Grundwassereinbruch Tunnel Untertürkheim
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte übermitteln Sie mir folgende Informationen.
Im Bereich Untertürkheim gab es bei Arbeiten am "Untertürkheimer Tunnel" für das Projekt Stuttgart 21 Anfang September 2017 trotz angeblich durchgehend sehr exakter und umfassender geologischer Voruntersuchungen einen Grundwassereinbruch - und es wurde später ein Hohlraum entdeckt.
Meine Fragen:
1) Wie ist der aktuelle Stand der Erkundung und der getroffenen Gegenmaßnahmen? Wir die Stadt Stuttgart vom Bauherren regelmäßig informiert bzw. werden von den Behörden aktiv Informationen angefordert?
2) Bestand zu einer Zeit bei dem Grundwassereinbruch eine Gefahr für darüberliegende Bebauung und Menschen?
3) Handelt es sich beim Vorkommen der Hohlräume um Gipsauslaugung?
4) Falls 3) zutrifft: Warum wurde dieser (kritische) Auslaugungsbereich oder auch die Gipsauslaugungsfront bei der umfangreichen und angeblich genauen Vorerkundung nicht erkannt - und vorsorglich geignete planerische und bautechnische Maßnahmen im Vorfeld des Tunnelbaus und während des Vortriebs getroffen?
5) Ist dieser Vorfall für die weiteren Tunnelbaumaßnahmen für Stuttgart 21 im gesamten Stadtgebiet (weiteren Tunnelröhren) auzuschließen bzw. welche Maßnahmen wurden getroffen um Vergleichbares zu verhindern.
5)Besteht die Gefahr weiterer Hohlräume im Gipskeuper bei der Unzahl von geplanten Tunnelröhren für Stuttgart 21 im Stadtgebiet- bzw. wurden schon "projektweit" im Bereich möglicher Gefahrenstellen mit vergleichbarer Geologie weitere Erkundungen durchgeführt und weitere Hohlräume entdeckt?Falls, ja: Ist eine Gefahr für Menschen und Eigentum in diesen Bereichen sicher auszuschließen!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage eingeschlafen
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Datum20. Oktober 2016
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11. Dezember 2016
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