Sehr geehrter Herr Quadflieg,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 2. Juli 2020, in der Sie das Thema Anreize für die Verwertung von Gülle und Bioabfällen in Biogasanlagen im Rahmen des EEG ansprechen. Wir wurden gebeten, Ihnen zu antworten, was wir hiermit gerne tun.
Sie sprechen die Anreize im Sinne des EEG an, die unternommen werden, um Gülle zu verwerten. Es ist in der Tat ein besonderes Anliegen, biogene Rest- und Abfallstoffe, insbesondere auch Gülle, energetisch zu nutzen. Hierfür sieht das EEG einen spezifischen Fördertatbestand vor. Für kleinere Biogasanlagen, die Gülle zur Erzeugung von Strom einsetzen und eine elektrische Leistung bis 75 Kilowattstunden aufweisen, beträgt der anzulegende Wert, d.h. der Betrag mit dem entsprechend betriebene Biogasanlagen gefördert werden, 23,14 Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert ist deutlich höher als der im Sinne des EEG anzulegende Wert für andere biogene Einsatzstoffe, wie Getreide, Mais, Raps oder Bioabfälle. Zudem müssen die kleineren Biogasanlagen, die mit Gülle betrieben werden, nicht an Ausschreibungen im Sinne des EEG teilnehmen, um eine Förderung für den erzeugten Strom zu erhalten. Anhand dieser Sondertatbestände kommt zum Ausdruck, dass die energetische Nutzung von Gülle im Sinne einer verstärkten Nutzung von Rest- und Abfallstoffen besonders gefördert wird.
Die energetische Nutzung von getrennt gesammelten/erfassten Bioabfällen z.B. über die Biotonne ("braune Tonne", "grüne Tonne"), wird ebenfalls über das EEG gefördert. Der anzulegende Wert, also der Betrag, mit der Strom aus dem durch die Vergärung von Bioabfall gewonnenen Biogas gefördert wird, beträgt bis einschließlich einer Bemessungsleistung der Biogasanlage von 500 Kilowatt 14,88 Cent pro Kilowattstunde und bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 13,05 Cent pro Kilowattstunde. Allerdings wird nur die energetische Nutzung von bestimmten Bioabfällen aus privaten Haushalten und aus dem Gewerbe gefördert, welche getrennt gesammelt bzw. erfasst werden. Dagegen wird eine energetische Nutzung des biogenen/organischen Anteils im Restmüll nicht durch das EEG gefördert, auch nicht nach einer nachträglichen Separierung der biogenen Anteile aus dem Restmüll. Dies liegt im Wesentlichen darin begründet, dass es sich hierbei nicht um anerkannte Biomasse i.S.d. Biomasseverordnung als Voraussetzung für die Förderung durch das EEG handelt und eine Förderung der energetischen Nutzung des Restmülls insgesamt durch das EEG nicht angestrebt wird. Zudem wäre in der Praxis die jeweilige Quantifizierung des biogenen Anteils im Restmüll aufgrund variierender Mengenanteile nicht belastbar nachvollziehbar.
Wir hoffen, wir konnten Ihre Fragestellung ausreichend beantworten und bedanken uns für Ihr Interesse.
Mit freundlichen Grüßen