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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten JVA Burg

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VEIWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Aktenzeichen: 6 A 343/16 MD verkündet am 23. Januar 2018 (Böttcher) Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKE URTEIL In der Verwaltungsrechtssache Titel/Original I RA FAG Eing gen 12. FEB min JBB Reü- Jaschire ltnersch-9- mbB des Herrn Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin, Prozessbevollmächtigte: Klägers, JBB Rechtsanwälte, Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft, Christinenstraße 18/19, 10119 Berlin, gegen das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, vertre- ten durch die Ministerin, Domplatz 2 - 4, 39104 Magdeburg, Beklagten, beigeladen: 1. 2. Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG, c/o Bilfinger RE Asset Management GmbH, An der Gehespitz 50, 63263 Neu-Isenburg, Ernst & Young Real Estate GmbH, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf, wegen Informationszugangs hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 6. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Zieger, den Richter am Verwaltungsgericht Stöckmann, die Richterin Delau sowie die ehrenamt- liche Richterin Röper und den ehrenamtlichen Richter Mewes für Recht erkannt: 2
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2 Unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 04.08.2016 stalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 wird der Beklagte verpflict, den Antrag des Klägers auf Zurverfügungstellung des Berichts der Ernst & Youi Real Estate GmbH zur Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Be- triebsphase vom 28.02.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge- richts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger begehrt Einsicht in den vom Beklagten in Auftrag gegebenen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young real Estate GmbH vom 28.02.2013 zur Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase. Der Beklagte betreibt die Justizvollzugsanstalt Burg seit deren Inbetriebnahme im Jahr 2009 als sog. Public-Private-Partnership durch die Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co.KG. Zur Bewertung der nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO) erforderlichen Wirtschaftlichkeit des PPP-Projekts und als Grundlage der anstehenden Entscheidung über die Kündigung der projektbezogenen Dienstleistungsverträge beauf- tragte der Beklagte am 08.01.2013 die Ernst & Young Real Estate GmbH mit der ent- sprechenden Prüfung. Diese erstellte ihren Bericht „Evaluierung der JVA Burg als PPP- Projekt in der Betriebsphase" unter dem 28.02.2013. Daraufhin kündigte der Beklagte drei der Dienstleistungsverträge mit der Projektgesellschaft vollständig und einen der Verträge teilweise bzw. modifizierte diesen zum 30.04.2014 unter Berücksichtigung so- wohl monetärer als auch nicht monetärer Faktoren, weil sich die gekündigten Dienstleis- tungen unter wirtschaftlichen sowie Vollzugsgesichtspunkten nicht bewährt hätten (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage [KA 7/271] der Abgeordneten von Angern, Drs. 7/545 vom 10.11.2016). Mit E-Mail vom 25.05.2016 beantragte der Kläger die Übersendung des Prüfberichts und konkretisierte auf schriftliche Aufforderung des Beklagten wegen der Betroffenheit schutzwürdiger Belange Dritter sein Informationsbegehren. An dem Gutachten bestehe 3
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3 ein großes öffentliches Interesse, da es mutmaßlich ausschlaggebend für die Entschei- dung in der Privatisierung der JVA gewesen sei; der Inhalt sei der Öffentlichkeit zur Kon- trolle des politischen Prozesses zugänglich zu machen. Auf die vom Beklagten von der Projektgesellschaft und dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen erbetenen Stellungnah- men teilte die Ernst & Young Real Estate GmbH unter Bezugnahme auf die Vertragsver- einbarung (Klausel 11.7) zum Urheberrecht mit, dass eine Weitergabe des Berichts an Dritte nicht vorgesehen sei. Die Projektgesellschaft stimmte einer Einsichtnahme, Offen- legung oder Zurverfügungstellung ebenfalls nicht zu. Mit Bescheid vom 04.08.2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Kläger ab mit der Be- gründung, dem Informationsbegehren stünden der Schutz geistigen Eigentums und die - wegen des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - fehlende Einwilligung Dritter in die Weitergabe des Berichts an den Kläger entgegen. Der Wirtschaftsprü- fungsbericht stelle ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar, dem es an einer Veröf- fentlichungsbestimmung des VVirtschaftsprüfungsunternehmens fehle. Das dem Beklag- ten vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht erlaube nur eine Weitergabe innerhalb der relevanten Landesbehörden und der Projektgesellschaft. Die Weitergabe an Dritte habe das Unternehmen auf eine entsprechende Anfrage hin abgelehnt. Mit dem Inhalt des Berichts zu vertraglichen Detailinformationen des PPP-Projekts und konkreten Angaben über die Art, den Umfang und die Qualität der Leistungserbringung sowie hieraus resul- tierender Vergütungsansprüche der Projektgesellschaft und Informationen über die Be- triebsführung, die Organisation und die Prozessabläufe sowie die Entgeltgestaltung lä- gen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse vor, da mit diesen Daten Rückschlüsse auf die Kalkulationsdaten zum PPP-Projekt und die Wettbewerbsfähigkeit der Projektgesell- schaft möglich seien. Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruches vom 25.08.2016 führte der Kläger aus, dass eine automatische Veröffentlichung des Dokuments im Internet auf der von ihm betriebenen Homepage „fragdenstaat.de" nicht vorgesehen sei. Der Beklagte könne sich auf die vertragliche Vereinbarung mit Ernst & Young nicht berufen, denn durch diese könne der Informationszugang nicht abbedungen werden. Er stelle zudem das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Projektgesellschaft in Fra- ge, denn hierzu habe der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Solche ebenso wie eine Konkurrenzsituation am Markt könnten auch nicht mehr vorliegen, denn es handele sich um ein bereits teilweise wieder verstaatlichtes Projekt. Der Kläger rief ferner den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt an, welcher sich in einer Stel- lungnahme an den Beklagten wandte (vgl. BI. 88 ff. d. Beiakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2016, zugestellt am 01.12.2016, wies der Beklag- te den Widerspruch zurück. In Ergänzung seiner ablehnenden Ausgangsentscheidung führte er aus, der Prüfbericht stelle ein (wissenschaftliches) Schreibwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG mit Darstellungen wissenschaftlicher Art i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in Gestalt umfangreicher Tabellenwerke dar. Die erforderliche persönliche geistige Schöp- fung liege in dessen Aussagegehalt, der Art und Weise der Darstellungen und der Ver- 4
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4 wendung betriebswirtschaftlicher Analyseinstrumente zur eigenen Bewertung der Wirt- schaftlichkeit des PPP-Projektes. Die Übergabe des Berichts an die Behörden sei keine (Erst-)Veröffentlichungshandlung, denn damit sei das Werk nicht jedermann zugänglich gemacht worden. Die nunmehr vorgetragene fehlende Veröffentlichungsabsicht des Klä- gers halte er nicht für glaubhaft. Dem Beklagten fehle zudem die Befugnis zur Veröffent- lichung nach Maßgabe des Informationszugangsgesetzes, denn die vertragliche Abrede mit dem VVirtschaftsprüfungsunternehnnen schließe eine Weitergabe an Dritte gerade aus. Zwar stünde eine Auskunftserteilung über die in dem Bericht enthaltenen Informati- onen der vertraglichen Nutzungsabrede nicht entgegen, eine solche habe der Kläger hingegen nicht begehrt. Da dem Informationsbegehren bereits urheberrechtliche Belan- ge entgegenstünden, komme es auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse der Projektgesellschaft sowie deren Gesellschafter und Nachunternehmer nicht mehr an. Deren Vorliegen sei hingegen nicht ausgeschlossen, denn die der Wirtschaft- lichkeitsbewertung zugrunde gelegten Angaben würden über das hinausgehen, was ggf. über das öffentliche Ausschreibungsverfahren und Ausschreibungsunterlagen bekannt geworden sei. Der Bericht umfasse vertragliche Detailinformationen und in erheblichem Umfang kaufmännische Daten der Projektgesellschaft sowie ihrer Gesellschafter und Subunternehmer in Bezug auf die Vertragsdurchführung und detaillierte Angaben unter dezidierter Aufschlüsselung zu den Entgeltansprüchen der Projektgesellschaft und ihrer Subunternehmer. Die teilweise Reverstaatlichung schließe die Wettbewerbsrelevanz der Informationen nicht notwendigerweise aus. Für das Geheimhaltungsinteresse des Un- ternehmens genüge es, wenn aus den Informationen mittelbar Rückschlüsse auf deren Betriebsgeheimnisse gezogen werden könnten. Dies gelte vorliegend jedenfalls für die an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen im Hinblick auf andere Branchen wie das Reinigungs-, Catering-, Wach- und Sicherheitsgewerbe). Mangels Konkretisie- rung seines Informationsbegehrens könne - jedenfalls im Hinblick auf nicht schutzbedürf- tige Inhalte des Berichts - seinem Auskunftsbegehren auch nicht auf andere Weise ent- sprochen werden. Hiergegen hat der Kläger am 27.12.2016 Klage erhoben. In Ergänzung seines Vorbrin- gens im Widerspruchsverfahren vertieft er seine Ausführungen zur urheberrechtlichen Einstufung des Prüfberichts und der Ausübung des urheberrechtlichen Erstveröffentli- chungsrechts. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des streitgegenständlichen Be- scheides vom 04.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 zu verpflichten, seinen Antrag auf Zurverfügungstellung des Berichts der Ernst & Young Real Estate GmbH zur Evaluierung der JVA Burg als PPP- Projekt in der Betriebsphase vom 28.02.2013 unter Beachtung der Rechtsauffas- sung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. 5
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5 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen streitbefangenen Bescheid. Die Berichterstatterin hat mit Beschluss vom 04.05.2017 (vgl. BI. 120 d. Gerichtsakte) die Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG und die Ernst & Young Real Estate GmbH zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge ge- stellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungs- vorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubeschei- dung seines Antrages auf Informationszugang nach § 1 IZG LSA unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 S. 2 VwG°. 1. Rechtsgrundlage für den klageweise geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Danach hat jeder nach Maß- gabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegen- über den Behörden des Landes. Eine amtliche Information ist nach der gesetzlichen Definition jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Information dient dabei dann einem amtlichen Zweck, wenn sie die Behörde betrifft oder in Erfüllung mit einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht (vgl. Schoch, a. a. 0., § 2 Rn. 50). Dazu zählt auch der streitgegenständliche Bericht über die Bewer- tung der Wirtschaftlichkeit der zum Betrieb der Justizvollzugsanstalt Burg im Wege des Public-Private-Partnership-Modells (PPP) eingebundenen Projektgesellschaft. Denn der vom Beklagten nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung in Auftrag gegebene Be- richt diente der (anstehenden) Entscheidung, die zwischen dem Beklagten und der Bei- geladenen zu 1. im Rahmen des PPP-Projekts bestehenden Dienstleistungsverträge fortzuführen oder - wie zum Teil geschehen - zu kündigen bzw. zu modifizieren. Bei der nach Aufhebung der Versagungsentscheidung erneut zu treffenden Entschei- dung über den klägerischen Antrag wird der Beklagte die nachfolgend dargestellte Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten haben: -6
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6 2. Dem Informationsanspruch des Klägers steht kein Ausschlussgrund nach § 6 Satz 1 IZG LSA entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Der Wirtschaftlichkeitsbericht vom 28.02.2013 ist bereits kein urheberrechtlich geschütztes Werk. S. d. § 2 UrhG. a) Maßgeblich für einen solchen Ausschlussgrund ist eine Kollision zwischen dem Recht am geistigen Eigentum und dem Informationszugangsanspruch. Dem Schutz des geisti- gen Eigentums dient dabei das im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutz- rechte (UrhG) geregelte Urheberrecht. Gemäß § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den ge- schützten Werken insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, aber auch Darstellun- gen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Als Werke im Sinne dieses Gesetzes sind aber nach Absatz 2 der Vorschrift nur persönliche geistige Schöpfungen anzusehen. Die Ein- stufung als eine solche Schöpfung ist eine nach objektiven Maßstäben zu treffende Rechtsfrage (vgl. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhR - Praxiskommentar zum Urhe- berrecht, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 5). Das in Rede stehende Werk muss aufgrund seiner strukturierten Gedankenführung und sprachlichen Gestaltung die erforderliche Mindest- höhe an persönlicher geistiger Schöpfung i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG aufweisen (sog. „klei- ne Münze"). Das Persönliche des Schaffensprozesses verlangt dabei Individualität, setzt hingegen keine völlige Neuheit voraus; ein bloßes Anderssein genügt hingegen nicht. Das Geschaffene muss sich von der Masse des Alltäglichen und von lediglich handwerk- lichen und routinemäßigen Leistungen abheben (vgl. Bullinger, a. a. 0. § 2 Rn. 22; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG — Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 2 Rn. 18). Diese Anforderungen erfüllt der hier in Rede stehende Bericht nicht. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob dieser als wissenschaftliches Sprachwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Darstellung wissenschaftlicher Art i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder als Kombination beider einzustufen ist. Denn die für solche Werke erforderli- che Schöpfungshöhe i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG, die sich in einer individuellen Form oder Strukturierung der Auswahl und Anordnung bekannter Gestaltungsmittel oder vorgege- benen Materials zeigt (vgl. hierzu Schulze, a. a. 0., § 2 Rn. 51 m. w. N.), liegt zur Über- zeugung des Gerichts nicht vor. Der Beklagte hat zum Inhalt dieses Berichts angegeben, dass die Beigeladene zu 2. bzw. die für sie tätigen natürlichen Personen Vertragsinhalte der projektbezogenen Dienstleistungsverträge und betriebswirtschaftliche Daten der beigeladenen Projektgesellschaft zusammengestellt, aufgearbeitet und ausgewertet ha- ben. Anhand betriebswirtschaftlicher Analyseelemente sei dabei eine eigene Bewertung vorgenommen und gestalterisch niedergelegt worden. Sofern der Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass nicht lediglich routinemäßige mathematische Berechnungen der Daten erfolgt seien, sondern darüber hinaus eine eigene Gewichtung der zur Verfügung gestellten vertraglichen und wirtschaftlichen Daten, lässt sich mit die- sem Vorbringen auch bei Anwendung eines Mindestmaßstabs an die geistige Schöp- fungshöhe eine solche nicht bejahen. Denn zu dem konkreten Prüfauftrag der Beigela- denen zu 2., die Wirtschaftlichkeit des PPP-Projekts zu bewerten, zog diese im Wesent- lichen Unternehmensdaten heran, die in Anwendung allgemeingültiger betriebswirt- 7
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7 schaftlicher Analysemethoden bewertet und grafisch umgesetzt wurden. Dem steht nicht entgegen, dass - so der Beklagte - durch die Beigeladene zu 2. eine subjektive Ein- schätzung und Bewertung der Leistungszufriedenheit, Entgeltentwicklung und des Ver- tragsmanagements und -controllings des Landes erfolgt ist und dieser ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Bewertungsmethoden und Darstellungsform offen stand. Denn damit hebt sich der Bericht nicht eigentümlich von anderen Wirt- schaftsprüfberichten in Anwendung der „handwerklichen" Leistungen eines Betriebsprü- fers ab. Die Kammer vermag eine besondere schöpferische und nicht alltägliche Origina- lität des Berichts nicht festzustellen. Die Kammer folgt damit nicht der Entscheidung des VG Frankfurt a. M. (Urt. v. 23.01.2008 - 7 E 3280/06 (V) juris). Die in dem vorgenannten Verfahren streitgegen- ständlichen Berichte der Wirtschaftsprüfer waren bereits nicht - anders als vorliegend - von einer Behörde in Auftrag gegeben. Das VG Frankfurt ging seinerzeit ohne weitere Begründung von dem Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes aus, die Frage der Werksqualität war aber nicht von entscheidender Bedeutung, da der Urheber- schutz im Ergebnis der vom dortigen Kläger begehrten bloßen Akteneinsicht im Rahmen des § 6 S. 1 IFG nicht entgegenstand. b) Aber auch wenn der Prüfbericht als urheberrechtlich geschütztes Werk angesehen würde, wäre das Informationsbegehren nicht nach § 6 S. 1 IZG LSA ausgeschlossen. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die vertragliche Nutzungsabrede zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2. geeignet ist, den klägerischen Anspruch auszu- schließen. Denn die hier konkret vorn Kläger begehrte Informationsgewährung verletzt weder das urheberrechtliche Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG (aa)) noch sonstige Nutzungsrechte des Urhebers (bb)). aa) Die beantragte Aushändigung des Prüfberichts an den Kläger ist keine urheberecht- lich relevante Veröffentlichungshandlung, denn damit wird das Werk (noch) nicht der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Der Urheber hat gern. § 12 UrhG das Recht zu be- stimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Veröffentlicht ist ein Werk gern. § 6 Abs. 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Öffentlichkeit ist dabei ein individuell nicht bestimmbarer Personen- kreis. Händigt die informationspflichtige Stelle das Werk an den einzelnen Informations- suchenden aus, erhält nur dieser, nicht aber bereits die Allgemeinheit Zugang zu dem Werk (vgl. VG Berlin, Urt. v. 14.09.2012 - 2 K 185/11 -; BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1/14 -, juris). So liegt der Fall hier, denn der Kläger hat die Zurverfügungstellung des Berichts für sich beantragt und klargestellt, dass ein Einstellen des Prüfberichts auf seiner Homepage nicht vorgesehen ist. bb) Wird der Prüfbericht dem Kläger zur Verfügung gestellt, geht dies auch nicht mit einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG einher. Denn dies stellt keine Vervielfältigung des geschützten Werkes dar; es erfolgt keine körperliche Repro- duktion, sondern lediglich die Ermöglichung einer Einsichtnahme in das Werk. 8
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-8 Sollten die so gewonnen Erkenntnisse - wofür kein konkreter Anhalt besteht - urheber- rechtswidrig genutzt werden, wäre dies nicht vom streitgegenständlichen Informations- anspruch gedeckt, eine hieraus resultierende Rechtsverletzung aber vom Urhe- ber/Nutzungsberechtigten selbst - auf dem Zivilrechtsweg - geltend zu machen. 3. Das Gericht kann den Beklagten — antragsgemäß — nur zur Neubescheidung des In- formationsantrages nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwG° verpflichten. Der Kläger hat auf die fehlende Spruchreife einer Verpflichtungsklage i. S. d. § 113 Abs. 5 S. 1 VwG0 durch Reduktion seines Klageantrages reagiert. Denn mit dem Vorbringen des Beklagten ist ungeachtet der fehlenden Substantiierung nicht auszuschließen, dass der streitgegen- ständliche Prüfbericht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. und/oder Dritter enthält. Liegen solche vor und betreffen diese neben der Beigeladenen zu 1. tatsächlich auch Dritte, fehlt es bei Vorliegen schutzwürdiger Interessen dieser Dritten wegen einer (möglichen) Betroffenheit an ihrer gesetzlich erforderlichen Beteili- gung. a) Der Informationszugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gern. § 6 S. 2 IZG LSA nur zu gewähren, soweit der Betroffene in den Zugang eingewilligt hat. Als Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsa- chen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechts- träger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 ByR 2087/03, 1 ByR 2111/03 -; BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 - 7 B 45.12 -; beide juris). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsge- heimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nicht- verbreitung ist anzunehmen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusi- ves technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Auch die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekannt- werdens der Informationen muss - unter Wahrung des Geheimnisses - nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 -7 B 45.12 -; Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 -; Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12/13-; alle juris; vgl. zu den Anforde- rungen auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.05.2016 - 3 L 314/13-, juris). Gemessen hieran ist ein Teil der im Wirtschaftsprüfbericht enthaltenen Daten nicht als Geheimnis einzustufen, denn diese sind mit der Publikation der Jahresabschlüsse der Beigeladenen zu 1. im Bundesanzeiger allgemein und für jedermann zugänglich und damit bekannt (vgl. zur sog. Publizitätspflicht von Unternehmen §§ 238, 264a HGB). Das Gericht hat hierzu im Bundesanzeiger für die Jahre 2009 — 2012 die dort veröffentlichten Jahresabschlussberichte eingesehen. Diese enthalten Angaben zu den Aktiva (zum An- lagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten und Angaben zu den nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile der Kommanditisten [PJB Betei- ligungs-GmbH, KÖTTER Justizdienstleistungen GmbH & Co.KG]) und den Passiva (zum 9
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9 Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten), jeweils noch untergliedert und mit Zahlenangaben unterlegt. In diesen sind zudem schriftliche Erläuterungen, die sich auf allgemeine (Geschäfts-)Angaben beziehen, aber auch (so im Bericht für das Jahr 2012) Bewertungen der Service-Leistungen aller Dienstleistungsverträge des Projekts enthal- ten. Für die Jahresabschlüsse der Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. gilt das Vor- stehende entsprechend. Soweit diese Angaben in dem Prüfbericht enthalten sind, sind sie bereits offenkundig. Ebenfalls offenkundig im o. g. Sinn sind die Inhalte der einzelnen Dienstleistungsverträ- ge dem Leistungsumfang nach sowie die Vergütungsansprüche der Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Beklagten aus diesen Dienstleistungsverträgen (vgl. Anfragebeantwor- tung der Landesregierung vom 10.11.2016 auf eine Abgeordnetenanfrage [Drs. 7/545]). b) Das Gericht kann derzeit nicht beurteilen, ob der streitgegenständliche Prüfbericht über die vorgenannten Daten hinaus Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse der Beigela- denen zu 1. enthält, denn deren Vorliegen hat der Beklagte nicht dargelegt. Mangels Einführung eines In-Camera-Verfahrens im Anwendungsbereich des Informationsfrei- heitsgesetzes (vgl. zum IFG BT-Drucksache 15/4493, S. 16; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.01.2008 - 7 E 3280/06(V) - und Urt. v. 12.03.2008 - 7 E 5426/06 -; beide juris) steht dem erkennenden Gericht insoweit keine Prüfungskompetenz zu. Zur Darlegung ist vielmehr der Beklagte als informationspflichtige Stelle verpflichtet (vgl. zur gleichlauten- den Regelung im IFG: BT-Drs. 15/4493 S. 6). Diese bedarf auch bei einem umfangrei- chen Aktenbestand einer einzelfallbezogenen, hinreichend substantiierten und konkre- ten Erläuterung, aus welchen Gründen Schutzbelange gemäß § 6 IZG LSA dem geltend gemachten Anspruch auf Informationsgewährung entgegenstehen (vgl. zu den Anforde- rungen OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.10.2010 - OVG 12 B 6.10 - und Urt. v. 16.01.2014 - OVG 12 B 50.09 -; beide juris). Dabei genügt weder das bloße Behaupten eines Geheimhaltungsgrundes noch ist zu verlangen, dass die Behörde bei einem sehr umfangreichen Informationsbestand jede für schutzwürdig erachtete Information im Ein- zelnen unter Angabe ihrer Fundstelle bezeichnet und angibt, warum diese vom Informa- tionszugang ausgeschlossen sein soll. Erforderlich ist unter Berücksichtigung des Inhalts des konkreten Aktenbestandes jedenfalls eine nachvollziehbare und plausible Darlegung von Umständen, die die Annahme eines Versagungsgrundes rechtfertigen können. Diesen Anforderungen wird der Beklagte mit seinem Vorbringen nicht gerecht. Denn er behauptet hierzu