Grundstücksübereignung für eine Zweckverband
Ein Wasserzweckverband hat von der Kommune die Übereignung von Grundstücken mit Quellen und WV-Anlagen gefordert "um künftig die ordnungsgemäße Versorgungsicherheit gewährleisten zu können"
Es bestand jedoch weder Erforderlichkeit, noch gab es hierfür eine Rechtsgrundlage, denn:
Die Übereignungsforderung wurde 2017 erhoben, der ZwV hatte für die betreffende WV-Anlage mit Quellgrundstück allerdings schon 2016 die Auflassung beschlossen!
Nach Satzung des ZwV waren allerdings nur ab Beitritt "Grundstücke und Anlagen zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen" (nicht zu übereignen!)
Der WR-Bescheid für die betroffene WV enthält als Schutzauflage ein Veräußerungsverbot!
Weder im WHG noch BayWG gibt es eine Erwerbspflicht für den Versorgungsbeauftragten (lediglich für die versorgungspflichtige Kommune) noch eine Übereignungspflicht für Grundstücke die sich bereits im öffentlichen Eigentum befinden und deren Nutzung dinglich gesichert ist.
FRAGE: Ist bei diesem unwiderlegbaren Sachverhalt der Tatbestand des Betrugs durch arglistige Täuschung erfüllt?
Anfrage abgelehnt
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Datum4. März 2019
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3. April 2019
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