird von einer Fachbehörde, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, unterstützt. Das BMEL vertritt zudem die deutsche Position auf der europäischen Ebene, die insbesondere bei den Zulassungsregularien von Glyphosat eine entscheidende Rolle einnimmt. Damit sind alle an der Risikobewertung beteiligten Einrichtungen einbezogen. Wir sind davon überzeugt, dass die nationalen und europäischen Behörden ihre Aufgaben mit größter Sorgfalt, unabhängig und streng auf wissenschaftlicher Grundlage erledigen. Das Bundesministerium für Gesundheit unterstützt alle Maßnahmen zur Verbesserung des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes, indem es sich z. B. bei entsprechenden Vorhaben im Rahmen der Ressortbeteiligung für einen verstärkten Gesundheitsschutz einsetzt. Insofern wird der gesamte Prozess auch vom Bundesministerium für Gesundheit begleitet.
Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet.
Mit freundlichen Grüßen,