ohne nähere Erläuterung, dass mit den im Bericht enthaltenen Zahlen- und Vertragsdaten Rückschlüsse auf die innerbetriebliche Organisation und die Be- triebsabläufe der Beigeladenen zu 1. möglich seien. Auch mit der Behauptung, es seien detaillierte Informationen zu ihren und den Entgeltansprüchen ihrer Subunternehmer enthalten nebst Angaben zur Vertragsstrafen, Entgeltanpassungen und Preissteigerun- gen unter Aufschlüsselung von Sach- und Lohnkosten, ist in dieser Pauschalität nicht hinreichend dargetan, dass der Evaluierungsbericht - über die o. g. offenkundigen Daten hinaus - Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i. S. d. Ausschlusstatbestandes enthält. Aussagen dazu, aus welchen Gründen der Beklagte diese, zu den Jahren 2009 — 2012 ermittelten und zusammengestellten „Betriebsinformationen" aktuell weiterhin als objek- tiv wettbewerblich relevant ansieht, fehlen. Angesichts der konkreten Projektgestaltung - 10-
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- 10 - und deren Einzigartigkeit erschließt sich dem Gericht eine noch heute hieraus resultie- rende Marktrelevanz nicht. Der Beklagte konnte seine Annahme auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutern; er ging zu Unrecht von einer Darlegungslast der Beigeladenen zu 1. aus. c) Die Kammer hat derzeit - das Vorhandensein von Geschäfts- oder Betriebsgeheim- nissen unterstellt — Zweifel an einem berechtigten Interesse der Beigeladenen zu 1. an der Geheimhaltung des gesamten Berichtsinhalts. Hierzu fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Beklagten. Ein solches folgt für die Kammer auch nicht aus anderen Umständen: Mit der Einzigartigkeit des P-P-P-Projektes und der vertraglichen Bindung zwischen der Projektgesellschaft und dem Beklagten ist das Bestehen einer marktrele- vanten Wettbewerbssituation nicht offensichtlich. Eine Nachteilsentstehung allein aus der Kenntniserlangung im Hinblick auf geltend gemachte Vertragsstrafen, Entgeltanpas- sungen und Preissteigerungen unter Aufschlüsselung von Lohn- und Sachkosten ist zur Überzeugung der Kammer ebenfalls ohne nähere Erläuterung nicht plausibel. So fehlt es an einem konkreten Vortrag, aus dem nachvollziehbar folgt, dass es sich um wesentli- che, nur die Beigeladene zu 1, betreffende spezifische Betriebsdaten und -vorgänge handelt, deren Kenntnis anderen Marktteilnehmern einen Wissens- und/oder Marktvorteil zu Lasten der Beigeladenen zu 1. verschaffen würde. Denn ein Teil der in dem Evalua- tionsbericht be- bzw. verarbeiteten Informationen betrifft Dienstleistungen, zu denen die Beigeladene zu 1. sich nach Kündigung der Verträge seit 01.05.2014 nicht mehr - im Rahmen des PPP-Projektes - wirtschaftlich betätigt. Anhaltspunkte für ein Geheimhal- tungsinteresse im Hinblick auf die noch bestehenden Dienstleistungsverträge und einen durch die Informationszugangsgewährung eintretenden wirtschaftlichen Nachteil sind bisher nicht hinreichend dargelegt. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. d) Der Beklagte hat, unterstellt, dass geheimhaltungswürdige Unternehmensdaten Drit- ter - hier der Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. bzw. deren Subunternehmer - in dem Prüfbericht vorliegen, die Beteiligung Dritter aber dennoch unterlassen. Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, HS 1 IZG LSA gibt die informationspflichtige Stelle einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gele- genheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnte. Der Informationszugang darf anschließend daran erst gewährt werden, wenn die Entscheidung über die Zugangsgewährung dem Dritten gegenüber bestands- kräftig ist. Zwar hat der Beklagte die Beigeladene zu 1. wegen seiner Annahme zum Vorliegen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen angehört, an Stellungnahmen ihrer Gesellschafter und Subunternehmer fehlt es hingegen. Das Gericht kann mit dem Vor- bringen des Beklagten eine Beeinträchtigung von deren Belangen i. S. d. § 6 S. 2 IZG LSA trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Erstellung des Prüfberichts derzeit aber nicht völlig ausschließen. -11-
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