Grundstücke bzw. Liegenschaften im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg

eine Liste der Grundstücke und Liegenschaften der Hansestadt Hamburg. Pflegen und Wohnen hat uns Bürger aufgefordert, freie Grundstücke und Liegenschaften zu benennen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    11. Januar 2013
  • Frist
    12. Februar 2013
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Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundstücke bzw. Liegenschaften im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg
Datum
11. Januar 2013 17:44
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
eine Liste der Grundstücke und Liegenschaften der Hansestadt Hamburg. Pflegen und Wohnen hat uns Bürger aufgefordert, freie Grundstücke und Liegenschaften zu benennen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Finanzbehörde Hamburg
Betreff: Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 11. Januar 2013 …
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
AW: Grundstücke bzw. Liegenschaften im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg
Datum
30. Januar 2013 16:18
Status
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
Betreff: Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 11. Januar 2013 Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem HmbTG vom 11. Januar 2013, hier eingegangen am 12. Januar 2013. Für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) zuständig. In Ihrem Antrag begehren Sie eine Liste der Grundstücke und Liegenschaften der Hansestadt Hamburg. Pflegen und Wohnen habe die Bürger aufgefordert, freie Grundstücke und Liegenschaften zu benennen. Ihre Anfrage wird zurzeit bearbeitet. Ich möchte Sie auf § 13 Abs. 4 HmbTG hinweisen, wonach für Amtshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 und §§ 11 und 12 Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob einem Antrag entsprochen oder ob er (teilweise) abgelehnt wird. Über die Höhe der Gebühren ist jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der Anforderungen des Gebührengesetzes zu entscheiden, wobei der Gebührenrahmen bei 5,- bis 1.000,- Euro liegt. Nach einer ersten Prüfung Ihrer Anfrage zeichnet sich ab, dass deren Beantwortung zu einer Gebührenpflicht Ihrerseits führen wird. Eine Aussage über die konkrete Gebührenhöhe kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden, sondern erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, wenn fest steht, welche Schritte erforderlich sind, um Ihre Anfrage umfassend zu bearbeiten. Zu Ihrer Information kann ich Ihnen mitteilen, dass die Höhe der Gebühr sich nach den investierten Arbeitsstunden und dem Stundenarbeitslohn des mit der Bearbeitung befassten Mitarbeiters richten wird (zurzeit für Mitarbeiter des höheren Dienstes 58,- Euro und für solche des gehobenen Dienstes 45,- Euro). Bitte teilen Sie mir bis zum 6. Februar 2013 mit, ob Sie angesichts Ihrer voraussichtlichen Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten, diesen eingrenzen oder ihn zurücknehmen möchten. Eine Konkretisierung/Eingrenzung ihres Antrags kann den Arbeitsaufwand und damit die Gebühr verringern. Im Falle einer Rücknahme werden wir von einer Gebührenerhebung absehen. Wenn nach Ablauf der genannten Frist keine Äußerung von Ihnen hier eingegangen ist, wird ihr Antrag hier nicht weiter bearbeitet. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen