grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ

Alle Informationen zur Erforschung grundrechtsschonender Alternativen zur Quellen-TKÜ, besonders der Studie "Grundrechtsschonendere Alternativen zur Quellen-TKÜ".

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. August 2014
  • Frist
    27. September 2014
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Information…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ [#7249]
Datum
26. August 2014 14:47
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Informationen zur Erforschung grundrechtsschonender Alternativen zur Quellen-TKÜ, besonders der Studie "Grundrechtsschonendere Alternativen zur Quellen-TKÜ".
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Aktenzeichen: Zl4-13002/4#455 Sehr geehrte mit E-Mail vom 26. August 2014 beantragen Sie auf Grundlage des Inform…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Aktenzeichen: Zl4-13002/4#455
Datum
17. September 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte mit E-Mail vom 26. August 2014 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung aller im Bundesministerium des Innern vorliegenden Informationen zur Erforschung grundrechtsschonender Alternativen zur Quellen-TKÜ, besonders der Studie &quot;Grundrechtsschonendere Alternativen zur Quellen-TKÜ&quot;. I. Entscheidung: Ihr Antrag wird abgelehnt. II. Begründung: Bei der genannten Studie handelt es sich um das Projekt tGATT, dass im Strategie- und Forschungszentrum Telekommunikationsüberwachung (SFZ TK) durchgeführt wird. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Der Bericht zum o. g. Projekt ist gemäß der Verschlusssachenanweisung des Bundesministeriums des Innern als Verschlusssache „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft, da es Sachverhalte enthält, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die Einstufung als Verschlusssache steht der Offenlegung des Dokumentes entgegen. Sie wurde aktuell überprüft und ist materiell nach wie vor aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben kann (§ 3 Nr. 1 c) IFG). Die erbetenen &quot;Informationen zur Erforschung grundrechtsschonender Alternativen zur Quellen-TKÜ&quot; weisen zwangsläufig auf den Ist-Zustand der Telekommunikationsüberwachung durch die Sicherheitsbehörden hin. Durch Bekanntwerden etwaiger Überwachungslücken könnten nicht nur ausländische Dienste sondern auch kriminelle Strukturen auf diese Möglichkeiten hingewiesen werden. In der Folge bestünde die Gefahr, dass die Möglichkeiten zur Telekommunikationsüberwachung durch Sicherheitsbehörden des Bundes eingeschränkt sein könnten und es in der Folge zu Vereitelungen bei der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung kommen kann. Dabei handelt es sich um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit. Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern Berlin erhoben werden (Anschrift: Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101d, 10559 Berlin). Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz oder unter Verwendung eines De-Mail-Kontos mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz genügt für das Einlegen eines Widerspruchs nicht. Mit freundlichen Grüßen