Sehr
Antragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 23.01.2022 (Az. 2.13.04/0004#0092), zu welchen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die von Ihnen angeforderten Informationen sind bereits öffentlich zugänglich. Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen, Begründungen oder Einschätzungen beinhaltet, sondern lediglich auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Beachten Sie bitte ferner, dass das Robert Koch-Institut (RKI) keine individuelle juristische oder medizinische Beratung vornehmen kann und darf. Daher legen wir Ihre Anfrage dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von COVID-19-Genesenennachweisen (nach vorheriger Impfung) vorliegen. Im Einzelnen:
Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie auf der Internetseite des RKI unter:
https://www.rki.de/covid-19-genesenen...
Dort finden Sie die folgenden Abschnitte:
"Diese Vorgaben [, d.h. diejenigen fachlichen Vorgaben, die ein Genesenennachweis erfüllen muss und welche gemäß der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 vom RKI ausgewiesen werden,] betreffen ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen.*[...]
*Dies bedeutet, dass in der Praxis für Personen, die vor oder nach ihrer durchgemachten Infektion eine Impfung erhalten haben, in der Regel das ausgestellte digitale Impfzertifikat der EU als Vorlage ausreichend ist. Gleichwohl hat auch dieser Personenkreis das Recht, sich auf Wunsch ein digitales Genesenenzertifikat der EU ausstellen zu lassen (Verordnung (EU) 2021/953). Ein solches wird zusätzlich zu einem digitalen Impfzertifikat der EU ausgestellt und kann parallel genutzt werden, insbesondere im Hinblick auf die auf 270 Tage begrenzte Anerkennungsdauer des digitalen Impfzertifikates der EU in anderen Staaten oder bei Einreise nach Deutschland."
Bitte beachten Sie, dass das RKI nicht für die Gesetzgebung und damit auch nicht für die Gültigkeitsdauer anderer, als der oben genannten Genesenennachweise (d.h. solche für Personen ohne vorherige oder spätere Impfung) zuständig ist. Diesbezüglich können Sie sich an den Gesetzgeber wenden. Informationen zur Gültigkeit von Nachweisen erhalten Sie beispielsweise auf den folgenden Internetseiten:
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https://www.bundesgesundheitsminister...
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https://ec.europa.eu/info/live-work-t...
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https://www.zusammengegencorona.de/im...
Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem RK nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen