GüKG

Wenn wir als Firma (wir haben die Erlaubnis nach GüKG) einen LKW anmieten für Transport von einer Firma die die GüKG Erlaubnis nicht besitzt, können wir dann den Fahrer dieser Firma auch anmieten oder müssen wir den bei uns z.Bsp. kurzfristig beschäftigen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Juli 2018
  • Frist
    1. September 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wenn wir als Fir…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
GüKG [#32519]
Datum
31. Juli 2018 15:19
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wenn wir als Firma (wir haben die Erlaubnis nach GüKG) einen LKW anmieten für Transport von einer Firma die die GüKG Erlaubnis nicht besitzt, können wir dann den Fahrer dieser Firma auch anmieten oder müssen wir den bei uns z.Bsp. kurzfristig beschäftigen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die im Bundesamt für Güterverkehr am 31. Juli eingegang…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
WG: GüKG [#32519]
Datum
1. August 2018 09:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die im Bundesamt für Güterverkehr am 31. Juli eingegangen ist. Anfragen wie die Ihrige werden hier nicht auf der Grundlage des IFG, UIG oder VIG beantwortet. Es handelt sich um eine fachliche Frage, um die Auslegung güterkraftverkehrsrechtlicher Gesetze. Gebühren erheben wir daher auch nicht. Vielmehr zählen wir diese Art der Fragen zu der "normalen Serviceleistung" einer Behörde, die Güterkraftverkehrsunternehmer an uns senden, um sich rechtmäßig zu verhalten. Als Fachbehörde zählt es auch zu unseren Aufgaben insoweit unterstützend tätig zu werden. Auch schon vor Inkrafttreten des IFG haben wir entsprechende fachliche Anfragen beantwortet. Ich habe Ihre Anfrage an den zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet. Er wird Ihnen zeitnah eine Antwort zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrtAntragsteller/in ein Transportunternehmer kann auch gemietete Lkw einsetzen. Das Güterkraftverkehrsg…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
AW: GüKG [#32519]
Datum
1. August 2018 11:54
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in ein Transportunternehmer kann auch gemietete Lkw einsetzen. Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) kennt für den gewerblichen Güterkraftverkehr keine Einschränkung hinsichtlich des Fahrpersonals. Lediglich für den Werkverkehr ist vorgeschrieben [§ 1 Abs. (2) Nr. 3 GüKG], dass die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden müssen oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist (zulässige Leiharbeitnehmer, keine Selbständigen). Aus zollrechtlichen Gründen ist die Anmietung auf Kfz. beschränkt, die in der Europäischen Union / dem Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind [siehe auch §18 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)]. Kfz. aus Drittstaaten (z. B. Schweiz, Türkei, Ukraine usw.) müssten erst in den gemeinsamen Binnenmarkt eingeführt (und verzollt sowie versteuert) werden. Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr wäre ggf. bei den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates nachzufragen, welche Regelungen dort für Mietfahrzeuge gelten. Grundsätzlich sollten die Bestimmungen der RICHTLINIE 2006/1/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr beachtet werden (z. B. Mitführung einer Ausfertigung des Mietvertrages). Inwieweit die jeweiligen Mitgliedstaaten die v. g. Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben, ist wie bereits erwähnt, ggf. im Einzelfall zu klären. Mit freundlichen Grüßen