Sehr geehrter Herr Armbruster,
hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres unten stehenden Antrags.
In diesem machen Sie Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen nach IFG, UIG und VIG geltend. Insoweit weise ich Sie darauf hin, dass neben den hier nicht einschlägigen Regeln von UIG und VIG auch das IFG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet.
Denn mit der am 19.01.2021 in Kraft getretenen 10. GWB-Novelle wurde eine umfassende Neuregelung des Rechts auf Zugang zu Informationen in Verfahrensakten zu kartellbehördlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen (vgl. § 56 GWB in der Fassung von Art. 1 Ziffer 24 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz), BGBl. I vom 18.01.2021, S. 2, 12 f.).
Aufgrund dieser ohne Übergangsfrist unmittelbar anzuwendenden Neuregelung kann eine Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen nunmehr allein auf der Grundlage von § 56 Abs. 5 GWB erfolgen. Eine Herausgabe nach dem IFG scheidet hingegen aus, da § 56 GWB als abschließende Regelung des Zugangs zu Akten der Kartellbehörden das IFG aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 3 IFG vollständig verdrängt.
Nach der damit für Ihren Antrag maßgeblichen Regelung des § 56 Abs. 5 S. 1 GWB kann das Bundeskartellamt einem Dritten, d.h. einer Person, die wie Sie nicht einer der am betroffenen Verwaltungsverfahren Beteiligten war oder ist, nur dann Auskünfte aus den betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit der Dritte hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen nach § 56 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 4 GWB zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt. Zur Akteneinsicht muss die Behörde die von der Akteneinsicht Betroffenen regelmäßig anhören.
Ich möchte Sie daher bitten, zur Durchführung dieser Anhörung und zur Prüfung Ihres berechtigten Interesses im Einzelnen die hierfür maßgeblichen Sachverhalte darzulegen. Im Lichte Ihrer Darlegung und der Stellungnahme des Betroffenen ist dann über den Akteneinsichtsantrag zu entscheiden.
Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass das Bundeskartellamt bereits einem anderweitigen Akteneinsichtsantrag in dieser Sache entsprochen und die wesentlichen Akteninhalte in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt hat. Der/die Antragsteller(in) hat die Dokumente daraufhin auf der Seite
fragdenstaat.de veröffentlicht, wo sie für jedermann frei zugänglich sind (Anfrage #214940).
Abschließend möchte ich Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass auf Ihren Antrag auch die Gebührenregelung des IFG keine Anwendung findet. Für die Gewährung von Akteneinsicht auf der Grundlage von § 56 GWB ist vielmehr die Gebührenregelung nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 GWB maßgeblich, die eine maximale Gebühr von 5.000 Euro vorsieht.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen