Gutachten des LfDI zur Causa Strobl

das Gutachten des LfDI Stefan Brink zur Causa Strobl

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Mai 2022
  • Frist
    29. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das Gutachten …
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten des LfDI zur Causa Strobl [#249956]
Datum
26. Mai 2022 18:39
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Gutachten des LfDI Stefan Brink zur Causa Strobl
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249956 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249956/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-26/29 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 26. Mai 2022 haben wir erhalten. …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Gutachten des LfDI zur Causa Strobl [#249956]
Datum
3. Juni 2022 09:57
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-26/29 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 26. Mai 2022 haben wir erhalten. Sie wurde hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten des LfDI zur Causa Strobl“ vom 26.05…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gutachten des LfDI zur Causa Strobl [#249956]
Datum
29. Juni 2022 07:56
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten des LfDI zur Causa Strobl“ vom 26.05.2022 (#249956) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-26/29 Sehr << Antragsteller:in >> gerne teilen wir Ihnen mit, dass Sie auf Ihre LIFG-A…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: WG: Gutachten des LfDI zur Causa Strobl [#249956]
Datum
1. Juli 2022 16:53
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-26/29 Sehr << Antragsteller:in >> gerne teilen wir Ihnen mit, dass Sie auf Ihre LIFG-Anfrage vom 26.05.2022 vom Innenministerium schnellstmöglich Antwort erhalten werden. Aufgrund der erforderlichen Beteiligung mehrerer Stellen war es leider nicht möglich, Ihre Anfrage innerhalb der Monatsfrist zu beantworten. Wir verweisen insoweit auf die für die informationspflichtige Stelle nach § 7 Absatz 7 Satz 2 LIFG bestehende Möglichkeit, die Beantwortungsfrist auf bis zu drei Monate zu verlängern. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten des LfDI zur Causa Strobl“ vom 26.05…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gutachten des LfDI zur Causa Strobl [#249956]
Datum
1. August 2022 22:45
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten des LfDI zur Causa Strobl“ vom 26.05.2022 (#249956) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 34 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 2…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Gutachten des LfDI zur Causa Strobl [#249956]
Datum
12. August 2022 10:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 26. Mai 2022 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Dies hat folgende Gründe: Zu 1.: Mit Ihrem Antrag begehren Sie die Zusendung des vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) verfassten Gutachtens im Zusammenhang mit dem datenschutzaufsichtsrechtlichen Prüfverfahren zur Übermittlung eines Anwaltsschreibens zu einem Disziplinarverfahren durch das Innenministerium an einen Pressevertreter. Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem LIFG. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu dort vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG, soweit diese dem Anwendungsbereich gemäß § 2 LIFG unterliegen, die Stelle verfügungsbefugt im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 LIFG ist und dem Informationszugang keine Ausschlussgründe nach §§ 4, 5, 6 oder § 9 Absatz 3 LIFG entgegenstehen. Der Antrag auf Informationszugang ist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 LIFG an die Behörde zu richten, die über die begehrte Information verfügungsbefugt ist. Das Innenministerium besitzt jedoch kein eigenes Verfügungsrecht über das begehrte Gutachten. Die Verfügungsbefugnis besteht jedenfalls in Bezug auf von der jeweiligen Stelle selbst erhobene Informationen. Bei Informationen, die die Stelle von Dritten erhalten hat, ist maßgebend, ob die Stelle über die betreffende Information kraft Gesetzes oder (ggf. stillschweigender) Vereinbarung ein eigenes Verfügungsrecht erhält (vgl. LReg, LT-Drs. 15/7720, 72). Das gegenständliche Gutachten wurde von der SPD-Landtagsfraktion beim LfDI in Auftrag gegeben. Das Innenministerium ist somit weder Urheber noch Auftraggeber des Gutachtens. Das Gutachten wurde Herrn Minister Thomas Strobl durch die SPD-Landtagsfraktion lediglich zur Kenntnisnahme übermittelt. Des Weiteren steht dem Informationszugang der Ablehnungsgrund aus § 4 Absatz 1 Nr. 5 LIFG entgegen. Nach § 4 Absatz 1 Nr. 5 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens haben kann. Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren sind anzunehmen, wenn aufgrund einer auf Tatsachen begründeten Prognose zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information den Untersuchungszweck beeinträchtigt. Solche nachteiligen Auswirkungen können auch die öffentliche Aufmerksamkeit für einen Prozess und der hierdurch gesteigerte öffentliche Druck auf die beteiligten Akteure sein. Die Herausgabe des Gutachtens des LfDI zum jetzigen Zeitpunkt würde aller Voraussicht nach dazu führen, dass hierdurch die ohnehin schon große Aufmerksamkeit für das laufende Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft in der Öffentlichkeit weiter zunimmt. Dies wiederum erscheint geeignet, einen gesteigerten öffentlichen Druck gegenüber der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ihrer Ermittlungstätigkeit zu erzeugen und so die störungsfreie Durchführung des Verfahrens zu beeinträchtigen. Aus diesen Erwägungen heraus ist der Zugang nach § 4 Absatz 1 Nr. 5 LIFG zum derzeitigen Zeitpunkt abzulehnen. Zudem steht einer Herausgabe des Gutachtens auch der Ablehnungsgrund aus § 4 Absatz 1 Nr. 8 LIFG entgegen. Hiernach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Landtag und Landesregierung haben kann. Der Ablehnungsgrund dient der Flankierung der weitgehenden Ausnahme des Landtags nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 LIFG vom Anwendungsbereich des Gesetzes. Das von Ihnen erbetene Gutachten wurde Herrn Minister Thomas Strobl - wie oben ausgeführt - durch die SPD-Landtagsfraktion übermittelt. Informationen, die beim Landtag nicht in den Anwendungsbereich fallen, sollen auch von der Landesregierung nicht herausgegeben werden müssen. Um die Vertraulichkeit dieses Austauschs zu gewährleisten, konnte Ihrem Antrag auch aus diesem Grunde nicht entsprochen werden. Ob und gegebenenfalls wann ein späterer Informationszugang auf erneuten Antrag hin in Betracht kommt, ist aktuell nicht absehbar und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden (vgl. § 9 Absatz 2 LIFG). Zu 2.: Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG i.V.m. § 4 Absatz 2 Landesgebührengesetz i.V.m. Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen