Gutachten - Abstandsregel Windkraft

Das im ZDF-Artikel angesprochene Gutachten des BMWI

https://www.zdf.de/nachrichten/heute/das-windkraft-desaster-ausbau-der-windenergie-klimaschutz-100.html

"Genau vor so einer Regel hatte das Umweltbundesamt im März gewarnt: Ein Mindestabstand würde die zur Verfügung stehende Fläche um bis zu 50 Prozent reduzieren. Übrig blieben Flächen, auf denen Windanlagen bisher etwa aus Naturschutzgründen ausgeschlossen war. "Ein Zubau … wäre auf der verbleibenden Fläche faktisch nicht möglich", schreibt das Umweltbundesamt. Doch die Große Koalition lässt sich davon nicht irritieren: Im Oktober stellt das Bundeswirtschaftsministerium einen Arbeitsplan zur "Stärkung der Windenergie" vor. Erste Maßnahme: die neue Abstandsregel.
(...)
Termin im Wirtschaftsministerium in Berlin, bei Energie-Staatssekretär Andreas Feicht: Was er zur Warnung des Umweltbundesamtes sagt? "Das glaube ich nicht - das haben wir untersuchen lassen", antwortet Feicht. Mit einem eigenen Gutachten."

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Zusätzlich weise ich auf die gängige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Gutachten hin:

Beratungsgegenstände sind nach einheitlicher und gängiger Bundesverwaltungsgerichtssprechung NICHT vom § 3 Nr. 3 lit. b gedeckt.

https://www.bverwg.de/300317U7C19.15.0

"Nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.
(...)
ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10 m.w.N.)."

Genanntes Urteil BVerwG 7 C 19.15 verweist auf BVerwG 7 C 7.12, welches den Begriff "Beratungsgegenstand" genauer erläutert.

https://www.bverwg.de/020812U7C7.12.0
"Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen."

Das begehrte Gutachten ist eine "Sachinformation oder gutachterliche Stellungnahme".

Im Falle einer Ablehnung meines IFG-Antrags nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG bitte ich bereits vorsorglich darauf einzugehen, wieso es sich hier nicht um einen Beratungsgegenstand entsprechend aktueller Bundesverwaltungsgerichtssprechung handelt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. November 2019
  • Frist
    6. Dezember 2019
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das im ZDF-Artikel …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten - Abstandsregel Windkraft [#169761]
Datum
4. November 2019 11:21
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das im ZDF-Artikel angesprochene Gutachten des BMWI https://www.zdf.de/nachrichten/heute/das-windkraft-desaster-ausbau-der-windenergie-klimaschutz-100.html "Genau vor so einer Regel hatte das Umweltbundesamt im März gewarnt: Ein Mindestabstand würde die zur Verfügung stehende Fläche um bis zu 50 Prozent reduzieren. Übrig blieben Flächen, auf denen Windanlagen bisher etwa aus Naturschutzgründen ausgeschlossen war. "Ein Zubau … wäre auf der verbleibenden Fläche faktisch nicht möglich", schreibt das Umweltbundesamt. Doch die Große Koalition lässt sich davon nicht irritieren: Im Oktober stellt das Bundeswirtschaftsministerium einen Arbeitsplan zur "Stärkung der Windenergie" vor. Erste Maßnahme: die neue Abstandsregel. (...) Termin im Wirtschaftsministerium in Berlin, bei Energie-Staatssekretär Andreas Feicht: Was er zur Warnung des Umweltbundesamtes sagt? "Das glaube ich nicht - das haben wir untersuchen lassen", antwortet Feicht. Mit einem eigenen Gutachten." <<<<<<< Zusätzlich weise ich auf die gängige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Gutachten hin: Beratungsgegenstände sind nach einheitlicher und gängiger Bundesverwaltungsgerichtssprechung NICHT vom § 3 Nr. 3 lit. b gedeckt. https://www.bverwg.de/300317U7C19.15.0 "Nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. (...) ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10 m.w.N.)." Genanntes Urteil BVerwG 7 C 19.15 verweist auf BVerwG 7 C 7.12, welches den Begriff "Beratungsgegenstand" genauer erläutert. https://www.bverwg.de/020812U7C7.12.0 "Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen." Das begehrte Gutachten ist eine "Sachinformation oder gutachterliche Stellungnahme". Im Falle einer Ablehnung meines IFG-Antrags nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG bitte ich bereits vorsorglich darauf einzugehen, wieso es sich hier nicht um einen Beratungsgegenstand entsprechend aktueller Bundesverwaltungsgerichtssprechung handelt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Empfangsbestätigung für den IFG-Antrag vom 4. November 2019. Mit freundlichen Gr…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gutachten - Abstandsregel Windkraft [#169761]
Datum
6. November 2019 10:20
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Empfangsbestätigung für den IFG-Antrag vom 4. November 2019. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 169761 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang nach IFG/UIG/VIG vom…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
WG: Gutachten - Abstandsregel Windkraft [#169761]
Datum
7. November 2019 16:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang nach IFG/UIG/VIG vom 04.11.2019 im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Für die Bearbeitung des Antrags ist das Referat IIIB5 „Erneuerbare Energien im Stromsektor“ zuständig. Die voraussichtliche Bearbeitungszeit beträgt einen Monat. Bei Verzögerungen erhalten Sie eine Zwischennachricht. Vielen Dank für Ihr Interesse an dem Thema „Abstandsregeln Windkraft“. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in das in Ihrem Antrag auf Informationszugang nach IFG/UIG/VIG vom 04.11.2019 erbetene…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Gutachten - Abstandsregel Windkraft [#169761]
Datum
26. November 2019 14:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in das in Ihrem Antrag auf Informationszugang nach IFG/UIG/VIG vom 04.11.2019 erbetene vom BMWi beauftragte Gutachten ist seit dem 8. November 2019 auf der Internetseite des BMWi unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publik… frei zum Download verfügbar. Wir gehen davon aus dass sich Ihr Antrag damit erledigt hat. Sollten Sie doch eine förmliche Bescheidung wünschen, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung bis zum 03.12.19. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen