Gründe für Gewährung der Unfallrente durch die BGHW an die Verunfallten

Wenn infolge eines Arbeitsunfalls körperliche Beeinträchtigungen verbleiben, leistet die GUV Verletztenrente.
Stand 2016 zahlte die BGHW 2016 an 60.358 Verunfallte eine Unfallrente aus.

Meine Anfrage richtet sich nach den medizinischen Gründen für die Gewährung der 60.358 Unfallrenten.

1. Wie viele der 60.358 Verunfallten bekommen wegen den folgenden Diagnosen eine Unfallrente durch die BGHW?

F43.0 Akute Belastungsreaktion

F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung

F32.0 Leichte depressive Episode

F32.1 Mittelgradige depressive Episode

F32.2 Schwere depressive Episode

Vielen Dank.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Januar 2018
  • Frist
    10. Februar 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wenn infolge ein…
An Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution Details
Von
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Betreff
Gründe für Gewährung der Unfallrente durch die BGHW an die Verunfallten [#26020]
Datum
8. Januar 2018 23:56
An
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wenn infolge eines Arbeitsunfalls körperliche Beeinträchtigungen verbleiben, leistet die GUV Verletztenrente. Stand 2016 zahlte die BGHW 2016 an 60.358 Verunfallte eine Unfallrente aus. Meine Anfrage richtet sich nach den medizinischen Gründen für die Gewährung der 60.358 Unfallrenten. 1. Wie viele der 60.358 Verunfallten bekommen wegen den folgenden Diagnosen eine Unfallrente durch die BGHW? F43.0 Akute Belastungsreaktion F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung F32.0 Leichte depressive Episode F32.1 Mittelgradige depressive Episode F32.2 Schwere depressive Episode Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Sehr geehrte/r Herr/Frau Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an dem Thema psychisch …
Von
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Betreff
AW: Gründe für Gewährung der Unfallrente durch die BGHW an die Verunfallten [#26020]
Datum
7. Februar 2018 13:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte/r Herr/Frau Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an dem Thema psychisch bedingte Unfallfolgen bei der Gewährung von Renten. Leider können wir die von Ihnen gewünschten Informationen nicht geben, da der BGHW keine statistischen Daten in der von Ihnen angefragten Form vorliegen. In der Mehrzahl der laufenden Unfallrenten liegen Mehrfachdiagnosen mit schweren Unfallverletzungen oder Berufserkrankungen vor. In erster Linie werden die typischen körperlichen Verletzungs- und Erkrankungsfolgen verschlüsselt, die bei der Diagnosestellung im Vordergrund stehen. Weitere im Zusammenhang mit dem Unfall oder der Berufskrankheit stehende Folgen oder Einzeldiagnosen, insbesondere die psychischen Folgen von Unfällen oder depressive Episoden werden zwar sowohl bei der Rentenbewertung als auch bei der Steuerung des Heilverfahrens und der Wiedereingliederung der Verletzten in den Beruf und/oder in das soziale Umfeld berücksichtigt, werden allerdings in der Regel nicht vollständig statistisch erfasst. Über eine aussagekräftige Statistik verfügen wir daher nicht. Wir bitten um Verständnis, dass keine andere Antwort möglich ist. Mit freundlichen Grüßen