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Gülle

Welche Anreize im Sinne des EEG werden unternommen, um Gülle und Biomüll aus Haushalten in Biogasanlagen zu verwerten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Juli 2020
  • Frist
    4. August 2020
  • 0 Follower:innen
Wolfgang Quadflieg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Anre…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Wolfgang Quadflieg
Betreff
Gülle [#191956]
Datum
2. Juli 2020 16:46
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Anreize im Sinne des EEG werden unternommen, um Gülle und Biomüll aus Haushalten in Biogasanlagen zu verwerten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Quadflieg Anfragenr: 191956 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191956/ Postanschrift Wolfgang Quadflieg << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Quadflieg

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Quadflieg, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 2. Juli 2020, in der Sie das Thema Anreize für die…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage zum Thema Verwertung von Gülle und Bioabfällen vom 2. Juli 2020
Datum
22. Juli 2020 10:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Quadflieg, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 2. Juli 2020, in der Sie das Thema Anreize für die Verwertung von Gülle und Bioabfällen in Biogasanlagen im Rahmen des EEG ansprechen. Wir wurden gebeten, Ihnen zu antworten, was wir hiermit gerne tun. Sie sprechen die Anreize im Sinne des EEG an, die unternommen werden, um Gülle zu verwerten. Es ist in der Tat ein besonderes Anliegen, biogene Rest- und Abfallstoffe, insbesondere auch Gülle, energetisch zu nutzen. Hierfür sieht das EEG einen spezifischen Fördertatbestand vor. Für kleinere Biogasanlagen, die Gülle zur Erzeugung von Strom einsetzen und eine elektrische Leistung bis 75 Kilowattstunden aufweisen, beträgt der anzulegende Wert, d.h. der Betrag mit dem entsprechend betriebene Biogasanlagen gefördert werden, 23,14 Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert ist deutlich höher als der im Sinne des EEG anzulegende Wert für andere biogene Einsatzstoffe, wie Getreide, Mais, Raps oder Bioabfälle. Zudem müssen die kleineren Biogasanlagen, die mit Gülle betrieben werden, nicht an Ausschreibungen im Sinne des EEG teilnehmen, um eine Förderung für den erzeugten Strom zu erhalten. Anhand dieser Sondertatbestände kommt zum Ausdruck, dass die energetische Nutzung von Gülle im Sinne einer verstärkten Nutzung von Rest- und Abfallstoffen besonders gefördert wird. Die energetische Nutzung von getrennt gesammelten/erfassten Bioabfällen z.B. über die Biotonne ("braune Tonne", "grüne Tonne"), wird ebenfalls über das EEG gefördert. Der anzulegende Wert, also der Betrag, mit der Strom aus dem durch die Vergärung von Bioabfall gewonnenen Biogas gefördert wird, beträgt bis einschließlich einer Bemessungsleistung der Biogasanlage von 500 Kilowatt 14,88 Cent pro Kilowattstunde und bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 13,05 Cent pro Kilowattstunde. Allerdings wird nur die energetische Nutzung von bestimmten Bioabfällen aus privaten Haushalten und aus dem Gewerbe gefördert, welche getrennt gesammelt bzw. erfasst werden. Dagegen wird eine energetische Nutzung des biogenen/organischen Anteils im Restmüll nicht durch das EEG gefördert, auch nicht nach einer nachträglichen Separierung der biogenen Anteile aus dem Restmüll. Dies liegt im Wesentlichen darin begründet, dass es sich hierbei nicht um anerkannte Biomasse i.S.d. Biomasseverordnung als Voraussetzung für die Förderung durch das EEG handelt und eine Förderung der energetischen Nutzung des Restmülls insgesamt durch das EEG nicht angestrebt wird. Zudem wäre in der Praxis die jeweilige Quantifizierung des biogenen Anteils im Restmüll aufgrund variierender Mengenanteile nicht belastbar nachvollziehbar. Wir hoffen, wir konnten Ihre Fragestellung ausreichend beantworten und bedanken uns für Ihr Interesse. Mit freundlichen Grüßen