Grundlagen für die Freigabe der Smile by eGo Masken

im Schreiben G54b-G8390-2020/1053-80 vom 20.07.2020 bestätigen Sie, dass die Klarsicht-MNB SMILE-BY-EGO als CommunityMaske zu werten ist.

Bitte übersenden Sie mir die Grundlagen, wie ihr Haus zu dieser Entscheidung gekommen ist.
Gibt es, abgesehen von dem Video, weitere Kriterien die Sie zu dieser Einschätzung gebracht hat.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. September 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
  • 22 Follower:innen
Philipp Schwab
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im Schreiben G…
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
Philipp Schwab
Betreff
Grundlagen für die Freigabe der Smile by eGo Masken [#197703]
Datum
23. September 2020 20:10
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im Schreiben G54b-G8390-2020/1053-80 vom 20.07.2020 bestätigen Sie, dass die Klarsicht-MNB SMILE-BY-EGO als CommunityMaske zu werten ist. Bitte übersenden Sie mir die Grundlagen, wie ihr Haus zu dieser Entscheidung gekommen ist. Gibt es, abgesehen von dem Video, weitere Kriterien die Sie zu dieser Einschätzung gebracht hat.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 197703 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Philipp Schwab
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Sehr geehrter [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23.09.2020 in der Sie Smile-by-Ego Masken ansprech…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Betreff
AW: Grundlagen für die Freigabe der Smile by eGo Masken [#197703]
Datum
30. September 2020 14:00
Status
Warte auf Antwort
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39,0 KB


Sehr geehrter [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23.09.2020 in der Sie Smile-by-Ego Masken ansprechen. Aufgrund der sehr großen Anzahl von Anfragen, die uns täglich erreichen, können wir leider nicht immer sofort individuell und zeitnah antworten. Wir bitten daher um Verständnis für die Verzögerung. Das Infektionsschutzrecht gibt Bereiche vor, in denen grundsätzlich eine „Maske“ unabhängig von der konkreten Gefährdungssituation zu tragen ist. Sofern in diesen Bereichen eine Maske nicht aus Arbeits-schutzgründen erforderlich ist, können z. B. auch Mund-Nasen-Bedeckungen aus Klarsichtmaterial verwendet werden, die nicht 100%ig umlaufend und bündig an der Haut anliegen, wie z. B. „Smile-by-Ego“-Masken. Diese dürfen also als Ersatz zur Community-Maske verwendet werden, ohne gegen die Vorgaben der 6. BayIfSM zu widersprechen. Diese Verordnung schreibt keine bestimmte Beschaffenheit der Mund-Nasen-Bedeckung vor. Im Gegensatz zu medizinischen Masken oder Masken für den Arbeitsschutz liegt auch keine Produktnorm vor. Wie aus der Bezeichnung der Maske hervorgeht, eignet sie sich aus rechtlicher Sicht dann als Community-Maske, wenn Mund und Nase durch die Maske beim Tragen bedeckt werden und die Ausatemluft und deren Luftstrom um- bzw. abgeleitet wird. Dies wurde im Juli 2020 vom LGL und nachfolgend vom StMGP bejaht. Gesichtsvisiere erfüllen diese Bedingungen nicht. Das StMGP „empfiehlt“ die „Smile-by-Ego“-Masken nicht und hat auch keine „Freigabe“ erteilt, wie oft fälschlich behauptet wird – es wurde lediglich festgestellt, dass sie die Definition „Mund-Nasen-Bedeckung“ erfüllen und entsprechend verwendet werden können. Auf Grund des Arbeitsschutzrechts sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel jedoch eine Mund-Nasen-Bedeckung bei bestimmten Rahmenbedingungen vor. Sofern eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Gefährdungsbeurteilung (nach ArbSchG) erforderlich ist, muss diese gemäß der v. g. Regel eine Filterfunktion haben. Daher müssen z. B. durchfeuchtete Mund-Nasen-Bedeckungen auch gleich ausgetauscht werden. Eine Maske wie „Smile-by-Ego“ kann in diesem Fall grundsätzlich nicht akzeptiert werden. In Hotel- und Gaststätten entspricht die Smile-by-Ego-Maske z. B. dann der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, wenn aufgrund der Rahmenbedingungen (z. B. ausreichende Be- und Entlüftung, Abstand, etc.) keine Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich wäre, aber das Infektionsschutzrecht eine Maske vorschreibt. Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Mit besten Wünschen für Ihre Gesundheit Ihre Servicestelle im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1 81667 München Tel.: +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] mailto: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg Tel.:+[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [E-Mail-Abbinder_03_600x200px]<https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app>
Philipp Schwab
Sehr geehrte<< Anrede >> leider wurde meine Frage nicht beantwortet. Ich fragte die Grundlagen für di…
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
Philipp Schwab
Betreff
AW: Grundlagen für die Freigabe der Smile by eGo Masken [#197703]
Datum
8. Dezember 2020 13:53
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> leider wurde meine Frage nicht beantwortet. Ich fragte die Grundlagen für die Bestätigung an, dass die Klarsichtmasken "Smile-By-Ego" eine Mund Nasen Bedeckung sei. Das Schreiben G54b-G8390-2020/1053-80 ist im Internet zu finden. U.a. https://www.agentur-kemser.de/images/agentur/download/Smile-by-eGo_FREIGABE.pdf Bitte übersenden Sie mir die Grundlagen, wie ihr Haus zu dieser Entscheidung gekommen ist. Gibt es, abgesehen von dem Video, weitere Kriterien die Sie zu dieser Einschätzung gebracht hat. Des weiteren würde ich die meine Anfrage nach BayDSG/BayUIG/VIG um folgenden Punkt erweitern: Ist der Artikel bzw. die Studie von Christian Schwarzbauer, Professor für Medizintechnik und Medizininformatik bzgl. dieser Masken bekannt? Artikel hierrüber: https://www.br.de/nachrichten/wissen/pilotstudie-umstrittene-klarsichtmaske-bietet-keinen-schutz,SIZ0Tcp Anfragenr: 197703 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197703/

