Sehr geehrter Herr Mumm,
am 22.02.2019 haben Sie per E-Mail einen Antrag nach dem
Umweltinformationsgesetz (UIG) auf Zugang zu folgenden
Umweltinformationen gestellt:
1. Vorsorgegrenzwerte für die verschiedenen Mobilfunktechniken (GSM,
UMTS, LTE, 5G).
1.1. für stationäre Anlagen
1.1.1. Forschungsgrundlagen und Messverfahren, die die Grundlage für die
jeweiligen Vorsorgegrenzwerte bilden.
1.1.2. Geltungsbereiche der Vorsorgegrenzwerte für die Bevölkerung.
1.2. für mobile Endgeräte
1.2.1. Forschungsgrundlagen und Messverfahren, die die Grundlage für die
jeweiligen Vorsorgegrenzwerte bilden.
1.2.2. Geltungsbereiche der Vorsorgegrenzwerte für die Bevölkerung.
Dazu gebe ich Ihnen folgende Auskunft und verweise Sie gemäß § 3 Abs. 2
Satz 4 UIG auf die unten genannten Fundstellen im Internet.
Zu 1 in Verbindung mit 1.1
Ortsfeste Mobilfunksendeanlagen sind Hochfrequenzanlagen im Sinne von §
1 Abs. 2 Nr. 1 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische
Felder - 26. BImSchV). Anlagen mit einer äquivalenten isotropen
Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr sind gemäß § 2 Abs. 1
26. BImSchV so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem
Einwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher
Anlagenauslastung die in Anhang 1b bestimmten Grenzwerte für den
jeweiligen Frequenzbereich unter Berücksichtigung von Immissionen durch
andere ortsfeste Hochfrequenzanlagen gemäß Anhang 2b nicht überschritten
werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich die in
Anhang 3 festgelegten Kriterien eingehalten werden. Das Gleiche gilt für
eine Anlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP)
von weniger als 10 Watt, wenn diese an einem Standort gemäß § 2 Nummer 3
der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit
einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) der dort
vorhandenen Hochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung) von 10 Watt
oder mehr errichtet wird oder wenn durch diese die
Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt erreicht oder überschritten wird.
Der vorstehende Satz gilt nicht für Anlagen, die eine äquivalente
isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.
Die Immissionsgrenzwerte sind unabhängig von der für einen Funkstandard
verwendeten Bezeichnung. Sie hängen ausschließlich von der Sendefrequenz
ab. Beispielsweise wird der Funkstandard GSM in mindestens zwei
Frequenzbändern betrieben, nämlich in Bändern in den Bereichen um 900
Megahertz und 1800 Megahertz. Die Grenzwerte in den beiden Bändern
unterscheiden sich entsprechend den Werten im Anhang 1b der 26. BImSchV.
Das BfS informiert über die Grenzwerte auch unter
http://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/sch…
und
http://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/que….
Die Immissionsgrenzwerte entsprechen den von der Internationalen
Kommission zum Schutz vor Nichtionisierender Strahlung (ICNIRP)
entwickelten [2] und von der EU empfohlenen Referenzwerten [1]. Die
ICNIRP ist ein interdisziplinär besetztes Gremium unabhängiger
Expert*innen, die sich mit den Wirkungen und dem Schutz vor schädlichen
Wirkungen elektromagnetischer Felder befassen und ist als solches von
der Weltgesundheitsorganisation formell anerkannt. Das
Richtlinien-Dokument der ICNIRP enthält um die 200 Referenzen zu
wissenschaftlichen Publikationen und anderen Dokumenten, die bei der
Entwicklung der Richtlinien berücksichtigt wurden und somit deren
Grundlage bilden. Nationale und internationale Forschungsprogramme, die
zeitlich nach der Veröffentlichung der ICNIRP-Richtlinien und der
EU-Ratsempfehlung durchgeführt wurden, sowie Reviews verschiedener
Expertengremien haben insgesamt keinen Anlass gegeben, die Schutzwirkung
der empfohlenen Begrenzungen in Zweifel zu ziehen. Dazu gehören zum
Beispiel das vom BfS initiierte und fachlich administrierte Deutsche
Mobilfunk Forschungsprogramm [3] sowie das Review des unabhängigen
wissenschaftlichen Beratungsgremiums der EU-Kommission SCENIHR [4].
