Sehr geehrter Herr Mumm,
am 22.02.2019 haben Sie per E-Mail einen Antrag nach dem
Umweltinformationsgesetz (UIG) auf Zugang zu folgenden
Umweltinformationen gestellt:
1. Vorsorgegrenzwerte für Bluetooth.
1.1. Forschungsgrundlagen und Messverfahren, die die Grundlage für die
Vorsorgegrenzwerte bilden.
1.2. Geltungsbereiche der Vorsorgegrenzwerte für die Bevölkerung.
Dazu gebe ich Ihnen folgende Auskunft und verweise Sie gemäß § 3 Abs. 2
Satz 4 UIG auf die unten genannten Fundstellen im Internet.
Für Bluetooth gibt es keine Vorsorgegrenzwerte.
Sogenannte Bluetooth-Geräte unterliegen funktechnischen
Frequenznutzungsbestimmungen, die im Zuständigkeitsbereich der
Bundesnetzagentur liegen und die Strahlungsleistung der Geräte auf einem
niedrigen Niveau begrenzen. Weiterhin unterliegen Bluetooth-Geräte dem
Funkanlagengesetz (FuAG) und müssen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 FuAG so
konstruiert sein, dass der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von
Menschen gewährleistet ist. Stimmt ein Bluetooth-Gerät mit den
einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, überein,
so wird widerleglich vermutet, dass das Gerät den von diesen Normen oder
Teilen dieser Normen abgedeckten Anforderungen des § 4 FuAG genügt.
Harmonisierte Normen oder Teile von Normen, die die Anforderungen des §
4 Abs. 1 Nr. 1 FuAG abdecken, beziehen sich üblicherweise auf die in dem
Dokument 1999/519/EG enthaltene EU-Ratsempfehlung [1]. Die
EU-Ratsempfehlung enthält in den Tabellen 1 und 2 frequenzabhängige
Basisgrenz- und Referenzwerte, die zusammen mit den jeweiligen Fußnoten
angewendet werden können. Für die von Bluetooth-Geräten genutzten
Sendefrequenzen sind die Werte in der zweituntersten Zeile in Tabelle 1
und in der untersten Zeile in Tabelle 2 relevant. Die EU-Ratsempfehlung
und die in den Tabellen enthaltenen Werte stützen sich auf Richtlinien
der Internationalen Kommission zum Schutz vor Nichtionisierender
Strahlung (ICNIRP) [2]. Die ICNIRP ist ein interdisziplinär besetztes
Gremium unabhängiger Expert*innen, die sich mit den Wirkungen und dem
Schutz vor schädlichen Wirkungen elektromagnetischer Felder befassen und
ist als solches von der Weltgesundheitsorganisation formell anerkannt.
Das Richtlinien-Dokument der ICNIRP enthält um die 200 Referenzen zu
wissenschaftlichen Publikationen und anderen Dokumenten, die bei der
Entwicklung der Richtlinien berücksichtigt wurden und somit dessen
Grundlage bilden. Nationale und internationale Forschungsprogramme, die
zeitlich nach der Veröffentlichung der ICNIRP-Richtlinien und der
EU-Ratsempfehlung durchgeführt wurden, sowie Reviews verschiedener
Expertengremien haben insgesamt keinen Anlass gegeben, die Schutzwirkung
der empfohlenen Begrenzungen in Zweifel zu ziehen. Dazu gehören zum
Beispiel das vom BfS initiierte und fachlich administrierte Deutsche
Mobilfunk Forschungsprogramm [3] sowie das Review des unabhängigen
wissenschaftlichen Beratungsgremiums der EU-Kommission SCENIHR [4].
Informationen des BfS zum Thema Bluetooth sind auf der Internetseite
https://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/quellen/kabellos/kabellos.htmlund
in dem dort verlinkten Infoblatt veröffentlicht.
[1] 1999/519/EG: Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung
der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0
Hz - 300 GHz), OJ L 199, 30.7.1999, p. 59–70
[2] ICNIRP GUIDELINES FOR LIMITING EXPOSURE TO TIME‐VARYING ELECTRIC,
MAGNETIC AND ELECTROMAGNETIC FIELDS (UP TO 300 GHZ), HEALTH PHYSICS 74
(4):494‐522; 1998
[3] Deutsches Mobilfunk Forschungsprogramm,
http://www.emf-forschungsprogramm.de
[4] SCENIHR (Scientific Committee on Emerging and Newly Identified
Health Risks), Potential health effects of exposure to electromagnetic
fields (EMF), 27 January 2015 (Doi: 10.2772/75635).
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