Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften

Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz über längere Zeiträume stellt eine erhebliche physische und psychische Zusatzbelastung für den Arbeitnehmer, insbesondere als Mitglied einer Risikogruppe dar.

Bitte teilen Sie mir die gültige Rechtsnorm mit, welche den Arbeitnehmer zum Tragen einer entsprechenden Mund- und Nasenbedeckung zum Zwecke des Infektionsschutzes verpflichtet. Geben Sie die nachprüfbaren Kriterien an, welche die Notwendigkeit zum Tragen der Maske am Arbeitsplatz erfordern und nennen Sie die Vorraussetzung(en) welche zur Aufhebung der Maskenpflicht erfüllt sein müssen.

Auf Grund der erheblichen täglichen Zusatzbelastung von Millionen von Arbeitnehmern durch die Maskenpflicht gehe ich von einer regelmäßigen, mindestens wöchentlichen Evaluierung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme durch das Bundesministerium für Gesundheit im Interesse der nationalen allgemeinen Gesunderhaltung aus.

Bitte senden Sie mir die regelmäßigen Ergebnisse der Evaluierungen samt zugrunde liegender Messwerte zu, welche belegen, wann der medizinische Schutz mit Maske im Verhältnis zur Zusatzbelastung des Arbeitnehmers überwiegt bzw. überwogen hat. Eine fortdauernde wissenschaftliche Evidenzprüfung ist bindend für eine Verlängerung der zeitlich begrenzten Maßnahme.

Ergebnis der Anfrage

Leider wurden in der Antwort weder statistisch signifikante Korrelationen, noch ein Kausalzusammenhang zwischen der Maskenpflicht einerseits und einem konkreten Nutzen für die Gesunderhaltung des Trägers andererseits vorgelegt.

Für die Unterstellung eines Kausalzusammenhangs reichen einfache PCR-Testergebnisse oder gar Inzidenzen nicht aus. Vielmehr muss eine unterstellte Erkrankung, welche mit Maske unterblieben wäre, mit Differenzialdiagnose durch einen Arzt oder mindestens mit multiplex PCR-Tests nachgewiesen werden, welche neben SARS-COV2 auch auf Influenza und andere Erreger testen. Weiterhin ist eine Kontrollgruppe, welche keine Maske getragen hat unerlässlich und auf Grund der in zahlreichen Stunden nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung DURCH die Maske sogar ethisch geboten.

Außerdem hätte ich mir Messergebnisse aus praktischen Messungen der Strömungsmechanik mit verschiedenen Maskentypen erwartet, sowie Partikelmessungen zur Durchlässigkeit von den angenommenen Abmessungen eines Virus.

Weiterhin kamen die Antworten auf meine Nachfrage vom Mai 2020 (!) um viele Monate zu spät, wo die Maskenpflicht bereits beschlossen und das Maßnahmen-Regime gegenüber der Bevölkerung angewendet worden war. Dies gilt insbesondere für Schulkinder, welche nachweislich am wenigsten von Infektionskrankheiten auch COVID-19 betroffen sind und sowohl psychisch als auch physisch auf Grund der langen Tragedauer und der vorsätzlich missachteten, vorgeschriebenen Tragezeitpausen schweren Schaden nehmen.

