Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 6. Oktober 2022.
Gern teile ich Ihnen in Abstimmung mit dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V. mit, dass die von Ihnen erbetene Grundsatzerklärung über das Zusammenwirken zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern (SMI), Abteilung 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium – und dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V., Landesgruppe Sachsen den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Zusammenwirkens der Vereinbarungspartner regelt.
Ziel der Grundsatzerklärung ist es, durch eine rechtlich zulässige Kooperation zwischen Staat und Wirtschaft zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Freistaat Sachsen beizutragen. Hierbei erfolgt eine klare funktionale Abgrenzung der Kooperationspartner: Die Aufgaben der beteiligten Sicherheitsunternehmen beschränken sich im Rahmen ihrer Dienstleistungstätigkeiten lediglich auf das Beobachten und Erkennen von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und das Melden an die Polizei, die daraufhin ihre erforderlichen Maßnahmen einleitet. Darüber hinaus beinhaltet diese u. a. Vereinbarungen zum Datenschutz, zur Organisation der Zusammenarbeit, wie z. B. der Einrichtung von Informations- und Ansprechstellen der Sicherheitsunternehmen, den gemeinsamen Informationsaustausch und der Fortbildung, sowie Kriterien zu Qualitätsstandards der beteiligten Sicherheitsunternehmen. Zudem beinhaltet sie Übersichten über die an der Grundsatzerklärung beteiligten Unternehmen, die Erreichbarkeiten der Informations- und Ansprechstellen sowie der Führungs- und Lagezentren der Polizei im Freistaat Sachsen und ein internes Merkblatt für die Mitarbeiter der Sicherheitsunternehmen.
Eine Übersendung der o. g. Grundsatzerklärung kann nicht erfolgen. Ein Anspruch auf Übersendung der o. g. Grundsatzerklärung nebst Anlagen besteht nicht.
Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus den von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen. Das Sächsische Transparenzgesetz (SächsTranspG) tritt erst am 01.01.2023 in Kraft. Das Sächsische Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) findet keine Anwendung, da es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Absatz 2 SächsUIG handelt. Letztlich findet auch das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) keine Anwendung, da der Anwendungsbereich gemäß § 1 VIG schon nicht eröffnet ist.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht einschlägig ist, da es sich sowohl beim BDSW als auch beim SMI nicht um „Behörden des Bundes“ gemäß § 1 Absatz 1 IFG handelt. Letztlich kann eine Übersendung auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen.
Unbeschadet dessen hat der BDSW als Vertragspartner keine Zustimmung zur Übersendung der o. g. Grundsatzerklärung erteilt.
Es wird um Verständnis gebeten.
Mit freundlichen Grüßen