Gutachten - Abstandsregel Windkraft
Das im ZDF-Artikel angesprochene Gutachten des BMWI
"Genau vor so einer Regel hatte das Umweltbundesamt im März gewarnt: Ein Mindestabstand würde die zur Verfügung stehende Fläche um bis zu 50 Prozent reduzieren. Übrig blieben Flächen, auf denen Windanlagen bisher etwa aus Naturschutzgründen ausgeschlossen war. "Ein Zubau … wäre auf der verbleibenden Fläche faktisch nicht möglich", schreibt das Umweltbundesamt. Doch die Große Koalition lässt sich davon nicht irritieren: Im Oktober stellt das Bundeswirtschaftsministerium einen Arbeitsplan zur "Stärkung der Windenergie" vor. Erste Maßnahme: die neue Abstandsregel.
(...)
Termin im Wirtschaftsministerium in Berlin, bei Energie-Staatssekretär Andreas Feicht: Was er zur Warnung des Umweltbundesamtes sagt? "Das glaube ich nicht - das haben wir untersuchen lassen", antwortet Feicht. Mit einem eigenen Gutachten."
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Zusätzlich weise ich auf die gängige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Gutachten hin:
Beratungsgegenstände sind nach einheitlicher und gängiger Bundesverwaltungsgerichtssprechung NICHT vom § 3 Nr. 3 lit. b gedeckt.
https://www.bverwg.de/300317U7C19.15.0
"Nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.
(...)
ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10 m.w.N.)."
Genanntes Urteil BVerwG 7 C 19.15 verweist auf BVerwG 7 C 7.12, welches den Begriff "Beratungsgegenstand" genauer erläutert.
https://www.bverwg.de/020812U7C7.12.0
"Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen."
Das begehrte Gutachten ist eine "Sachinformation oder gutachterliche Stellungnahme".
Im Falle einer Ablehnung meines IFG-Antrags nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG bitte ich bereits vorsorglich darauf einzugehen, wieso es sich hier nicht um einen Beratungsgegenstand entsprechend aktueller Bundesverwaltungsgerichtssprechung handelt.
Anfrage erfolgreich
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Datum4. November 2019
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6. Dezember 2019
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