Grund der Erhebung von personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation 2013 in Mecklenburg-Vorpommern

Eine Übersicht der Verstöße bzw. Verdachtsmomente auf Grund derer im Jahr 2013 in Mecklenburg-Vorpommern 178 mal personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erhoben wurden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Oktober 2014
  • Frist
    25. November 2014
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Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Über…
An Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
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Betreff
Grund der Erhebung von personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation 2013 in Mecklenburg-Vorpommern [#7836]
Datum
22. Oktober 2014 14:18
An
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht der Verstöße bzw. Verdachtsmomente auf Grund derer im Jahr 2013 in Mecklenburg-Vorpommern 178 mal personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erhoben wurden.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich komme zurück auf Ihren unten stehenden Antrag. Da Sie sich in Ihrer E-Ma…
Von
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
AW: Grund der Erhebung von personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation 2013 in Mecklenburg-Vorpommern [#7836]
Datum
27. Oktober 2014 09:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich komme zurück auf Ihren unten stehenden Antrag. Da Sie sich in Ihrer E-Mail u.a. auf das Informationsfreiheitsgesetz ( IFG M-V) beziehen (die übrigen von Ihnen in Bezug genommenen Gesetze sind ersichtlich nicht anwendbar), erlauben Sie mir folgenden Hinweis: Gemäß § 10 Abs. 1 IFG M-V wird der Zugang zu Informationen nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten. Eine Antragstellung per E-Mail genügt nur dann der Schriftform, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Beides ist gegenwärtig noch nicht der Fall, so dass Ihre E-Mail aus rechtlichen Gründen nicht als wirksamer Antrag ausgelegt werden kann. Ich muss Sie daher bitten, Ihren Antrag noch einmal in schriftlicher Form (versehen mit einer Unterschrift) zu stellen. Des Weiteren ist es erforderlich, dass Sie eine zustellungsfähige Anschrift angeben, damit der nach dem IFG M-V erforderlich Bescheid verwaltungsverfahrensrechtlich zugestellt werden kann. Ob für einen Antrag für den Antragsteller Kosten entstehen werden, kann erst nach einer Aufwandschätzung und dem Vorliegen eines wirksamen Antrags eingeschätzt werden. Ich werde Sie in dem Falle jedenfalls zuvor informieren. Abschließend bitte ich für den Fall einer Veröffentlichung dieser Antwort zu gewährleisten, dass als Absender nur das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern ohne Namenszusatz benannt wird. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, eine entsprechende Anfrage in schriftlicher Form ist auf dem Weg zu Ihnen. Mit fr…
An Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
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Betreff
AW: AW: Grund der Erhebung von personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation 2013 in Mecklenburg-Vorpommern [#7836]
Datum
27. Oktober 2014 09:59
An
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, eine entsprechende Anfrage in schriftlicher Form ist auf dem Weg zu Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 7836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>