Grundlage für Coronaverbotsdemo am 30.08.20

obwohl die Zahlen der positiv getesteten seit KW32 ständig fällt (Lagebericht RKI vom 26.08.20 - Tabelle 5 RKI Stand 25.08.20) stetig fällt:

KW32: Faktor 1,0
KW33: Faktor 0,97
KW34: Faktor 0,88

weshalb wird trotz ständig SINKENDER Positivzahlen die Grundrechte eingeschränkt und die Demo verboten ?

Weshalb berücksichtigen Sie die fallenden Zahlen nicht und treffen wider besseren Wissens dieses Verbot ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. August 2020
  • Frist
    29. September 2020
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Lothar Möller
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Lothar Möller
Betreff
Grundlage für Coronaverbotsdemo am 30.08.20 [#196121]
Datum
27. August 2020 15:49
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
obwohl die Zahlen der positiv getesteten seit KW32 ständig fällt (Lagebericht RKI vom 26.08.20 - Tabelle 5 RKI Stand 25.08.20) stetig fällt: KW32: Faktor 1,0 KW33: Faktor 0,97 KW34: Faktor 0,88 weshalb wird trotz ständig SINKENDER Positivzahlen die Grundrechte eingeschränkt und die Demo verboten ? Weshalb berücksichtigen Sie die fallenden Zahlen nicht und treffen wider besseren Wissens dieses Verbot ?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lothar Möller Anfragenr: 196121 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196121/ Postanschrift Lothar Möller << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lothar Möller
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
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Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. August 2020 15:49
Status
Warte auf Antwort

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Lothar Möller
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Grundlage für Coronaverbotsdemo am 30.08…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Lothar Möller
Betreff
AW: Automatische Antwort: Grundlage für Coronaverbotsdemo am 30.08.20 [#196121]
Datum
29. September 2020 08:07
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Grundlage für Coronaverbotsdemo am 30.08.20“ vom 27.08.2020 (#196121) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Lothar Möller Anfragenr: 196121 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196121/
Lothar Möller
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Grundlage für Coronaverbotsdemo am 30.08…
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Lothar Möller
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AW: Automatische Antwort: Grundlage für Coronaverbotsdemo am 30.08.20 [#196121]
Datum
29. September 2020 08:07
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Ihre Anfrage über fragdenstaat.de vom 27.08.2020 (#196121) Sehr geehrter Herr Möller, ich nehme Bezug auf die oben…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Ihre Anfrage über fragdenstaat.de vom 27.08.2020 (#196121)
Datum
13. Oktober 2020 09:51
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,3 KB


Sehr geehrter Herr Möller, ich nehme Bezug auf die oben genannte Anfrage zu den Grundlagen des erlassenen Versammlungsverbots und nehme zu Ihren Fragen gerne wie folgt Stellung: Am 26.08.2020 wurden von der Versammlungsbehörde mehrere Versammlungen im Zeitraum 28.08.-30.08.2020 im Vorfeld verboten. Die Verbote wurden von der Versammlungsbehörde maßgeblich damit begründet, dass es bei dem zu erwartenden Kreis der Teilnehmenden zu Verstößen gegen die geltende Infektionsschutzverordnung kommen wird. Gestützt wurden die Verbote insbesondere auf die Erkenntnisse aus der Versammlungslage am 01.08.2020, die in Hinblick auf Thema, Veranstalter, Ort und zu erwartenden Teilnehmendenkreis mit der Versammlungslage am 28.08.-30.08.2020 vergleichbar war. Hier kam es zu zahlreichen Verstößen gegen Auflagen und Vorgaben der Infektionsschutzverordnung, die letztlich die Auflösung der Versammlung erforderlich machten. Die Versammlungen vom 01.08.2020 hätten gezeigt, dass die Teilnehmenden sich bewusst über bestehende Hygieneregeln und entsprechende Auflagen hinweggesetzt haben. Unter Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit würde nunmehr dem Infektionsschutz Vorrang eingeräumt und die Durchführung der mit den Versammlungen von 01.08.2020 vergleichbaren Versammlungen am 28.-30.08.2020 verboten. Die Gerichte folgten der Einschätzung der Versammlungsbehörde jedoch weitgehend nicht. Die Erfahrungen vom 01.08.2020 reichten nach Auffassung der Gerichte nicht, um ein Verbot der Versammlungen im Vorfeld zu rechtfertigen (vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 28.08.2020 - VG 1 L 296/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2020 - OVG 1 S 1010/20). Die Versammlungen durften daher - mit Ausnahme eines Protestcamps - durchgeführt werden. Hervorzuheben ist allerdings auch der in dieser Sache ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20), in dem das Gericht grundsätzlich ein Verbot einer Versammlung als rechtmäßiges und auch verhältnismäßiges Mittel ansieht, wenn zu befürchten ist, dass die Veranstaltungsteilnehmenden die aus Gründen des Infektionsschutzes gebotene Mindestabstände nicht einhalten werden und alle im Vergleich zu einem Verbot milderen, zur Gefahrenabwehr ebenso geeigneten Maßnahmen nicht ausreichen. Auch bei zukünftigen Versammlungen wird daher stets sorgfältig abgewogen zwischen der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit und dem aufgrund der Corona-Pandemie bedingten notwendigen Infektionsschutz, um das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit zu wahren. Mit freundlichen Grüßen