Gutachten bzgl. CUII

Anfrage an: Bundeskartellamt

Sämtliche externe und interne Gutachten sowie interne Untersuchungen und Ausarbeitung bezüglich der Gründung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII)

Ergebnis der Anfrage

siehe Anfrage #214940

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Oktober 2021
  • Frist
    3. November 2021
  • 0 Follower:innen
Timo Armbruster
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche externe…
An Bundeskartellamt Details
Von
Timo Armbruster
Betreff
Gutachten bzgl. CUII [#230312]
Datum
1. Oktober 2021 09:00
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche externe und interne Gutachten sowie interne Untersuchungen und Ausarbeitung bezüglich der Gründung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Timo Armbruster Anfragenr: 230312 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230312/ Postanschrift Timo Armbruster << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Timo Armbruster
Bundeskartellamt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
1. Oktober 2021 09:01
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Armbruster, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres unten stehenden Antrags. In diese…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Gutachten bzgl. CUII [#230312]
Datum
7. Oktober 2021 15:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Armbruster, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres unten stehenden Antrags. In diesem machen Sie Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen nach IFG, UIG und VIG geltend. Insoweit weise ich Sie darauf hin, dass neben den hier nicht einschlägigen Regeln von UIG und VIG auch das IFG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Denn mit der am 19.01.2021 in Kraft getretenen 10. GWB-Novelle wurde eine umfassende Neuregelung des Rechts auf Zugang zu Informationen in Verfahrensakten zu kartellbehördlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen (vgl. § 56 GWB in der Fassung von Art. 1 Ziffer 24 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz), BGBl. I vom 18.01.2021, S. 2, 12 f.). Aufgrund dieser ohne Übergangsfrist unmittelbar anzuwendenden Neuregelung kann eine Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen nunmehr allein auf der Grundlage von § 56 Abs. 5 GWB erfolgen. Eine Herausgabe nach dem IFG scheidet hingegen aus, da § 56 GWB als abschließende Regelung des Zugangs zu Akten der Kartellbehörden das IFG aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 3 IFG vollständig verdrängt. Nach der damit für Ihren Antrag maßgeblichen Regelung des § 56 Abs. 5 S. 1 GWB kann das Bundeskartellamt einem Dritten, d.h. einer Person, die wie Sie nicht einer der am betroffenen Verwaltungsverfahren Beteiligten war oder ist, nur dann Auskünfte aus den betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit der Dritte hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen nach § 56 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 4 GWB zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt. Zur Akteneinsicht muss die Behörde die von der Akteneinsicht Betroffenen regelmäßig anhören. Ich möchte Sie daher bitten, zur Durchführung dieser Anhörung und zur Prüfung Ihres berechtigten Interesses im Einzelnen die hierfür maßgeblichen Sachverhalte darzulegen. Im Lichte Ihrer Darlegung und der Stellungnahme des Betroffenen ist dann über den Akteneinsichtsantrag zu entscheiden. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass das Bundeskartellamt bereits einem anderweitigen Akteneinsichtsantrag in dieser Sache entsprochen und die wesentlichen Akteninhalte in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt hat. Der/die Antragsteller(in) hat die Dokumente daraufhin auf der Seite fragdenstaat.de veröffentlicht, wo sie für jedermann frei zugänglich sind (Anfrage #214940). Abschließend möchte ich Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass auf Ihren Antrag auch die Gebührenregelung des IFG keine Anwendung findet. Für die Gewährung von Akteneinsicht auf der Grundlage von § 56 GWB ist vielmehr die Gebührenregelung nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 GWB maßgeblich, die eine maximale Gebühr von 5.000 Euro vorsieht. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Timo Armbruster
Sehr [geschwärzt], Vielen Dank für ihre Antwort. Von den Tätigkeiten der CUII bin ich direkt betroffen. Ich bin…
An Bundeskartellamt Details
Von
Timo Armbruster
Betreff
AW: Gutachten bzgl. CUII [#230312]
Datum
7. Oktober 2021 17:04
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], Vielen Dank für ihre Antwort. Von den Tätigkeiten der CUII bin ich direkt betroffen. Ich bin der Auffassung, dass hier mitunter eine Absprache mit erheblichem Missbrauchspotential und klaren Nachteilen für die Kunden zwischen den marktmächtigsten ISPs stattgefunden hat und noch immer stattfinden, über die deren Kunden noch nicht einmal informiert wurden. Weiterhin bin ich der Auffassung, dass hier ein Missbrauch der Marktmacht stattfindet, da so de-facto Zensurstandards geschaffen werden, die man aufgrund der Marktmacht der beteiligten Unternehmen kaum umgehen kann, wenn man nicht über entsprechende technische Kenntnisse verfügt. Da ich als Kunde eines beteilgten Unternehmens, bereits heute eine durch CUII veranlasste Einschränkung der von mir bezahlten Internetdienstleistung erlebe, die ich aufgrund der Marktmacht der an CUII beteiligten Unternehmen auch durch einen Providerwechsel kaum umgehen kann und die Einschränkungen zudem nicht rechtsstaatlich durcj ein Gericht geprüft werden, sehe ich ein berechtigtes Interesse gegeben. Ich bitte daher erneut um (gerne digitale) Zusendung der genannten Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen Timo Armbruster Anfragenr: 230312 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Armbruster, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 7.10.2021, mit der Sie Ihren Akteneinsichtsantrag…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Gutachten bzgl. CUII [#230312]
Datum
25. Oktober 2021 12:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Armbruster, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 7.10.2021, mit der Sie Ihren Akteneinsichtsantrag weiter begründen. Die von Ihnen begehrte Einsicht in "sämtliche externe und interne Gutachten sowie interne Untersuchungen und Ausarbeitung bezüglich der Gründung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet" begründen Sie damit, dass Sie als Kunde eines beteiligten Unternehmens Einschränkungen des Internetzugangs erleben. Ich hatte bereits in meiner E-Mail vom 7.10.2021 darauf hingewiesen, dass das Bundeskartellamt einem anderweitigen Akteneinsichtsantrag in dieser Sache entsprochen und die wesentlichen Akteninhalte in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt hat. Der/die Antragsteller(in) hat die Dokumente daraufhin auf der Seite fragdenstaat.de veröffentlicht, wo sie für jedermann frei zugänglich sind (Anfrage #214940). Dafür, dass Sie ein berechtigtes Interesse (§ 56 Abs. 5 S. 1 GWB) an einer noch darüber hinausgehenden Auskunftserteilung oder Einsichtsgewährung in weitere Aktenbestandteile haben, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Soweit Ihr Antrag sich auf interne Gutachten oder Ausarbeitungen bezieht, handelt es sich um Unterlagen, zu denen nach § 56 Abs. 4 GWB keine Auskunft oder Einsicht gewährt werden kann. Mit freundlichen Grüßen