Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr
geehrteAntragsteller/in
bitte senden Sie mir Folgendes
zu:
Erstmal: Vielen Dank für die Veröffentlichung Ihrer Energieausweise auf
www.freiburg.de/energieausweise .
Allerdings hätte ich dazu noch die folgende Frage: Im GEG Artikel 79 Absatz Satz 1 steht: „Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.“ Die meisten (ich hab nicht alle überprüft) Ihrer veröffentlichten Energieausweise sind allerdings aus dem Jahr 2009 und somit 11 Jahre alt. Sind diese dann im Jahr 2021 noch gültig oder ist eine Aktualisierung bzw. Neuerstellung nötig? Falls letzteres zutrifft, warum wurde dies noch nicht gemacht?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 209237
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Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
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