Grundrechtsverstöße bei Reality-TV durch Polizei; 21.06.01

Ihren Vorgang zu meiner Anzeige vom 07.02.2013, Ihr Aktenzeichen: 21.06.01.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    9. Juni 2013
  • Frist
    11. Juli 2013
  • 2 Follower:innen
Jörg Leiwandner (Penforce )
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
Jörg Leiwandner (Penforce )
Betreff
Grundrechtsverstöße bei Reality-TV durch Polizei; 21.06.01
Datum
9. Juni 2013 20:01
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihren Vorgang zu meiner Anzeige vom 07.02.2013, Ihr Aktenzeichen: 21.06.01.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Jörg Leiwandner
Mit freundlichen Grüßen Jörg Leiwandner (Penforce )
Jörg Leiwandner (Penforce )
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Grundrechtsverstöße bei Reality-TV durch …
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
Jörg Leiwandner (Penforce )
Betreff
AW: Grundrechtsverstöße bei Reality-TV durch Polizei; 21.06.01
Datum
15. Juli 2013 19:35
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Grundrechtsverstöße bei Reality-TV durch Polizei; 21.06.01" vom 09.06.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage, 19 Stunden überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Jörg Leiwandner
Bezirksregierung Düsseldorf
Antrag gem. IFG NRW Sehr geehrter Herr Leiwandner, Ihrem Antrag auf Einsicht der hier vorliegenden Akte "WDR,…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
Antrag gem. IFG NRW
Datum
16. Juli 2013 15:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Leiwandner, Ihrem Antrag auf Einsicht der hier vorliegenden Akte "WDR, Reality-TV Polizei Oberhausen" konnte leider noch nicht stattgegeben werden, da mir bisher das Einverständnis Beteiligter fehlt. Ich werde, sobald mir dieses vorliegt, auf Ihr Anliegen schnellstmöglich zurück kommen. Für die Verzögerung bitte ich um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Norbert Steinbacher Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 21 - Allgemeines Ordnungsrecht Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf <<E-Mail-Adresse>> Tel.: 0211 475 2020 Fax: 0211 475 2974 www.brd.nrw.de
Bezirksregierung Düsseldorf
Datenschutz Polizei Oberhausen Sehr geehrter Herr Leiwandner, leider konnte hier eine Entscheidung über die Weiter…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
Datenschutz Polizei Oberhausen
Datum
30. Juli 2013 10:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Leiwandner, leider konnte hier eine Entscheidung über die Weitergabe von Informationen an Sie noch nicht getroffen werden, ich muss daher noch einmal um Geduld bitten. Ich darf an dieser Stelle schon einmal darauf hinweisen, dass im Zusammenhang mit einer eventuellen Weitergabe von Dokumenten gemäß der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW Gebühren entstehen werden. Gemäß § 3 Abs. 2 der VerwGebO IFG NRW kann für die Übermittlung von Informationen, je nach Aufwand, eine Gebühr i.H.v. 10,00 € bis 1000,00 € erhoben werden. Für die Zustellung eines entsprechenden Gebührenbescheides darf ich Sie insofern -erst einmal vorsorglich- vorab um eine zustellfähige Postanschrift bitten. Für Ihr Verständnis bedanke ich mich. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Norbert Steinbacher Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 21 - Allgemeines Ordnungsrecht Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf <<E-Mail-Adresse>> Tel.: 0211 475 2020 Fax: 0211 475 2974 www.brd.nrw.de
Jörg Leiwandner (Penforce )
AW: Datenschutz Polizei Oberhausen [#4377] Sehr geehrte Damen und Herren, leider kann ich erst jetzt auf Ihre E-…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
Jörg Leiwandner (Penforce )
Betreff
AW: Datenschutz Polizei Oberhausen [#4377]
Datum
17. Februar 2014 22:48
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, leider kann ich erst jetzt auf Ihre E-Mail vom 30. Juli 2013 zu meiner IFG-Anfrage zurückkommen. Meine Postanschrift möchte ich Ihnen derzeit nicht mitteilen. Bitte teilen Sie mir zunächst mit, in welcher Größenordnung sich Ihr Gebührenbescheid voraussichtlich bewegen wird. Mit freundlichen Grüßen Jörg Leiwandner Anfragenr: 4377 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bezirksregierung Düsseldorf
AW: Datenschutz Polizei Oberhausen [#4377] Sehr geehrter Herr Leiwandner, wie bereits am 30.07.2013 ausgeführt, r…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
AW: Datenschutz Polizei Oberhausen [#4377]
Datum
20. Februar 2014 09:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Leiwandner, wie bereits am 30.07.2013 ausgeführt, richtet sich eine zu erhebende Verwaltungsgebühr nach dem Aufwand, der durch eine Einsicht oder eine schriftliche Auskunft mit eventuell zur Verfügung gestellten Dokumenten entsteht. Gebühren können hierbei je nach Aufwand zwischen 10,00 € und 1.000 € erhoben werden. Ich darf an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass für die Zustellung eines evtl. Gebührenbescheides zwingend eine zustellfähige Postanschrift vorliegen muss. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Norbert Steinbacher Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 21 Postfach 300 865 40408 Düsseldorf www.brd.nrw.de

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Jörg Leiwandner (Penforce )
AW: Datenschutz Polizei Oberhausen [#4377] Sehr geehrt<< Anrede >> leider kann ich aufgrund eines Bü…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
Jörg Leiwandner (Penforce )
Betreff
AW: Datenschutz Polizei Oberhausen [#4377]
Datum
9. November 2014 22:27
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> leider kann ich aufgrund eines Büroversehens erst jetzt auf unsere Korrespondenz zurückkommen. Ich verfolge meinen Antrag vom 09. Juni 2013 nicht weiter, da ich nach weiterer rechtlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt bin, dass keine Auskunftspflicht Ihrerseits besteht. Die Auskunftsregelungen des OwiG gelten vorrangig. Gleichwohl mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die Angabe einer Postadresse keine Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Informationsanspruch nach dem IFG ist und deshalb von Ihnen auch nicht zur Bedingung für eine Auskunft gemacht werden darf. Dies gilt umso mehr, als Sie keine Anhaltspunkte dafür nennen, dass ein Gebührentatbestand überhaupt erfüllt wäre, den Sie mit einem Gebührenbescheid geltend machen würden. Mit freundlichen Grüßen Jörg Leiwandner Anfragenr: 4377 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>