Der weitere Verlauf des politischen Maßnahmen-Regimes gegen die unterstellte Virus-Pandemie stellt jedoch den, von mir bereits im Mai angenommenen physischen und psychischen Schaden an der Gesamtbevölkerung weit in den Schatten und lässt eine sachliche aus ausgewogene Auseinandersetzung gegenüber dem Thema der Maskenpflicht ohnehin aussichtslos erscheinen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Mai 2020
  • Frist
    23. Juni 2020
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Maskenpflicht a…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften [#187106]
Datum
20. Mai 2020 16:24
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz über längere Zeiträume stellt eine erhebliche physische und psychische Zusatzbelastung für den Arbeitnehmer, insbesondere als Mitglied einer Risikogruppe dar. Bitte teilen Sie mir die gültige Rechtsnorm mit, welche den Arbeitnehmer zum Tragen einer entsprechenden Mund- und Nasenbedeckung zum Zwecke des Infektionsschutzes verpflichtet. Geben Sie die nachprüfbaren Kriterien an, welche die Notwendigkeit zum Tragen der Maske am Arbeitsplatz erfordern und nennen Sie die Vorraussetzung(en) welche zur Aufhebung der Maskenpflicht erfüllt sein müssen. Auf Grund der erheblichen täglichen Zusatzbelastung von Millionen von Arbeitnehmern durch die Maskenpflicht gehe ich von einer regelmäßigen, mindestens wöchentlichen Evaluierung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme durch das Bundesministerium für Gesundheit im Interesse der nationalen allgemeinen Gesunderhaltung aus. Bitte senden Sie mir die regelmäßigen Ergebnisse der Evaluierungen samt zugrunde liegender Messwerte zu, welche belegen, wann der medizinische Schutz mit Maske im Verhältnis zur Zusatzbelastung des Arbeitnehmers überwiegt bzw. überwogen hat. Eine fortdauernde wissenschaftliche Evidenzprüfung ist bindend für eine Verlängerung der zeitlich begrenzten Maßnahme.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187106 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften [#187106]
Datum
22. Mai 2020 11:04
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zu…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften [#187106]
Datum
23. Juni 2020 08:02
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften“ vom 20.05.2020 (#187106) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Viele Menschen in Deutschland leiden jeden Tag unter den Nebenwirkungen wie Atemnot, erhöhtem Co2-Gehalt, permanentes Schwitzen im Gesicht mit Hauterkrankungen oder sozialem Stress durch der Maskenpflicht. Für jeden weiteren Tag mit Maskenpflicht, ohne fundierte wissenschaftliche Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der epidemiologischen Relevanz haben Sie diese zusätzlichen Gefahren der Arbeitnehmer zu vertreten. Dies gilt sowohl für den erhöhten Krankenstand, wie auch die zusätzliche Belastung des Gesundheitssystems durch die Maskenpflicht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187106/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Ich bitte um Berüc…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: WG: Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften [#187106]
Datum
30. Juni 2020 09:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Ich bitte um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anträgen nach dem IFG hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich dauert und muss Sie leider noch um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zu…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften [#187106]
Datum
12. Oktober 2020 12:42
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften“ vom 20.05.2020 (#187106) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 112 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187106/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre unten stehende erneute Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften [#187106]
Datum
16. Oktober 2020 12:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre unten stehende erneute Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind, gearbeitet wird. Wie Ihnen bereits mit Email vom 30.06.2020 mitgeteilt worden ist, ist die Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich, die auch weiterhin mit der Bewältigung der COVID19-Pandemie betraut sind. Ich möchte Sie daher nochmals um etwas Geduld und Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse z…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften [#187106]
Datum
15. April 2021 11:51