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Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Sehr geehrter Herr Schwab, vielen Dank für Ihre erneute Anfrage vom 8. Dezember 2020 zu den Klarsichtmasken. D…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Betreff
AW: Grundlagen für die Freigabe der Smile by eGo Masken [#197703]
Datum
11. Dezember 2020 09:58
Status
Anfrage abgeschlossen
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39,0 KB


Sehr geehrter Herr Schwab, vielen Dank für Ihre erneute Anfrage vom 8. Dezember 2020 zu den Klarsichtmasken. Die durch das Coronavirus verursachte Pandemie führt für die gesamte Bevölkerung zu massiven Einschnitten in das öffentliche Leben und in das Privatleben vieler Bürger. Bedingt durch erste wissenschaftliche Erkenntnisse über diese Infektionskrankheit sowie erste Kennzahlen zu mutmaßlichen Übertragungswegen lag ein wesentlicher Fokus in der Vergangenheit zunächst auf einer Vermeidung von „Tröpfcheninfektionen“. Bereits durch einfache Hygienemaßnahmen kann ein potentielles Infektionsrisiko wesentlich minimiert werden. In einer Erstbewertung galt dies vereinzelt zunächst auch für die Nutzung unkonventioneller Alltagsmasken. Mittlerweise sind die Erkenntnisse über das Coronavirus und dessen Übertragungswege weit fortgeschritten. Es gilt als wissenschaftlich gesichert, dass neben der Übertragung durch Tröpfchen maßgeblich auch die Übertragung des Coronavirus durch Aerosole erfolgen kann. Gerade vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Infektionszahlen wurden deshalb verschiedene Mund-Nasen-Bedeckungen infektionsschutzfachlich hinsichtlich ihrer generellen Eignung neu beurteilt und bewertet. Basierend auf dieser Neubewertung hat das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) aktuell die Anforderungen an eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung aus infektionshygienischer Sicht wie folgt präzisiert: Neben dem direkten Schutz gegen Tröpfchen muss auch eine Reduzierung von Aerosolen gewährleistet sein. Aerosole werden nicht nur beim Sprechen, sondern auch schon beim Atmen freigesetzt. Da sie deutlich kleiner als Tröpfchen sind, ist es besonders wichtig, dass die Mund-Nasen-Bedeckung dicht an der Haut anliegt, um auch eine Freisetzung an der Seite oder nach unten zu minimieren. Deshalb ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung sowohl von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln als auch von Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Auf Grund des Ausbreitungsverhaltens von Aerosolen ist eine lückenhafte Abdeckung nicht ausreichend, denn nur mittels einer eng an der Haut anliegenden Mund‑Nasen‑Bedeckung wird eine seitliche oder aufwärtsgerichtete Freisetzung dieser potentiell infektiöseren Luftgemische bestmöglich minimiert. Dies entspricht auch der Haltung des RKIs. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege schließt sich dieser Bewertung ausdrücklich an. Die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung i. S. v. § 2 der 10. BayIfSMV werden daher insofern präzisiert, als zur Reduzierung von Aerosolen nur eine eng anliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden sollte. Diese Neubewertung steht im vollen Einklang mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Klarsichtmasken aus Kunststoff, auch wenn sie eng anliegen, entsprechen diesen Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung regelmäßig nicht und sind den Visieren damit quasi gleichgestellt. Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit Ihre Servicestelle im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1 81667 München Tel.: +49 (89) 540233-0 mailto: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg Tel.:+49 (911) 21542-0 [E-Mail-Abbinder_03_600x200px]<https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app> Von: Philipp Schwab [#197703] <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>> Gesendet: Dienstag, 8. Dezember 2020 13:53 An: Servicestelle (StMGP) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>> Betreff: AW: Grundlagen für die Freigabe der Smile by eGo Masken [#197703] Sehr geehrte Damen und Herren, leider wurde meine Frage nicht beantwortet. Ich fragte die Grundlagen für die Bestätigung an, dass die Klarsichtmasken "Smile-By-Ego" eine Mund Nasen Bedeckung sei. Das Schreiben G54b-G8390-2020/1053-80 ist im Internet zu finden. U.a. https://www.agentur-kemser.de/images/ag… Bitte übersenden Sie mir die Grundlagen, wie ihr Haus zu dieser Entscheidung gekommen ist. Gibt es, abgesehen von dem Video, weitere Kriterien die Sie zu dieser Einschätzung gebracht hat. Des weiteren würde ich die meine Anfrage nach BayDSG/BayUIG/VIG um folgenden Punkt erweitern: Ist der Artikel bzw. die Studie von Christian Schwarzbauer, Professor für Medizintechnik und Medizininformatik bzgl. dieser Masken bekannt? Artikel hierrüber: https://www.br.de/nachrichten/wissen/pi… Anfragenr: 197703 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197703/