Grundsteuer

Ist das Grundsteuergesetz von 1973 das aktuell angewendete Grundsteuergesetz?
Falls nein, welches ist das aktuell angewendete Grundsteuergesetz?

Für beide Antworten hab ich die folgenden Fragen:
1. Wann ist das Gesetz In Kraft getreten (wo steht das, Einsicht möglich?)
2. Wo ist der territorialer Geltungsbereich? (Wo steht das, Einsicht möglich?)

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (DVBl 1964, 147) aus dem Jahre 1964, sind Gesetze ohne räumlichen Geltungsbereich nichtig.

Besten Dank

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. April 2015
  • Frist
    12. Mai 2015
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Winfried Häberle
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist das Grundste…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Winfried Häberle
Betreff
Grundsteuer [#9291]
Datum
10. April 2015 10:20
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist das Grundsteuergesetz von 1973 das aktuell angewendete Grundsteuergesetz? Falls nein, welches ist das aktuell angewendete Grundsteuergesetz? Für beide Antworten hab ich die folgenden Fragen: 1. Wann ist das Gesetz In Kraft getreten (wo steht das, Einsicht möglich?) 2. Wo ist der territorialer Geltungsbereich? (Wo steht das, Einsicht möglich?) Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (DVBl 1964, 147) aus dem Jahre 1964, sind Gesetze ohne räumlichen Geltungsbereich nichtig. Besten Dank
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Winfried Häberle <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Winfried Häberle

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Bundesministerium der Finanzen
Anliegendes IFG-Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf se…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Grundsteuergesetz
Datum
22. Mai 2015 14:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Anliegendes IFG-Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html<http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html> allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Verfügung. Außerdem finden Sie dort auch ein Kontaktformular zum IFG, über das Sie Anträge stellen können.