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften“ vom 20.05.2020 (#187106) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 297 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in P.S: Mittlerweile liegen eine Vielzahl an Studien und mehrere Gerichtsurteile mit Sachverständigengutachten vor, welche berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit und an der Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht wie auch der Testpflicht äußern. Anfragenr: 187106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187106/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Damen und Herren, um Ihnen schnell weiter zu helfen, erhalten Sie diese automatische Eingangsbestäti…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Automatische Antwort: WG: Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften [#187106]
Datum
15. April 2021 11:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, um Ihnen schnell weiter zu helfen, erhalten Sie diese automatische Eingangsbestätigung mit wichtigen Hinweisen. In der Regel sind die lokalen Behörden, wie die Gesundheitsämter, und die Kranken- und Pflegekassen für Fragen, z. B. zur Quarantäne, zu den Berechtigungsscheinen für Masken, zur Maskenpflicht, zum Reisen oder zu kranken- und pflegeversicherungsrechtlichen Anliegen, eigenverantwortlich zuständig. Die Organisation der Impfung und die Vergabe der Impftermine regeln die Bundesländer. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann weder auf die lokalen Entscheidungen Einfluss nehmen noch diese überprüfen. Ausnahmegenehmigungen sind nicht möglich. Die Aufsicht über die gesundheitliche Versorgung führt grundsätzlich das Gesundheitsministerium des jeweiligen Bundeslandes. Allgemeine telefonische Auskünfte zum Impfstoff und zum Impftermin erhalten Sie unter der Telefonnummer 116 117. Verfolgen Sie zu aktuellen Themen unsere Webseite: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/. Die aktuell wichtigsten Informationen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: I. Coronavirus (Allgemeines, Impfen (Telefon 116 117), Masken, Reisen, Testung,…) II. Prüfung von Einzelfällen III. Aktuelle Vorhaben, Gesetze und Verordnungen sowie Auskunftsersuchen und fachliche Bewertungen Zu I. Coronavirus: 1. Allgemeines: Grundsätzlich entscheidet die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt oder die Ärztin/der Arzt beim Gesundheitsamt (https://tools.rki.de/plztool/), ob ein Test durchgeführt wird. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann auf die Entscheidungen der vorstehenden Stellen keinen Einfluss nehmen. Bitte wenden Sie sich bei Problemen an die zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland. Angesichts der Infektionsdynamik und um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern, haben Bund und Länder zusätzliche Corona-Maßnahmen beschlossen. Die Bundesregierung informiert laufend auf ihrer Webseite https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus. Die Festlegungen der jeweiligen Maßnahmen liegen aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich in der Zuständigkeit der Bundesländer, die das Infektionsschutzgesetz (IfSG) als eigene Angelegenheit vollziehen (Artikel 83 Grundgesetz - GG). Wenden Sie sich daher mit individuellen Fragen (z. B. zur Gastronomie, zu Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, Umzügen, Ausgangsbeschränkungen, Quarantäneregelungen …) an die örtlichen Behörden im jeweiligen Bundesland. Die Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die in Ihrer Region gelten, finden Sie auf der Seite Ihres Bundeslandes: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198. Beachten Sie auch die am Ende unter Punkt III aufgeführten Hinweise. 2. Impfen: Das BMG kann weder beurteilen, ob im Einzelfall ein Anspruch auf eine prioritäre Impfung besteht noch Ausnahmen ermöglichen. Die Zuständigkeit für die Organisation der Impfungen in den Impfzentren liegt bei den Bundesländern. Dazu zählt auch die Überprüfung der Impfberechtigung von Personen, die ein Impfangebot in den jeweiligen Impfzentren wahrnehmen möchten. Neben den Impfzentren sollen ab dem 7. April auch Hausärztinnen und Hausärzte die Corona-Schutzimpfung durchführen können. Weitergehende Informationen finden Sie unter: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/basiswissen-zum-impfen/impfungen-in-arztpraxen/#faqitem=a30b4e3c-0476-572d-bb41-bb8a57dd86ec Das BMG kann keine Patientenberatung durchführen. Individuelle Fragen (z.B. zu Vorerkrankungen, Unverträglichkeiten, …) müssen mit den Ärztinnen/Ärzten vor Ort geklärt werden. Telefonische Auskünfte zur Impfung erhalten Sie unter 116117. Fragen und Antworten zur Impfung mit AstraZeneca: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung/faq-impfung-astrazeneca.html Allgemeine Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/ https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html Relevante Fragen zu COVID-19 und Impfen hat zudem das Robert Koch-Institut (RKI) zusammengestellt und umfassend beantwortet: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html<http://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html>. Antworten auf häufig gestellte Fragen zu COVID-19-Impfstoffen stellt auch das Paul-Ehrlich-Institut zur Verfügung: https://www.pei.de/DE/service/faq/faq-coronavirus-inhalt.html. Informationen finden Sie darüber hinaus auf der Internetseite der Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/coronavirus-impfung-faq-1788988 Eine Impfpflicht gegen das Coronavirus wird es nicht geben. Das BMG versendet keine Impfausweise. Wenden Sie sich, um einen Impfausweis zu erhalten, an Ihre Hausarztpraxis. Weitergehende Stellungnahmen sind nicht möglich. Verfolgen Sie bitte die unter Punkt 10 aufgeführten Internetseiten. 3. Masken: Mit der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) erhalten Risikogruppen Zugang zu vergünstigten Schutzmasken. Die Festlegung der Risikogruppen orientierte sich an der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) abgegebenen Empfehlung zur Definition der Risikogruppen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus (https://www.g-ba.de/downloads/17-98-5054/2020-11-24-SN-G-BA-Stellungnahme-FFP2-Masken_web.pdf). Grundlage der Empfehlung war die zum Zeitpunkt der Recherche zur Verfügung stehende Datenlage zu Ergebnissen wissenschaftlicher Studien und weiteren Informationen, zum Beispiel des RKI. Eine Auswertung der Datenlage erfolgte durch den G-BA dabei zu den Punkten Mortalität, Krankenhauseinweisung, Intensivstationspflicht und Beatmungspflicht. Die gesetzlichen Krankenversicherungen und privaten Krankenversicherungsunternehmen hatten auf Grundlage der ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten die anspruchsberechtigten Personen zu ermitteln, denen sie Berechtigungsscheine für Schutzmasken zuzusenden haben. Das festgelegte Datum bezieht sich sowohl auf die Anspruchsvoraussetzung des Alters als auch auf das Vorliegen einer Erkrankung bzw. eines Risikofaktors. Alle Anspruchsberechtigten bekommen zwei fälschungssichere Berechtigungsscheine für jeweils sechs Masken von ihrer Krankenkasse bzw. ihrer privaten Krankenversicherung per Post zugesandt. Vom 16. Februar bis zum 6. März 2021 bekamen Menschen, die Arbeitslosengeld II beziehen, kostenlose Masken. Eine Abgabe von Schutzmasken oder eine Ausgabe der Berechtigungsscheine und -schreiben durch das BMG erfolgt nicht. Das BMG kann zudem weder die Anspruchsberechtigung prüfen noch Ausnahmen ermöglichen. Informationen, z. B. zum anspruchsberechtigten Personenkreis sowie zur Abgabe, finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/schutzmv.html. Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Erhalt der Berechtigungsscheine und -schreiben müssen Sie sich an Ihre Krankenkasse oder Ihr privates Versicherungsunternehmen wenden. Das BMG hat bzgl. der Qualität der Masken im Einvernehmen mit dem für FFP2 (oder vergleichbare) Masken zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in der SchutzmV explizit festgehalten, dass nur Masken ausgegeben werden dürfen, die die in Anlage 1 zu § 2 Absatz 3 SchutzmV aufgeführten Anforderungen erfüllen. Da die Schutzmasken aber nicht vom BMG zentral zur Verteilung an die Apotheker beschafft wurden, sondern dies in der Verantwortung jedes einzelnen Apothekers liegt, hat das BMG keine Kenntnis davon, welche Masken die Apotheker tatsächlich beschafft haben. Für die Überwachung der SchutzmV sind die Bundesländer zuständig. Deshalb sind etwaige Verstöße gegenüber den zuständigen Marktüberwachungsbehörden anzuzeigen. Mit Fragen zur Maskenpflicht (hierzu gehört auch die Art der zu tragenden Masken) müssen Sie sich an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland wenden. Es gibt auch Städte und Kommunen, die Regelungen in eigener Verantwortlichkeit ergriffen haben. Die Bundesländer sowie ihre Städte und Kommunen sind für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und damit für die unmittelbare Bekämpfung von Infektionskrankheiten verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der §§ 28 und 32 des IfSG, zu denen auch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen gehört. Bundeseinheitliche Regelungen bestehen nicht. Das BMG stellt insofern auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen über das Tragen von Masken aus. Das BMG nimmt keine Bewertung von Masken vor. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat maßgebliche Hinweise zusammengetragen anhand derer Verbraucher die Echtheit ihrer Maske erkennen können: https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Hygiene_und_Infektionsschutz/Masken/Maske-03_ffp.html 4. Reisen/Digitale Einreiseanmeldung (DEA): Alle sind angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Generell sollte auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – verzichtet werden. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Aktuelle Informationen für Reisende: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-Einreisende-englisch.html https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende-tuerkisch Information zur SMS für Einreisende: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/corona-sms.html Sofern Sie sich seit dem 1. März 2021 durchgängig in Deutschland aufgehalten haben, können Sie die SMS als gegenstandslos betrachten. Informationen zur digitalen Einreiseanmeldung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/merkblatt-dea.html https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/merkblatt-dea/faq-dea.html Mit individuellen Fragen zur digitalen Einreiseanmeldung, z.B. bei Änderung des ursprünglich angegebenen Aufenthaltsortes oder fehlerhaften Angaben, müssen Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt (https://tools.rki.de/PLZTool/) wenden. Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Reisebeschränkungen/Grenzkontrollen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html. Reise- und Sicherheitshinweise können der Internetseite des Auswärtigen Amtes: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender entnommen werden. 5. Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2: Das BMG kann nicht prüfen, ob im Einzelfall ein Anspruch auf einen kostenfreien Test oder Erstattung der Testkosten besteht. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland. Informationen zur nationalen Teststrategie: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronatest.html. Nach Einreise aus dem Ausland: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html 6. Falschmeldungen: Es werden Falschmeldungen verbreitet, die den Anschein erwecken, sie seien vom BMG. Achten Sie bei vermeintlich sensationellen Nachrichten bitte sehr genau auf die Quelle der Information und überprüfen Sie diese. Die E-Mail-Adressen des BMG enden auf @bmg.bund.de. E-Mails mit anderen Endungen, z. B. @bundesministerium-gesundheit.com oder @bmgbund oder @bundesgesundheitsministerium.com, stammen nicht vom BMG. Anhänge aus E-Mails, deren Absender für Sie unbekannt ist, sollten nicht geöffnet werden. Verlässliche Informationen finden Sie beispielsweise auf den unter Punkt 10 aufgeführten Webseiten. 7. Prämie: Informationen zur Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege und für Pflegekräfte im Krankenhaus können Sie auf der Internetseite des BMG (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegebonus) einsehen. Den Einzelfall vermag das BMG nicht zu bewerten. Viele Berufsgruppen packen in der Krise mit an und leisten aufgrund ihrer beruflichen Position einen wichtigen Beitrag zur im internationalen Vergleich erfolgreichen Bewältigung. Die zusätzliche finanzielle Anerkennung in Form einer Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege und im Krankenhaus ist insofern nicht so zu verstehen, dass andere wenig leisten. 8. Corona-Warn-App: https://www.zusammengegencorona.de/informieren/praevention/ https://www.coronawarn.app/de/faq/ 9. Kindertagesstätte/Schule/Arbeitsplatz: Das BMG kann keinen Einfluss auf die Entscheidungen und Regelungen einzelner Schulen oder Kindertagesstätten nehmen. Wenden Sie sich an die zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland. Informationen zum Kinderkrankengeld finden Sie auf der Seite des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/anspruch-auf-kinderkrankengeld.html. Informationen für Eltern bei Schul- oder Kitaschließungen hinsichtlich Entschädigungsansprüchen stellt das BMAS zur Verfügung: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigung-eltern.html. Informationen des BMAS, insbesondere zu Arbeitsrecht und –schutz: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html 