Grundgesetz, Artikel 2, Absatz 2 vs persönlicher Kundenkontakt in Jobcentern während der Corona Pandemie

Nach welcher gesetzlichen Grundlage dürfen Mitarbeiter des Jobcenters zu persönlichem Kundenkontakt durch den Arbeitgeber gezwungen werden können im Hinblick auf die derzeitige Corona Pandemie und unter Berücksichtigung des Grundgesetzes, Artikel 2, Absatz 2?

Mitarbeiter des Jobcenters arbeiten nicht im medizinischen Bereich, in dem ein physischer Kontakt mit den Kunden per se erforderlich ist.
Kundengespräche können durchaus auf alternativen Wegen (per Telefon, per Skype) durchgeführt werden - so wie im Lockdown bereits geschehen.
Laut dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird durch Artikel 2, Absatz 2, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zugesichert.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Arbeitgeber hat außerdem eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern.

Selbst die Einhaltung der AHA-Regeln, die Impfung und ein Negativtest - sofern denn vorhanden - sind kein Garant für eine Nichtinfektion.
Das Risiko einer Infektion mit Corona - insbesondere durch länger andauernde Kontakte in Innenräumen - ist immer gegeben, nicht zu vergessen die Folgeschäden einer Erkrankung (Long-Covid), und schlimmstenfalls droht der Tod.

Das Recht des Kunden auf PERSÖNLICHE Beratung im Rahmen der Daseinsfürsorge darf nicht über das Recht des Mitarbeiters auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß GG Art 2, Absatz 2, gestellt werden.
Die Mitarbeiter dürfen nicht physisch (und psychisch durch die ständige Angst vor einer Infektion) benachteiligt werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. Januar 2022
  • Frist
    5. Februar 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach welcher gese…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
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Betreff
Grundgesetz, Artikel 2, Absatz 2 vs persönlicher Kundenkontakt in Jobcentern während der Corona Pandemie [#236627]
Datum
2. Januar 2022 19:01
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach welcher gesetzlichen Grundlage dürfen Mitarbeiter des Jobcenters zu persönlichem Kundenkontakt durch den Arbeitgeber gezwungen werden können im Hinblick auf die derzeitige Corona Pandemie und unter Berücksichtigung des Grundgesetzes, Artikel 2, Absatz 2? Mitarbeiter des Jobcenters arbeiten nicht im medizinischen Bereich, in dem ein physischer Kontakt mit den Kunden per se erforderlich ist. Kundengespräche können durchaus auf alternativen Wegen (per Telefon, per Skype) durchgeführt werden - so wie im Lockdown bereits geschehen. Laut dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird durch Artikel 2, Absatz 2, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zugesichert. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Der Arbeitgeber hat außerdem eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Selbst die Einhaltung der AHA-Regeln, die Impfung und ein Negativtest - sofern denn vorhanden - sind kein Garant für eine Nichtinfektion. Das Risiko einer Infektion mit Corona - insbesondere durch länger andauernde Kontakte in Innenräumen - ist immer gegeben, nicht zu vergessen die Folgeschäden einer Erkrankung (Long-Covid), und schlimmstenfalls droht der Tod. Das Recht des Kunden auf PERSÖNLICHE Beratung im Rahmen der Daseinsfürsorge darf nicht über das Recht des Mitarbeiters auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß GG Art 2, Absatz 2, gestellt werden. Die Mitarbeiter dürfen nicht physisch (und psychisch durch die ständige Angst vor einer Infektion) benachteiligt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236627 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236627/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesverfassungsgericht
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Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: Grundgesetz, Artikel 2, Absatz 2 vs persönlicher Kundenkontakt in Jobcentern während der Corona Pandemie [#236627]
Datum
2. Januar 2022 19:01
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Grundgesetz, Artikel 2, Absatz 2 vs persönlich…
An Bundesverfassungsgericht Details
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Betreff
Grundgesetz, Artikel 2, Absatz 2 vs persönlicher Kundenkontakt in Jobcentern während der Corona Pandemie [#236627]
Datum
5. Februar 2022 11:27
An
Bundesverfassungsgericht
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Grundgesetz, Artikel 2, Absatz 2 vs persönlicher Kundenkontakt in Jobcentern während der Corona Pandemie“ vom 02.01.2022 (#236627) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236627 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236627/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Betreff
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Datum
5. Februar 2022 11:27
Status
Warte auf Antwort
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Ihre E-Mail vom 5. Februar 2022
Datum
11. Februar 2022 07:28
Status
Anfrage abgeschlossen
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