Grundwassereinbruch Tunnel Untertürkheim

Anfrage an: Tiefbauamt Stuttgart

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte übermitteln Sie mir folgende Informationen.

Im Bereich Untertürkheim gab es bei Arbeiten am "Untertürkheimer Tunnel" für das Projekt Stuttgart 21 Anfang September 2017 trotz angeblich durchgehend sehr exakter und umfassender geologischer Voruntersuchungen einen Grundwassereinbruch - und es wurde später ein Hohlraum entdeckt.

Meine Fragen:

1) Wie ist der aktuelle Stand der Erkundung und der getroffenen Gegenmaßnahmen? Wir die Stadt Stuttgart vom Bauherren regelmäßig informiert bzw. werden von den Behörden aktiv Informationen angefordert?

2) Bestand zu einer Zeit bei dem Grundwassereinbruch eine Gefahr für darüberliegende Bebauung und Menschen?

3) Handelt es sich beim Vorkommen der Hohlräume um Gipsauslaugung?

4) Falls 3) zutrifft: Warum wurde dieser (kritische) Auslaugungsbereich oder auch die Gipsauslaugungsfront bei der umfangreichen und angeblich genauen Vorerkundung nicht erkannt - und vorsorglich geignete planerische und bautechnische Maßnahmen im Vorfeld des Tunnelbaus und während des Vortriebs getroffen?

5) Ist dieser Vorfall für die weiteren Tunnelbaumaßnahmen für Stuttgart 21 im gesamten Stadtgebiet (weiteren Tunnelröhren) auzuschließen bzw. welche Maßnahmen wurden getroffen um Vergleichbares zu verhindern.

5)Besteht die Gefahr weiterer Hohlräume im Gipskeuper bei der Unzahl von geplanten Tunnelröhren für Stuttgart 21 im Stadtgebiet- bzw. wurden schon "projektweit" im Bereich möglicher Gefahrenstellen mit vergleichbarer Geologie weitere Erkundungen durchgeführt und weitere Hohlräume entdeckt?Falls, ja: Ist eine Gefahr für Menschen und Eigentum in diesen Bereichen sicher auszuschließen!

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Oktober 2016
  • Frist
    11. Dezember 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antrag nach de…
An Tiefbauamt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundwassereinbruch Tunnel Untertürkheim [#18362]
Datum
20. Oktober 2016 23:38
An
Tiefbauamt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte übermitteln Sie mir folgende Informationen. Im Bereich Untertürkheim gab es bei Arbeiten am "Untertürkheimer Tunnel" für das Projekt Stuttgart 21 Anfang September 2017 trotz angeblich durchgehend sehr exakter und umfassender geologischer Voruntersuchungen einen Grundwassereinbruch - und es wurde später ein Hohlraum entdeckt. Meine Fragen: 1) Wie ist der aktuelle Stand der Erkundung und der getroffenen Gegenmaßnahmen? Wir die Stadt Stuttgart vom Bauherren regelmäßig informiert bzw. werden von den Behörden aktiv Informationen angefordert? 2) Bestand zu einer Zeit bei dem Grundwassereinbruch eine Gefahr für darüberliegende Bebauung und Menschen? 3) Handelt es sich beim Vorkommen der Hohlräume um Gipsauslaugung? 4) Falls 3) zutrifft: Warum wurde dieser (kritische) Auslaugungsbereich oder auch die Gipsauslaugungsfront bei der umfangreichen und angeblich genauen Vorerkundung nicht erkannt - und vorsorglich geignete planerische und bautechnische Maßnahmen im Vorfeld des Tunnelbaus und während des Vortriebs getroffen? 5) Ist dieser Vorfall für die weiteren Tunnelbaumaßnahmen für Stuttgart 21 im gesamten Stadtgebiet (weiteren Tunnelröhren) auzuschließen bzw. welche Maßnahmen wurden getroffen um Vergleichbares zu verhindern. 5)Besteht die Gefahr weiterer Hohlräume im Gipskeuper bei der Unzahl von geplanten Tunnelröhren für Stuttgart 21 im Stadtgebiet- bzw. wurden schon "projektweit" im Bereich möglicher Gefahrenstellen mit vergleichbarer Geologie weitere Erkundungen durchgeführt und weitere Hohlräume entdeckt?Falls, ja: Ist eine Gefahr für Menschen und Eigentum in diesen Bereichen sicher auszuschließen! Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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