10. Informationsquellen: Aktuelle Regeln, Maßnahmen, Verordnungen und Informationen finden Sie auf den Webseiten: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus https://www.zusammengegencorona.de/ https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/ www.dashboard-deutschland.de<http://www.dashboard-deutschland.de/> Zu II. Prüfung von Einzelfällen: Im Rahmen der Zuständigkeiten und Befugnisse gibt es keine Möglichkeit, Einzelfälle im BMG zu überprüfen bzw. hierzu wertende Stellungnahmen abzugeben. Das BMG ist aus rechtsstaatlichen Gründen auch nicht berechtigt, über die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall zu entscheiden. Informationen zu Beschwerden über die Kranken- und Pflegeversicherung finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon/beschwerden-ueber-die-kranken-oder-pflegeversicherung. Informationen zu Behandlungsfehlern finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/patientenrechte/behandlungsfehler Zu III. Aktuelle Vorhaben, Gesetze und Verordnungen sowie Auskunftsersuchen und fachliche Bewertungen Das BMG ist gegenüber Anregungen und Vorschlägen sehr aufgeschlossen. Diese werden ausgewertet und dem zuständigen Fachreferat zur Berücksichtigung bei seiner Arbeit zugeleitet. Schriftliche individuelle Stellungnahmen sind jedoch nicht möglich. Auch können keine Auskünfte zu der Ausgestaltung von eventuellen Neuregelungen erteilt werden, da sich diese noch im Bearbeitungsprozess befinden. Ebenso nimmt das BMG keine fachlichen Stellungnahmen und Bewertungen zu Zeitungsartikeln und sonstiger aktueller Medienberichterstattung vor. Informationen werden grundsätzlich gern zur Verfügung gestellt. Diese müssen jedoch auf Informationen, die Sie auf der Webseite des BMG, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/, finden, begrenzt werden. Recherchen oder Antworten auf umfangreiche Fragen können nicht geleistet werden. Sollten wir der Auffassung sein, dass Ihr Anliegen nicht abgedeckt ist, erhalten Sie eine weitere Antwort. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass die Bearbeitung aufgrund der Vielzahl eingehender Anfragen einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Ihr Bürgerservice des BMG
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> bitte benennen Sie die Dokumente (mit Seite/Abbildung), welche konkrete(n) empirisc…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: WG: Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften [#187106]
Datum
15. April 2021 17:33
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte benennen Sie die Dokumente (mit Seite/Abbildung), welche konkrete(n) empirische Messung(en) aufzeigen, die eine Abwägung der Risikofaktoren des Maskentragens (physisch und psychisch nach Altersgruppen) in Relation zum Nutzen hinsichtlich der signifikanten Verringerung der Verbreitung im Sinne des IfSG (Messbare Übertragung eines anzuchtfähigen Agens) von COVID-19 zulassen. Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187106/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem u.a. IFG-Antrag erteile ich Ihnen folgende Auskunft: Seit dem Zeitpunkt der IFG-An…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften [#187106]
Datum
9. Juni 2021 07:22
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in zu Ihrem u.a. IFG-Antrag erteile ich Ihnen folgende Auskunft: Seit dem Zeitpunkt der IFG-Anfrage ist das Wissen um das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 erheblich gewachsen. Einen sehr umfassenden Überblick bietet der epidemiologische Steckbrief, der auf der Website des Robert Koch-Institutes zu finden ist. Dieser beleuchtet wesentliche epidemiologische und Public Health-relevante Aspekte von COVID-19 und dem Erreger SARS-CoV-2. Er basiert auf der laufenden Sichtung der wissenschaftlichen Literatur, inklusive der methodischen Bewertung der entsprechenden Quellen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... ). Grundsätzlich gilt nach wie vor, dass es aus infektionsepidemiologischer Sicht erforderlich ist, den erneuten Eintritt in ein exponentielles Wachstum der Pandemie durch antiepidemische Maßnahmen zu verhindern und – darüber hinaus – die Fallzahlen deutlich weiter in einen voraussichtlich kontrollierbaren Bereich zu senken, bis sich auf Populationsebene Grundimmunität durch die Impfungen einstellt. Die Gefährlichkeit des Virus hat sich besonders zum Jahreswechsel gezeigt. Die Zahl der COVID-19-Toten stieg binnen drei Monaten von 9.500 am 1. Oktober 2020 auf 33.071 am 31. Dezember 