Grundsatzerklärung über Zusammenarbeit von Sächsischer Polizei und BDSW-Landesgruppe Sachsen

die Grundsatzerklärung über Zusammenwirken von Polizei und Sicherheitsunternehmen, die laut Medieninformation vom 6.10.2022, 14:00 Uhr, aktualisiert wurde. Siehe: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1055580

Ich weise auf das erhöhte öffentliche Interesse hin, da die Unterzeichner die Grundsatzerklärung in der erwähnten Medieninformation als "bedeutenden Baustein in der Architektur der inneren Sicherheit im Freistaat Sachsen" (Landespolizeipräsident Jörg Kubiessa) bezeichnen bzw. ihr "als gelebtes Public-Private-Partnership-Modell Vorbildfunktion über den Freistaat Sachsen hinaus" (BDSW-Landesgruppenvorsitzende Daniel Balke) zuschreiben.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Oktober 2022
  • Frist
    8. November 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: di…
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundsatzerklärung über Zusammenarbeit von Sächsischer Polizei und BDSW-Landesgruppe Sachsen [#260318]
Datum
6. Oktober 2022 16:22
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Grundsatzerklärung über Zusammenwirken von Polizei und Sicherheitsunternehmen, die laut Medieninformation vom 6.10.2022, 14:00 Uhr, aktualisiert wurde. Siehe: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1055580 Ich weise auf das erhöhte öffentliche Interesse hin, da die Unterzeichner die Grundsatzerklärung in der erwähnten Medieninformation als "bedeutenden Baustein in der Architektur der inneren Sicherheit im Freistaat Sachsen" (Landespolizeipräsident Jörg Kubiessa) bezeichnen bzw. ihr "als gelebtes Public-Private-Partnership-Modell Vorbildfunktion über den Freistaat Sachsen hinaus" (BDSW-Landesgruppenvorsitzende Daniel Balke) zuschreiben.
Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um kostenfreie Anfrage. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260318/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfragen vom 6. Oktober 2022. Gern teile ich Ihne…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
WG: Grundsatzerklärung über Zusammenarbeit von Sächsischer Polizei und BDSW-Landesgruppe Sachsen [#260318]
Datum
10. Oktober 2022 15:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfragen vom 6. Oktober 2022. Gern teile ich Ihnen in Abstimmung mit dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V. mit, dass die von Ihnen erbetene Grundsatzerklärung über das Zusammenwirken zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern (SMI), Abteilung 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium – und dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V., Landesgruppe Sachsen den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Zusammenwirkens der Vereinbarungspartner regelt. Ziel der Grundsatzerklärung ist es, durch eine rechtlich zulässige Kooperation zwischen Staat und Wirtschaft zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Freistaat Sachsen beizutragen. Hierbei erfolgt eine klare funktionale Abgrenzung der Kooperationspartner: Die Aufgaben der beteiligten Sicherheitsunternehmen beschränken sich im Rahmen ihrer Dienstleistungstätigkeiten lediglich auf das Beobachten und Erkennen von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und das Melden an die Polizei, die daraufhin ihre erforderlichen Maßnahmen einleitet. Darüber hinaus beinhaltet diese u. a. Vereinbarungen zum Datenschutz, zur Organisation der Zusammenarbeit, wie z. B. der Einrichtung von Informations- und Ansprechstellen der Sicherheitsunternehmen, den gemeinsamen Informationsaustausch und der Fortbildung, sowie Kriterien zu Qualitätsstandards der beteiligten Sicherheitsunternehmen. Zudem beinhaltet sie Übersichten über die an der Grundsatzerklärung beteiligten Unternehmen, die Erreichbarkeiten der Informations- und Ansprechstellen sowie der Führungs- und Lagezentren der Polizei im Freistaat Sachsen und ein internes Merkblatt für die Mitarbeiter der Sicherheitsunternehmen. Eine Übersendung der o. g. Grundsatzerklärung kann nicht erfolgen. Ein Anspruch auf Übersendung der o. g. Grundsatzerklärung nebst Anlagen besteht nicht. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus den von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen. Das Sächsische Transparenzgesetz (SächsTranspG) tritt erst am 01.01.2023 in Kraft. Das Sächsische Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) findet keine Anwendung, da es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Absatz 2 SächsUIG handelt. Letztlich findet auch das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) keine Anwendung, da der Anwendungsbereich gemäß § 1 VIG schon nicht eröffnet ist. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht einschlägig ist, da es sich sowohl beim BDSW als auch beim SMI nicht um „Behörden des Bundes“ gemäß § 1 Absatz 1 IFG handelt. Letztlich kann eine Übersendung auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Unbeschadet dessen hat der BDSW als Vertragspartner keine Zustimmung zur Übersendung der o. g. Grundsatzerklärung erteilt. Es wird um Verständnis gebeten. Mit freundlichen Grüßen