Gültigkeit Genesenenstatus bei Impfdurchbruch

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Gemäß der fachlichen Vorgaben zum Genesenennachweis unter

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html

ist die Gültigkeit des Genesenenstatus seit 14.01.22 auf 90 Tage beschränkt.

Gemäß eigener FAQ des RKI unter :

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html

„Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?“

Betrifft diese Verkürzung nur zuvor ungeimpfte Personen.

„ Die fachlichen Vorgaben für den Genesenen-Nachweis hat das RKI gemäß gesetzlichem Auftrag im Kontext der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 erstellt, sie betreffen zuvor nicht geimpfte Personen.“

Frage : Welche Gültigkeitsdauer haben Genesenennachweise bei vorher vollständig geimpften Personen oder sind diese unbegrenzt gültig?

Mit der Bitte auch um öffentliche Klarstellung, da bisher nur die grundsätzliche Verkürzung OHNE Bezug auf den Impfstatus kommuniziert wurde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Januar 2022
  • Frist
    26. Februar 2022
  • 7 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß der fachlic…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gültigkeit Genesenenstatus bei Impfdurchbruch [#238579]
Datum
23. Januar 2022 18:15
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß der fachlichen Vorgaben zum Genesenennachweis unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html ist die Gültigkeit des Genesenenstatus seit 14.01.22 auf 90 Tage beschränkt. Gemäß eigener FAQ des RKI unter : https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html „Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?“ Betrifft diese Verkürzung nur zuvor ungeimpfte Personen. „ Die fachlichen Vorgaben für den Genesenen-Nachweis hat das RKI gemäß gesetzlichem Auftrag im Kontext der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 erstellt, sie betreffen zuvor nicht geimpfte Personen.“ Frage : Welche Gültigkeitsdauer haben Genesenennachweise bei vorher vollständig geimpften Personen oder sind diese unbegrenzt gültig? Mit der Bitte auch um öffentliche Klarstellung, da bisher nur die grundsätzliche Verkürzung OHNE Bezug auf den Impfstatus kommuniziert wurde.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238579 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238579/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 23.01.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 23.01.2022
Datum
24. Januar 2022 17:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0092. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 23.02.2022 - Az. 2.13.04/0004#0092 Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 23.02.2022 - Az. 2.13.04/0004#0092
Datum
7. März 2022 13:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 23.01.2022 (Az. 2.13.04/0004#0092), zu welchen wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen angeforderten Informationen sind bereits öffentlich zugänglich. Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen, Begründungen oder Einschätzungen beinhaltet, sondern lediglich auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Beachten Sie bitte ferner, dass das Robert Koch-Institut (RKI) keine individuelle juristische oder medizinische Beratung vornehmen kann und darf. Daher legen wir Ihre Anfrage dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von COVID-19-Genesenennachweisen (nach vorheriger Impfung) vorliegen. Im Einzelnen: Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie auf der Internetseite des RKI unter: https://www.rki.de/covid-19-genesenen... Dort finden Sie die folgenden Abschnitte: "Diese Vorgaben [, d.h. diejenigen fachlichen Vorgaben, die ein Genesenennachweis erfüllen muss und welche gemäß der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 vom RKI ausgewiesen werden,] betreffen ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen.*[...] *Dies bedeutet, dass in der Praxis für Personen, die vor oder nach ihrer durchgemachten Infektion eine Impfung erhalten haben, in der Regel das ausgestellte digitale Impfzertifikat der EU als Vorlage ausreichend ist. Gleichwohl hat auch dieser Personenkreis das Recht, sich auf Wunsch ein digitales Genesenenzertifikat der EU ausstellen zu lassen (Verordnung (EU) 2021/953). Ein solches wird zusätzlich zu einem digitalen Impfzertifikat der EU ausgestellt und kann parallel genutzt werden, insbesondere im Hinblick auf die auf 270 Tage begrenzte Anerkennungsdauer des digitalen Impfzertifikates der EU in anderen Staaten oder bei Einreise nach Deutschland." Bitte beachten Sie, dass das RKI nicht für die Gesetzgebung und damit auch nicht für die Gültigkeitsdauer anderer, als der oben genannten Genesenennachweise (d.h. solche für Personen ohne vorherige oder spätere Impfung) zuständig ist. Diesbezüglich können Sie sich an den Gesetzgeber wenden. Informationen zur Gültigkeit von Nachweisen erhalten Sie beispielsweise auf den folgenden Internetseiten: * https://www.bundesgesundheitsminister... * https://ec.europa.eu/info/live-work-t... * https://www.zusammengegencorona.de/im... Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem RK nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen