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Grenzwerte Mobilfunk

1. Vorsorgegrenzwerte für die verschiedenen Mobilfunktechniken (GSM, UMTS, LTE, 5G).

1.1. für stationäre Anlagen
1.1.1. Forschungsgrundlagen und Messverfahren, die die Grundlage für die jeweiligen Vorsorgegrenzwerte bilden.
1.1.2. Geltungsbereiche der Vorsorgegrenzwerte für die Bevölkerung.

1.2. für mobile Endgeräte
1.2.1. Forschungsgrundlagen und Messverfahren, die die Grundlage für die jeweiligen Vorsorgegrenzwerte bilden.
1.2.2. Geltungsbereiche der Vorsorgegrenzwerte für die Bevölkerung.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. Februar 2019
  • Frist
    26. März 2019
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Michael Mumm
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Vorsorgegrenz…
An Bundesamt für Strahlenschutz Details
Von
Michael Mumm
Betreff
Grenzwerte Mobilfunk [#58989]
Datum
22. Februar 2019 12:13
An
Bundesamt für Strahlenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Vorsorgegrenzwerte für die verschiedenen Mobilfunktechniken (GSM, UMTS, LTE, 5G). 1.1. für stationäre Anlagen 1.1.1. Forschungsgrundlagen und Messverfahren, die die Grundlage für die jeweiligen Vorsorgegrenzwerte bilden. 1.1.2. Geltungsbereiche der Vorsorgegrenzwerte für die Bevölkerung. 1.2. für mobile Endgeräte 1.2.1. Forschungsgrundlagen und Messverfahren, die die Grundlage für die jeweiligen Vorsorgegrenzwerte bilden. 1.2.2. Geltungsbereiche der Vorsorgegrenzwerte für die Bevölkerung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Mumm <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Mumm << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Mumm

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Bundesamt für Strahlenschutz
Sehr geehrter Herr Mumm, am 22.02.2019 haben Sie per E-Mail einen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)…
Von
Bundesamt für Strahlenschutz
Betreff
Grenzwerte Mobilfunk [#58989]
Datum
14. März 2019 12:04
Status
Warte auf Antwort
signatur.jpg
33,6 KB


