Glyphosat

Ist die Benutzung des Schädlingvernichters Glyphosat schädlich für die menschliche Gesundheit?
Ich bitte auch um Mitteilung ob dieses Ministerium für die eventuelle Schädigung der Gesundheit zuständig ist.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. April 2019
  • Frist
    4. Mai 2019
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Heinz Mahlberg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist die Benutzun…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Heinz Mahlberg
Betreff
Glyphosat [#76432]
Datum
2. April 2019 19:11
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist die Benutzung des Schädlingvernichters Glyphosat schädlich für die menschliche Gesundheit? Ich bitte auch um Mitteilung ob dieses Ministerium für die eventuelle Schädigung der Gesundheit zuständig ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Heinz Mahlberg <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Heinz Mahlberg << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Heinz Mahlberg

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Mahlberg, die Bewertung von gesundheitlichen Risiken durch Chemikalien, hier dem Wirkstoff Glyp…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Glyphosat [#76432]
Datum
10. April 2019 14:37
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Mahlberg, die Bewertung von gesundheitlichen Risiken durch Chemikalien, hier dem Wirkstoff Glyphosat, wird dem Bereich des Umweltbezogenen Gesundheitsschutzes zugerechnet. Dafür ist innerhalb der Bundesregierung im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, www.bmu.bund.de<http://www.bmu.bund.…) federführend zuständig. Mit seinen wissenschaftlichen Fachbehörden (z. B. dem Umweltbundesamt (Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau - Roßlau, www.uba.de<http://www.uba.de> ), können dort Bewertungen vorgenommen und geeignete Maßnahmen zur Reduzierung vorgeschlagen werden. Geht es um die Anwendung des Wirkstoffs in der Landwirtschaft oder um daraus folgende Risiken für die Ernährung, so ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) federführend (Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.: 0228/99 529-0, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>, Internet: www.bmel.de<http://www.bmel.de>)e>). Auch dieses Ressort wird von einer Fachbehörde, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, unterstützt. Das BMEL vertritt zudem die deutsche Position auf der europäischen Ebene, die insbesondere bei den Zulassungsregularien von Glyphosat eine entscheidende Rolle einnimmt. Damit sind alle an der Risikobewertung beteiligten Einrichtungen einbezogen. Wir sind davon überzeugt, dass die nationalen und europäischen Behörden ihre Aufgaben mit größter Sorgfalt, unabhängig und streng auf wissenschaftlicher Grundlage erledigen. Das Bundesministerium für Gesundheit unterstützt alle Maßnahmen zur Verbesserung des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes, indem es sich z. B. bei entsprechenden Vorhaben im Rahmen der Ressortbeteiligung für einen verstärkten Gesundheitsschutz einsetzt. Insofern wird der gesamte Prozess auch vom Bundesministerium für Gesundheit begleitet. Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Mit freundlichen Grüßen,