Messverfahren müssen dem Stand der Messtechnik entsprechen. Soweit
anwendbar sind die Messverfahren der DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009)
einzusetzen. Die DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) kann kostenfrei an
Normen-Infopoints eingesehen werden oder von der VDE-Verlag GmbH oder
der Beuth Verlag GmbH erworben werden. Für GSM, UMTS und LTE sind
Messverfahren zudem unter anderem in drei vom BfS beauftragten
Forschungsvorhaben beschrieben:
1.) Entwicklung von Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung der
Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder in der
Umgebung von Mobilfunk Basisstationen,
http://www.emf-forschungsprogramm.de/fo…
2.) Bestimmung der realen Feldverteilung von hochfrequenten
elektromagnetischen Feldern in der Umgebung von UMTS-Sendeanlagen,
http://www.emf-forschungsprogramm.de/fo…
3.) Bestimmung der Exposition der allgemeinen Bevölkerung durch neue
Mobilfunktechniken,
http://www.emf-forschungsprogramm.de/ak…
Die Grenzwerte gelten an allen Orten, die zum dauerhaften oder
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hinweise zur
Auslegung dieses Begriffs und weitere Hinweise zu Messverfahren hat die
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz erarbeitet [5]..
Zu 1 in Verbindung mit 1.2
Die Immissionsgrenzwerte für ortsfeste Mobilfunksendeanlagen gelten
nicht für mobile Endgeräte.
Die mobilen Endgeräte unterliegen den Bestimmungen des
Funkanlagengesetzes (FuAG) und müssen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 FuAG so
konstruiert sein, dass der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von
Menschen gewährleistet ist. Stimmt ein mobiles Endgerät mit den
einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, überein,
so wird widerleglich vermutet, dass das Gerät den von diesen Normen oder
Teilen dieser Normen abgedeckten Anforderungen des § 4 FuAG genügt.
Harmonisierte Normen oder Teile von Normen, die die Anforderungen des §
4 Abs. 1 Nr. 1 FuAG abdecken, beziehen sich üblicherweise auf die in dem
Dokument 1999/519/EG enthaltene EU-Ratsempfehlung [1]. Die
EU-Ratsempfehlung enthält in den Tabellen 1 und 2 frequenzabhängige
Basisgrenz- und Referenzwerte, die zusammen mit den jeweiligen Fußnoten
angewendet werden können. Unter Berücksichtigung der von mobilen
Endgeräten genutzten Sendefrequenzen sowie der üblichen
Nutzungsbedingungen sind die Werte in den beiden untersten Zeilen der
Tabelle 1 relevant. Die EU-Ratsempfehlung und die in den Tabellen
enthaltenen Werte stützen sich auf Richtlinien der Internationalen
Kommission zum Schutz vor Nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) [2]. Die
ICNIRP ist ein interdisziplinär besetztes Gremium unabhängiger
Expert*innen, die sich mit den Wirkungen und dem Schutz vor schädlichen
Wirkungen elektromagnetischer Felder befassen und ist als solches von
der Weltgesundheitsorganisation formell anerkannt. Das
Richtlinien-Dokument der ICNIRP enthält um die 200 Referenzen zu
wissenschaftlichen Publikationen und anderen Dokumenten, die bei der
Entwicklung der Richtlinien berücksichtigt wurden und somit deren
Grundlage bilden. Nationale und internationale Forschungsprogramme, die
zeitlich nach der Veröffentlichung der ICNIRP-Richtlinien und der
EU-Ratsempfehlung durchgeführt wurden, sowie Reviews verschiedener
Expertengremien haben insgesamt keinen Anlass gegeben, die Schutzwirkung
der empfohlenen Begrenzungen in Zweifel zu ziehen. Dazu gehören zum
Beispiel das vom BfS initiierte und fachlich administrierte Deutsche
Mobilfunk Forschungsprogramm [3] sowie das Review des unabhängigen
wissenschaftlichen Beratungsgremiums der EU-Kommission SCENIHR [4].
Informationen zu mobilen Mobilfunkendgeräten hat das BfS auf mehreren
Internetseiten im Portal „Strahlenschutz beim Mobilfunk“ [6] veröffentlicht.
[1] 1999/519/EG: Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung
der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0
Hz - 300 GHz), OJ L 199, 30.7.1999, p. 59–70
[2] ICNIRP GUIDELINES FOR LIMITING EXPOSURE TO TIME‐VARYING ELECTRIC,
MAGNETIC AND ELECTROMAGNETIC FIELDS (UP TO 300 GHZ), HEALTH PHYSICS 74
(4):494‐522; 1998
[3] Deutsches Mobilfunk Forschungsprogramm,
http://www.emf-forschungsprogramm.de
[4] SCENIHR (Scientific Committee on Emerging and Newly Identified
Health Risks), Potential health effects of exposure to electromagnetic
fields (EMF), 27 January 2015 (Doi: 10.2772/75635).
[5] Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische
Felder mit Beschluss der 54. Amtschefkonferenz in der Fassung des
Beschlusses der 128. Sitzung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz am 17. und 18. September 2014 in Landshut,
https://www.lai-immissionsschutz.de/doc…
[6] Strahlenschutz beim Mobilfunk,
http://www.bfs.de/DE/themen/emf/mobilfu…
Gebühren werden nicht erhoben (§ 12 Abs. 1 UIG).
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www.bfs.de <http://www.bfs.de>.
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