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Glyphosat-Gutachten

Glyphosat-Gutachten

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. Juli 2019
  • Frist
    13. August 2019
  • 0 Follower:innen
Justin Kersten
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Glyphosat-G…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Justin Kersten
Betreff
Glyphosat-Gutachten [#156296]
Datum
10. Juli 2019 16:39
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Glyphosat-Gutachten
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Justin Kersten <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Justin Kersten

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz Ihre Nachricht vom 10. Juli 2019 Az.: BMU - IG II 5 – 41005/0 Bon…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Glyphosat-Gutachten [#156296]
Datum
19. Juli 2019 07:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz Ihre Nachricht vom 10. Juli 2019 Az.: BMU - IG II 5 – 41005/0 Bonn, 18.07.2019 Sehr geehrter Herr Kersten, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. Juli 2019, in der Sie nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) um Übersendung des von Ihnen so bezeichneten Glyphosat-Gutachtens baten. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Ich gehe davon aus, dass Sie mit dem Gutachten die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zur Monographie der International Agency for Research on Cancer (IARC) über Glyphosat vom 4. September 2015 ansprechen. Leider sind die von Ihnen gewünschten Umweltinformationen im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nicht vorhanden. Ich möchte Sie zudem darauf hinweisen, dass das BfR eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und nicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist. Ich gehe daher davon aus, dass das BMEL über die begehrten Informationen verfügt. Postanschrift: BMEL, Postfach 14 02 70, 53107 Bonn, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> . Ich stelle Ihnen anheim, den Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen bei dieser Stelle erneut zu stellen. Hinweis: § 4 Abs. 3 UIG lautet: „(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.“ Sollte ich nichts mehr von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Ihr Antrag hier nicht weiterverfolgt werden soll. Falls Sie aber Zweifel an meinen Angaben haben, dass die Informationen hier nicht vorhanden sind, bin ich gerne bereit, einen entsprechenden rechtsmittelfähigen Bescheid auszufertigen, gegen den Sie mit Widerspruch und Klage vorgehen könnten. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen