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Grüne Umweltplakette für Elektroautos abschaffen

wäre es möglich, die grüne Umweltplakette für E-Autos abzuschaffen? Auf dem Nummernschild ist bereits ein E zu sehen, welches auf die Umwelttauglichkeit hinweist.

Ich weiß, das Gesetz gibt trotzdem vor, dass die Umweltplakette auch für E-Autos benötigt wird. Dieses Gesetz stammt jedoch aus einer Zeit, in der E-Autos noch gar nicht nennenswert in Deutschland fuhren. Die Umweltplakettenpflicht für E-Autos zu entfernen würde also mehrere Vorteile haben:

1. Besseres Image des Gesetzgebers. Man hätte einen Grund weniger zu sagen, die Regierung erlässt überflüssige Gesetze die zu viel Bürokratie erzeugen (Stichwort: Bürokratieabbau)

2. Mehr Verkehrssicherheit. Das Sichtfeld im Auto würde nicht länger durch die Plakette beeinflusst werden (ja sie ist sehr klein, aber dennoch verdeckt sie mit Pech wichtige Dinge im Straßenverkehr)

3. Mehr Umweltschutz. Die Ressourcen für die Produktion der Plaketten kann eingespart werden

Diese Anfrage bezieht sich nur auf reine Elektroautos. Hybride mit Verbrennungsmotor sollten weiterhin die Umweltplakette benötigen.

Ich möchte an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass Autos mit einem H-Kennzeichen, keine Umweltplakette benötigen, da sie als Oldtimer gelten und ausgenommen sind. Dabei stoßen genau dieser Oldtimer häufig sehr viel Abgas aus, da die Motoren damals noch nicht so optimiert waren. Realer Irrsinn. Alte Autos mit viel Ausstoß brauchen keine Umweltplakette, neuste E-Autos mit keinem Ausstoß brauchen eine... Hier sehe ich großen Handlungsbedarf.

Ich hoffe sehr, dass diese Anfrage tatsächlich mal etwas bewirkt und nicht typischerweise in der Bürokratie untergeht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Dezember 2021
  • Frist
    25. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: wäre es möglich, …
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grüne Umweltplakette für Elektroautos abschaffen [#236064]
Datum
22. Dezember 2021 00:25
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wäre es möglich, die grüne Umweltplakette für E-Autos abzuschaffen? Auf dem Nummernschild ist bereits ein E zu sehen, welches auf die Umwelttauglichkeit hinweist. Ich weiß, das Gesetz gibt trotzdem vor, dass die Umweltplakette auch für E-Autos benötigt wird. Dieses Gesetz stammt jedoch aus einer Zeit, in der E-Autos noch gar nicht nennenswert in Deutschland fuhren. Die Umweltplakettenpflicht für E-Autos zu entfernen würde also mehrere Vorteile haben: 1. Besseres Image des Gesetzgebers. Man hätte einen Grund weniger zu sagen, die Regierung erlässt überflüssige Gesetze die zu viel Bürokratie erzeugen (Stichwort: Bürokratieabbau) 2. Mehr Verkehrssicherheit. Das Sichtfeld im Auto würde nicht länger durch die Plakette beeinflusst werden (ja sie ist sehr klein, aber dennoch verdeckt sie mit Pech wichtige Dinge im Straßenverkehr) 3. Mehr Umweltschutz. Die Ressourcen für die Produktion der Plaketten kann eingespart werden Diese Anfrage bezieht sich nur auf reine Elektroautos. Hybride mit Verbrennungsmotor sollten weiterhin die Umweltplakette benötigen. Ich möchte an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass Autos mit einem H-Kennzeichen, keine Umweltplakette benötigen, da sie als Oldtimer gelten und ausgenommen sind. Dabei stoßen genau dieser Oldtimer häufig sehr viel Abgas aus, da die Motoren damals noch nicht so optimiert waren. Realer Irrsinn. Alte Autos mit viel Ausstoß brauchen keine Umweltplakette, neuste E-Autos mit keinem Ausstoß brauchen eine... Hier sehe ich großen Handlungsbedarf. Ich hoffe sehr, dass diese Anfrage tatsächlich mal etwas bewirkt und nicht typischerweise in der Bürokratie untergeht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236064/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. Dezember 2021 über das Kontaktformular des Bundesumwe…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Grüne Umweltplakette für Elektroautos abschaffen [#236064] (Ticket: DP02-17533)
Datum
23. Dezember 2021 10:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. Dezember 2021 über das Kontaktformular des Bundesumweltministeriums. Die generellen Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und damit von Verkehrsverboten in Umweltzonen sind in Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV abschließend aufgeführt. Unter anderem sind zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts Oldtimer gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 oder § 17 der Fahrzeugzulassungsverordnung führen, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Eine Voraussetzung gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist, dass das Fahrzeug erstmals vor 30 Jahren in den Verkehr gekommen ist. Im Inland zugelassene Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (sog. Plug-In-Hybridfahrzeuge) und Brennstoffzellenfahrzeugen kann auf Grundlage des Elektromobilitätsgesetzes sowie der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein Kennzeichen für Elektrofahrzeuge zugeteilt werden („E-Kennzeichen“). Zur Einfahrt in sog. Umweltzonen wird diesen Kraftfahrzeugen, also auch reinen Elektrofahrzeugen, nach der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffbeitrag (35. BImSchV), eine Plakette nach der 35. BImSchV zugeteilt. Die Einfahrt in eine Umweltzone für Elektrofahrzeuge ohne ausreichende Plakette ist unzulässig. Das E-Kennzeichen ersetzt insoweit die notwendige Plakette nicht. Die Bundesregierung strebt im Hinblick auf, soweit vor Ort erforderliche, weitergehende Fahrverbote zur Verringerung der NO2-Belastung keine Änderung der 35. BImSchV an. Es wurden stattdessen im Straßenverkehrsgesetz Regelungen geschaffen, um diesbezügliche Fahrverbote stichprobenartig durch Kennzeichenerfassung mobiler Geräte überwachen zu können. Ob im Rahmen einer Ausnahmeregelung für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen von dem Erfordernis einer grünen Plakette zur Einfahrt in eine Umweltzone abgesehen werden kann, ist von den für den Vollzug des Immissionsschutz –und Straßenverkehrsrechts zuständigen Behörden der Länder zu entscheiden. Mit freundlichen Grüßen