2020. Inzwischen ist die Zahl der COVID-19-Toten auf 81.624 (Stand: 26. April 2021) angewachsen. Das Tragen von medizinischen Schutzmasken in verschiedenen Lebensbereichen wird von den jeweiligen Akteuren im Lichte der jeweiligen Gegebenheiten geregelt. So kommen neben landesrechtlichen Vorgaben insbesondere in Kitas, Schulen und anderen Bildungseichrichtungen, in Werkstätten und Betrieben, die in Eigeninitiative erarbeiteten Hygienekonzepte zur Anwendung. Im Rahmen der zweiten Welle der Coronapandemie Ende 2020 wurde entschieden, den über 60-Jährigen und anderen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierte Risikogruppen FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, die ab dem 15. Dezember 2020 in Apotheken erhältlich waren. Nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 sollen in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards FFP2-, FFP3-, KN95- oder N95-Masken getragen werden. Die Umsetzung der Regelungen liegt bei den Bundesländern; diese formulieren die entsprechenden Corona-Schutzverordnungen und somit die jeweils gültigen Rechtsnormen. Informationen dazu geben die jeweils für Gesundheit zuständigen Ministerien oder Senatsverwaltungen. Regional können darüber hinaus weitere Regelungen gelten. Umfassende Informationen zum Thema Maske finden Sie bspw. hier: · Zusammen gegen Corona: https://www.zusammengegencorona.de/in... · Robert Koch-Institut: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... · Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risik... Die Auswirkungen der Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie auf die Lebenssituation der Menschen in Deutschland werden in einer Reihe von verschiedenen wissenschaftlichen Studien untersucht. Diese setzen dabei unterschiedliche inhaltliche Schwer­punkte, fokussieren verschiedene Bevölkerungsgruppen und sind methodisch vielfältig angelegt. Die Bundesregierung nimmt die, für ihre Zuständigkeitsbereiche relevanten, fortlaufend ver­öffentlichten Ergebnisse zur Kenntnis und bezieht diese in ihre Arbeit ein. Ausdrücklich erwähnt sei an dieser Stelle die „COSMO“-Studie. Sie spiegelt Ergebnisse aus dem wiederholten querschnittlichen Monitoring von Wissen, Risikowahrnehmung, Schutzverhalten und Vertrauen während des aktuellen COVID-19-Ausbruchsgeschehens. Hierbei handelt es sich um ein Gemeinschaftsprojekt von Universität Erfurt, Robert Koch-Institut, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Leibniz-Institut für Psychologie, Science Media Center, Bernhard Nocht Institut für Tropenmedizin und Yale Institute for Global Health (https://projekte.uni-erfurt.de/cosmo2...). Hinsichtlich der Vorgaben im Rahmen des Arbeitsschutzes möchten wir zudem auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt wurde sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verweisen (https://www.baua.de/DE/Angebote/Recht...). Ein Review zu der Wirksamkeit nichtpharmazeutischer Maßnahmen (u.a. das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen) findet sich auf der RKI Webseite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N.... Die lange Bearbeitungsdauer bitte ich angesichts der andauernden besonderen Lage zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Weiterleitung der umfangreichen Informationen. Die Sammlung ent…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
AW: Gültige Rechtsnorm und Evaluierungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht hinsichtlich geltender Arbeitsschutzvorschriften [#187106]
Datum
22. Juni 2021 21:36
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Weiterleitung der umfangreichen Informationen. Die Sammlung enthält leider keine konkreten Hinweise darauf, in welcher der verlinkten Publikationen, tatsächliche evidente Messergebnisse enthalten sein könnten, welche eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit der gesundheitlichen physischen und psychosozialen Langzeitschäden des Maskentragens in der Öffentlichkeit gegenüber einer messbaren Reduzierung der Viruslast bei labortechnisch nachgewiesenen Erkrankungen in Abhängigkeit von der Expositionsdauer und den Varianten des Maskengebrauchs zulassen. Aus diesem Grund bitte ich um Verständnis, dass es gegebenenfalls länger dauert als üblich, bis die hier zitierten Arbeiten eingehend geprüft wurden. Bis zu einer abschließenden Prüfung des Evidenzgehalts der genannten Publikationen bleibt der Status dieser Anfrage als "noch kein Ergebnis" markiert. Vielen Dank für Ihr Verständnis, Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187106/