Sehr
geehrtAntragsteller/in
die Deutsche Bundesbank hält einen großen Teil ihrer Goldbestände in
eigenen Tresoren im Inland. Weitere Bestände werden an wichtigen
Goldhandelsplätzen bei den dort ansässigen Zentralbanken verwahrt (New
York: Federal Reserve Bank, London: Bank of England, Paris: Banque de
France). Dies hat sich historisch und marktbedingt so ergeben, weil das
Gold an diesen Handelsplätzen an die Bundesbank übertragen wurde. Zur
Durchführung von Goldaktivitäten ist es zudem erforderlich, an den
Handelsplätzen Goldbestände vorzuhalten. Es ist eine gängige Praxis, dass
Notenbanken einen Teil ihrer Goldreserven im Ausland halten.
Über die bei den ausländischen Notenbanken verwahrten Goldbestände kann von
der Bundesbank zu jeder Zeit verfügt werden. Das Gold der Deutschen
Bundesbank wird in Form von einzeln identifizierbaren Barren verwahrt. Die
Goldbestände werden im Rahmen der Revisionstätigkeit überprüft.
Bei der Verwaltung der Währungsreserven im Allgemeinen, wie auch der
Goldbestände (und hier insbesondere der Lagerortfrage), lässt sich die
Bundesbank von den Grundsätzen der Sicherheit, Kosteneffizienz und
Liquidität leiten. Lagerstellenwechsel sind dabei nicht generell
ausgeschlossen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine näheren Angaben zur
Verwaltung der Währungsreserven, einer Aufgabe, die die Deutsche Bundesbank
als nationale Zentralbank im Europäischen System der Zentralbanken gemäß
Art. 127 Abs. 2, 3. Spiegelstrich AEUV wahrnimmt, machen können.
Insbesondere mit Blick auf den vertraulichen Charakter der Angaben zu den
Lagerstätten der Goldbestände können wir Ihnen nicht genauer mitteilen, an
welchen Orten welche Mengen Gold gelagert werden.
Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Informationszugangsanspruch nicht, wenn die
Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht
oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Mit der
Regelung des § 3 Nr. 4 Alt. 1 Var. 1 IFG beabsichtigte der Gesetzgeber,
besondere Verschwiegenheitspflichten der Behörden und öffentlichen Stellen
ausdrücklich vom Informationszugang auszunehmen. Informationen über die
Lagerorte und der Art und Umfang der dort eingelagerten Währungsreserven
stellen Informationen über die Einrichtung der Bundesbank im Sinne des § 32
BBankG dar. Die Angehörigen der Bundesbank sind insoweit zur
Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen keine Auskünfte erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
DEUTSCHE BUNDESBANK
Kommunikation
Wilhelm-Epstein-Strasse 14
60431 Frankfurt am Main
Tel. +49 69 9566 - 3511 oder 3512
Fax: +49 69 9566 - 3077
http://www.bundesbank.de
Anonymer Nutzer
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16.03.2012 23:16
Thema
Goldforderungen
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Anonymer Nutzer
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des
Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG)
sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im
Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind,
sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1
VIG betroffen sind
und zwar zu folgendem Vorgang:
Ich verlange eine Vollständige und umfassende Auflistung des physischen
Goldes der Bundesbank. Da ich Zweifel habe, dass die Bank noch Zugriff auf
das Gold (insbesondere welches in den USA und Ausland allgemin liegt) hat,
erwarte ich, dass Sie mir ausführlich und umfassend aufzeigen, wie Sie
diesen Zugriff gewährleisten. Da ich als Deutscher Staatsbürger
(Mit-)eigentümer des Goldes bin, habe ich hier umfangreiche
Auskunftsrechte.
Mit einer nicht seperaten Auflistung des physischen Goldes gebe ich mit
nicht zufrieden.
Einzelfragen:
1. Wieviel physisches Gold befindet sich außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland?
2. In welchen Hauptstädten befindet sich wieviel Gold (vollständige
Auflistung)?
3. Wozu lagert man deutsches Staatseigentum im Ausland?
4. Ist die Lagerung im Ausland rechtlich unbedenklich? (Schriftsätze bitte
mitschicken)
5. Warum lagert das Gold ausgerechnet in den Hauptstädten der Siegermächte
des 2. Weltkriegs?
6. Wie kontrolliert die Bundesbank, ob das Gold noch vollständig vorhanden
ist.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach
§ 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich,
mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG
und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach
Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die
zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende
Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen,
Anonymer Nutzer
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Anonymer Nutzer
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Die Bundesbank spricht "vertraulichen Charakter". Jedoch greift dieses Argument voll ins Leere. Die Bundesbank ist nicht der Bundesnachrichtendienst. Außerdem muss die Bundesbank mir als (Mit-)Eigentümer alle meine Fragen beantworten. Die Rechtslage müsste m.E. hier eindeutig sein.
Diese Vertuschungstaktik hinterlässt für mich ein ungutes Gefühl.
Definitiv falsch ist auch die Behauptung, dass die Bundesbank frei über unsere (!) Goldbarren verfügen kann. Man erinner sich nur an die erheblichen diplomatischen Verwerfungen, die es gegeben hat, als sinerzeit Frankreich sein Gold aus den USA abgezogen hat. Selbst anonyme (also in der Zeitung nicht genannte) Bankenvertreter räumen ein, dass die Bundesbank das Gold aus den USA nicht abziehen kann.