Gutachten "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VNResolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen"

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Bitte übersenden Sie mir das Gutachen "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VNResolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen".

Bitte beachten Sie dazu auch das kürzlich gesprochene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (siehe
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20111201.1520.363369.html ).

Des Weiteren bitte ich darum, die Veröffentlichung des Gutachtens zu genehmigen.

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde abgelehnt, weil das verlinkte Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig ist. Offenbar ist der Deutsche Bundestag in der Sache vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Berufung gegangen.
Eine Herausgabe der WD-Gutachten ist wohl bis zu einem endgültigen Urteil nicht möglich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Januar 2012
  • Frist
    7. Februar 2012
  • 0 Follower:innen
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
Gutachten "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VNResolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen"
Datum
6. Januar 2012 12:45
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Bitte übersenden Sie mir das Gutachen "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VNResolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen". Bitte beachten Sie dazu auch das kürzlich gesprochene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (siehe http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20111201.1520.363369.html ). Des Weiteren bitte ich darum, die Veröffentlichung des Gutachtens zu genehmigen.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, Stefan Wehrmeyer Postanschrift Stefan Wehrmeyer Weisestr. 22 12049 Berlin
Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)

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Deutscher Bundestag
Anfrage nach dem informationsfreiheitsgesetz (IFG) (automatisches Transkript, siehe PDF für exakten Wortlaut) Sehr…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
12. Januar 2012
Status
Anfrage abgelehnt
(automatisches Transkript, siehe PDF für exakten Wortlaut) Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, ich beantworte Ihre Anfrage vom 6. Januar 2012 auf der Grundlage des IFG wie folgt: Ihrem Antrag kann leider nicht entsprochen werden. Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen" war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 1. Dezember 2011. Der Deutsche Bundestag wurde verpflichtet, Einsicht in das Gutach ten zu gewähren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Deutsche Bundestag ist weiterhin der Auffassung, dass der Anwendungsbereich des IFG für Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deut schen Bundestages nicht eröffnet ist. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Deutsche Bundestag zur Herausgabe von Informationen verpflichtet, soweit er öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten bleibt hiervon jedoch ausgenommen. Hierzu gehört unter anderem auch die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste (vgl. Jastrow/Schlatmann, IFG-Kommentar, § 1 Rn. 35). In den Ausschussdokumenten ist festgehalten, dass die Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren vom Ausschluss des Anwendungsbereichs im Bereich der Wissenschaftlichen Dienste ausgegangen sind. Die Wissenschaftlichen Dienste haben die Aufgabe, die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung ihres Mandats durch fachliche Beratung zu unterstützen. Diesbezüglich wird der Deutsche Bundestag in Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe tätig, Gerade auf diesem Bereich findet das IFG keine Anwendung. Eine Herausgabe von Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste nach dem IFG ist somit ausgeschlossen. Aus diesen dargelegten Gründen ist der Deutsche Bundestag im vorliegenden Fall nicht anspruchsverpflichtet. der Anwendungsbereich des IFG ist nicht eröffnet. Ein Zugang zu dem von Ihnen beantragten Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste ist nicht möglich. Unabhängig davon behält sich der Deutsche Bundestag sämtliche Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechte an den Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste vor. Da bezüglich der von Ihnen beantragten Ausarbeitung eine Freigabe durch den Abteilungsleiter W nicht erteilt wurde, kann auch aus diesen Gründen das beantragte Gutachten nicht bekannt gemacht und übersandt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist beim Deutschen Bundestag eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Silke Schmidt-Hederich