Grundlage für Maskenpflicht im Gerichtsgebäude

Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren!

In einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Weimar lese ich: "Prozessbeteiligte und Besucher sind verpflichtet, im Gebäude einen Mindestabstand von 1,50m einzuhalten und in den Fluren und Treppenhäusern zu ihrer eigenen Sicherheit und der der anderen Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske zur Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. sog. OP- oder FFP2-Maske) zu tragen. Es wird gebeten, eine eigene Mund-Nasen-Bedeckung mitzubringen und zu verwenden."

Bitte senden Sie mir die Grundlage für die Behauptung zu, dass man mit dem Tragen von OP- oder FFP2-Masken andere Personen im Gerichtsgebäude schützen kann (ich nehme an, es ist Schutz vor Infektion mit SARS-Cov-2 gemeint).

Bitte senden Sie mir eine Liste von OP- und FFP2-Masken-Artikel zu, bei denen die Hersteller eine Schutzfunktion bezüglich einer SARS-Cov-2-Übertragung garantieren.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Oktober 2021
  • Frist
    13. November 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren! In einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlun…
An Verwaltungsgericht Weimar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundlage für Maskenpflicht im Gerichtsgebäude [#230977]
Datum
11. Oktober 2021 19:32
An
Verwaltungsgericht Weimar
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren! In einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Weimar lese ich: "Prozessbeteiligte und Besucher sind verpflichtet, im Gebäude einen Mindestabstand von 1,50m einzuhalten und in den Fluren und Treppenhäusern zu ihrer eigenen Sicherheit und der der anderen Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske zur Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. sog. OP- oder FFP2-Maske) zu tragen. Es wird gebeten, eine eigene Mund-Nasen-Bedeckung mitzubringen und zu verwenden." Bitte senden Sie mir die Grundlage für die Behauptung zu, dass man mit dem Tragen von OP- oder FFP2-Masken andere Personen im Gerichtsgebäude schützen kann (ich nehme an, es ist Schutz vor Infektion mit SARS-Cov-2 gemeint). Bitte senden Sie mir eine Liste von OP- und FFP2-Masken-Artikel zu, bei denen die Hersteller eine Schutzfunktion bezüglich einer SARS-Cov-2-Übertragung garantieren. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230977 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230977/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Verwaltungsgericht Weimar
Sehr Antragsteller/in Die Entscheidung über die Gewährung des Informationszugangs nach den Thüringer Transparenzg…
Von
Verwaltungsgericht Weimar
Betreff
Antwort: Grundlage für Maskenpflicht im Gerichtsgebäude (6270 E - 13/21)
Datum
14. Oktober 2021 11:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Die Entscheidung über die Gewährung des Informationszugangs nach den Thüringer Transparenzgesetz stellt einen Verwaltungsakt dar. Der elektronische Rechtsverkehr am Verwaltungsgericht Weimar in Verwaltungssachen ist nicht eröffnet und somit kann der Erlass eines Verwaltungsaktes in elektronischer Form aus Rechtsgründen nicht erfolgen. Zu den Mindestanforderungen an einen Antrag, über den ein schriftlicher Bescheid ergehen soll, zählt die Angabe Ihrer vollständigen Postanschrift und zwar unabhängig vom Inhalt des Bescheids. Es steht Ihnen frei, ob Sie Ihre Postanschrift angeben möchten. Ohne Angabe der Postanschrift sind wir nicht verpflichtet, Ihren Antrag weiter zu bearbeiten. In diesem Fall betrachten wir das vorliegende Verwaltungsverfahren als erledigt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Inhalt einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung keine Angelegenheit der Gerichtsverwaltung ist, sondern auf einer Anordnung der zuständigen Richterin bzw. des zuständigen Richters im Rahmen der Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit beruht. Der Inhalt von Ladungen unterliegt der richterlichen Unabhängigkeit und die Gerichtsverwaltung kann keinen Einfluss auf diesen Inhalt nehmen. Ein Betroffener kann sich unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens an die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Richtern wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Ich habe meine Anfrage über das Portal FragDenStaat gestellt. FragDenStaat verwende…
An Verwaltungsgericht Weimar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Grundlage für Maskenpflicht im Gerichtsgebäude [#230977]
Datum
15. Oktober 2021 10:48
An
Verwaltungsgericht Weimar
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich habe meine Anfrage über das Portal FragDenStaat gestellt. FragDenStaat verwendet für jede Transparenz-Anfrage eine eigene E-Mail-Adresse, um so die Antworten den jeweiligen Vorgängen zuordnen zu können. Wenn man direkt auf eine FragDenStaat-E-Mail antwortet, so wird die Antwort dem richtigen Vorgang zugeordnet. Leider habe ich zweimal die gleiche Antwort für den Vorgang 230977 bekommen. Wahrscheinlich ist eine davon für die andere Anfrage 230979 (Datenschutzerklärung ...) gedacht. Der Text aus der Ladung, auf den ich mich bezog, findet sich wortgleich auf der Homepage des Gerichts: http://www.vgwe.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$serviceliste/startseitevgweimar?opendocument&vgweimar&startseite Es ist also ein Text, der doch dem Verwaltungshandeln des Gerichts zuzuordnen ist. Im Sinne des § 10 VwVfG möchte ich Sie darum bitten, mir meine Anfrage unkompliziert per E-Mail zu beantworten. Sie können mir per E-Mail auch zunächst eine Vorschau einer Antwort senden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230977 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230977/
Verwaltungsgericht Weimar
Grundlagen für Maskenpflicht im Gerichtsgebäude (6270 E - 13/21) Sehr [geschwärzt], das Gericht hält an der Auffa…
Von
Verwaltungsgericht Weimar
Betreff
Grundlagen für Maskenpflicht im Gerichtsgebäude (6270 E - 13/21)
Datum
21. Oktober 2021 09:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], das Gericht hält an der Auffassung fest, dass für einen wirksamen Antrag in einem Verfahren nach den Thüringer Transparenzgesetz die Angabe der Postanschrift des jeweiligen Antragstellers erforderlich ist. Um ein solches Verfahren handelt es sich hier. Eine weitere Korrespondenz zu der Frage der Form der Antragstellung ist nicht beabsichtigt. Es bleibt bei den bisherigen Hinweisen. Es angemerkt, dass möglicherweise Ihre Postanschrift im Zusammenhang mit einen Klageverfahren hier bekannt ist. Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass Sie nicht bereit sind, Ihre Postanschrift mitzuteilen. Da allerdings die Identität der verschiedenen Personen namens [geschwärzt] [geschwärzt] nicht sicher ist, kann die bekannte Postanschrift nicht verwendet werden. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass jeder Antrag nach den Thüringer Transparenzgesetz hier ein eigenes Aktenzeichen erhält. Sie werden gebeten, diese Aktenzeichen zu verwenden. Ihre Anfrage 230977 (zu der die vorliegende Mail gehört) hat hier das Aktenzeichen 6270 E - 13/21 und Ihre Anfrage 230979 trägt das Aktenzeichen 1552 E - 3/21. Im Übrigen liegt - wohl ebenfalls von Ihnen - eine weitere Anfrage (231182) vor, die das Aktenzeichen 1220 E - 13/21 trägt. In den anderen Verfahren erhalten Sie separat Nachricht. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] | [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] | [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] | [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Verwaltungsgericht Weimar
Antwort auf Anfrage nach Transparenzgesetz
Von
Verwaltungsgericht Weimar
Via
Briefpost
Betreff
Antwort auf Anfrage nach Transparenzgesetz
Datum
28. Oktober 2021
Status