Sehr geehrter Herr Mumm, am 22.02.2019 haben Sie per E-Mail einen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) auf Zugang zu folgenden Umweltinformationen gestellt: 1. Vorsorgegrenzwerte für die verschiedenen Mobilfunktechniken (GSM, UMTS, LTE, 5G). 1.1. für stationäre Anlagen 1.1.1. Forschungsgrundlagen und Messverfahren, die die Grundlage für die jeweiligen Vorsorgegrenzwerte bilden. 1.1.2. Geltungsbereiche der Vorsorgegrenzwerte für die Bevölkerung. 1.2. für mobile Endgeräte 1.2.1. Forschungsgrundlagen und Messverfahren, die die Grundlage für die jeweiligen Vorsorgegrenzwerte bilden. 1.2.2. Geltungsbereiche der Vorsorgegrenzwerte für die Bevölkerung. Dazu gebe ich Ihnen folgende Auskunft und verweise Sie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG auf die unten genannten Fundstellen im Internet. Zu 1 in Verbindung mit 1.1 Ortsfeste Mobilfunksendeanlagen sind Hochfrequenzanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV). Anlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr sind gemäß § 2 Abs. 1 26. BImSchV so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung die in Anhang 1b bestimmten Grenzwerte für den jeweiligen Frequenzbereich unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Hochfrequenzanlagen gemäß Anhang 2b nicht überschritten werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich die in Anhang 3 festgelegten Kriterien eingehalten werden. Das Gleiche gilt für eine Anlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, wenn diese an einem Standort gemäß § 2 Nummer 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) der dort vorhandenen Hochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung) von 10 Watt oder mehr errichtet wird oder wenn durch diese die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt erreicht oder überschritten wird. Der vorstehende Satz gilt nicht für Anlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen. Die Immissionsgrenzwerte sind unabhängig von der für einen Funkstandard verwendeten Bezeichnung. Sie hängen ausschließlich von der Sendefrequenz ab. Beispielsweise wird der Funkstandard GSM in mindestens zwei Frequenzbändern betrieben, nämlich in Bändern in den Bereichen um 900 Megahertz und 1800 Megahertz. Die Grenzwerte in den beiden Bändern unterscheiden sich entsprechend den Werten im Anhang 1b der 26. BImSchV. Das BfS informiert über die Grenzwerte auch unter http://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/sch… und http://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/que…. Die Immissionsgrenzwerte entsprechen den von der Internationalen Kommission zum Schutz vor Nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) entwickelten [2] und von der EU empfohlenen Referenzwerten [1]. Die ICNIRP ist ein interdisziplinär besetztes Gremium unabhängiger Expert*innen, die sich mit den Wirkungen und dem Schutz vor schädlichen Wirkungen elektromagnetischer Felder befassen und ist als solches von der Weltgesundheitsorganisation formell anerkannt. Das Richtlinien-Dokument der ICNIRP enthält um die 200 Referenzen zu wissenschaftlichen Publikationen und anderen Dokumenten, die bei der Entwicklung der Richtlinien berücksichtigt wurden und somit deren Grundlage bilden. Nationale und internationale Forschungsprogramme, die zeitlich nach der Veröffentlichung der ICNIRP-Richtlinien und der EU-Ratsempfehlung durchgeführt wurden, sowie Reviews verschiedener Expertengremien haben insgesamt keinen Anlass gegeben, die Schutzwirkung der empfohlenen Begrenzungen in Zweifel zu ziehen. Dazu gehören zum Beispiel das vom BfS initiierte und fachlich administrierte Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm [3] sowie das Review des unabhängigen wissenschaftlichen Beratungsgremiums der EU-Kommission SCENIHR [4]. Messverfahren müssen dem Stand der Messtechnik entsprechen. Soweit anwendbar sind die Messverfahren der DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) einzusetzen. Die DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) kann kostenfrei an Normen-Infopoints eingesehen werden oder von der VDE-Verlag GmbH oder der Beuth Verlag GmbH erworben werden. Für GSM, UMTS und LTE sind Messverfahren zudem unter anderem in drei vom BfS beauftragten Forschungsvorhaben beschrieben: 1.) Entwicklung von Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder in der Umgebung von Mobilfunk Basisstationen, http://www.emf-forschungsprogramm.de/fo… 2.) Bestimmung der realen Feldverteilung von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern in der Umgebung von UMTS-Sendeanlagen, http://www.emf-forschungsprogramm.de/fo… 3.) Bestimmung der Exposition der allgemeinen Bevölkerung durch neue Mobilfunktechniken, http://www.emf-forschungsprogramm.de/ak… Die Grenzwerte gelten an allen Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hinweise zur Auslegung dieses Begriffs und weitere Hinweise zu Messverfahren hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz erarbeitet [5].. Zu 1 in Verbindung mit 1.2 Die Immissionsgrenzwerte für ortsfeste Mobilfunksendeanlagen gelten nicht für mobile Endgeräte. Die mobilen Endgeräte unterliegen den Bestimmungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) und müssen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 FuAG so konstruiert sein, dass der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen gewährleistet ist. Stimmt ein mobiles Endgerät mit den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, überein, so wird widerleglich vermutet, dass das Gerät den von diesen Normen oder Teilen dieser Normen abgedeckten Anforderungen des § 4 FuAG genügt. Harmonisierte Normen oder Teile von Normen, die die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 FuAG abdecken, beziehen sich üblicherweise auf die in dem Dokument 1999/519/EG enthaltene EU-Ratsempfehlung [1]. Die EU-Ratsempfehlung enthält in den Tabellen 1 und 2 frequenzabhängige Basisgrenz- und Referenzwerte, die zusammen mit den jeweiligen Fußnoten angewendet werden können. Unter Berücksichtigung der von mobilen Endgeräten genutzten Sendefrequenzen sowie der üblichen Nutzungsbedingungen sind die Werte in den beiden untersten Zeilen der Tabelle 1 relevant. Die EU-Ratsempfehlung und die in den Tabellen enthaltenen Werte stützen sich auf Richtlinien der Internationalen Kommission zum Schutz vor Nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) [2]. Die ICNIRP ist ein interdisziplinär besetztes Gremium unabhängiger Expert*innen, die sich mit den Wirkungen und dem Schutz vor schädlichen Wirkungen elektromagnetischer Felder befassen und ist als solches von der Weltgesundheitsorganisation formell anerkannt. Das Richtlinien-Dokument der ICNIRP enthält um die 200 Referenzen zu wissenschaftlichen Publikationen und anderen Dokumenten, die bei der Entwicklung der Richtlinien berücksichtigt wurden und somit deren Grundlage bilden. Nationale und internationale Forschungsprogramme, die zeitlich nach der Veröffentlichung der ICNIRP-Richtlinien und der EU-Ratsempfehlung durchgeführt wurden, sowie Reviews verschiedener Expertengremien haben insgesamt keinen Anlass gegeben, die Schutzwirkung der empfohlenen Begrenzungen in Zweifel zu ziehen. Dazu gehören zum Beispiel das vom BfS initiierte und fachlich administrierte Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm [3] sowie das Review des unabhängigen wissenschaftlichen Beratungsgremiums der EU-Kommission SCENIHR [4]. Informationen zu mobilen Mobilfunkendgeräten hat das BfS auf mehreren Internetseiten im Portal „Strahlenschutz beim Mobilfunk“ [6] veröffentlicht. [1] 1999/519/EG: Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), OJ L 199, 30.7.1999, p. 59–70 [2] ICNIRP GUIDELINES FOR LIMITING EXPOSURE TO TIME‐VARYING ELECTRIC, MAGNETIC AND ELECTROMAGNETIC FIELDS (UP TO 300 GHZ), HEALTH PHYSICS 74 (4):494‐522; 1998 [3] Deutsches Mobilfunk Forschungsprogramm, http://www.emf-forschungsprogramm.de [4] SCENIHR (Scientific Committee on Emerging and Newly Identified Health Risks), Potential health effects of exposure to electromagnetic fields (EMF), 27 January 2015 (Doi: 10.2772/75635). [5] Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder mit Beschluss der 54. Amtschefkonferenz in der Fassung des Beschlusses der 128. Sitzung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz am 17. und 18. September 2014 in Landshut, https://www.lai-immissionsschutz.de/doc… [6] Strahlenschutz beim Mobilfunk, http://www.bfs.de/DE/themen/emf/mobilfu… Gebühren werden nicht erhoben (§ 12 Abs. 1 UIG). * * *Information zum Datenschutz:* Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (wie Name, Anschrift, E-Mailadresse) werden im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Anfrage durch das Bundesamt für Strahlenschutz verarbeitet. Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Ihren Rechten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Daten, finden Sie in der Datenschutzerklärung unter www.bfs.de <http://www.bfs.de>. * * *Rechtsbehelfsbelehrung:* Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Bundesamt für Strahlenschutz in Salzgitter erhoben werden. ------------------------------------------------------------------------