Grundversorgungspflicht
Guten Tag,
im Bereich der Pflichtveröffentlichungen ist bei Ihnen zu lesen:
Zum 01.07.2018 haben wir nach § 36 Abs. 2 EnWG als Grundversorger im Hamburger Verteilungsnetz die Vattenfall Europe Sales GmbH festgestellt.
Auf welcher Grundlage haben Sie diese Feststellung getroffen? Bitte stellen Sie mir diese Grundlage nach Möglichkeit zur Verfügung oder nennen Sie Hinderungsgründe.
Wie hoch ist die Anzahl an Haushaltskunden vom Energieversorger mit der zweithöchsten Anzahl an Haushaltskunden gemessen an der Kundenzahl des Versorgers mit der höchsten Kundenzahl?
Wie definieren Sie das Netzgebiet, das der Bestimmung des Grundversorgers zugrunde liegt?
Anfrage erfolgreich
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Datum31. Dezember 2019
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4. Februar 2020
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