Sehr geehrter Herr << Name removed >> ,
als Anlage zu diesem Schreiben übersende ich Ihnen eine Kopie des
Gutachtens der Wissenschaftlichen Dienste "Rechtsfragen im Kontext der
Abgeordnetenkorruption", WD 7-3000-148/08.
Ungeachtet des nach dem IFG nicht bestehenden Rechtsanspruchs kann das
Gutachten im vorliegenden Fall zur Verfügung gestellt werden. Ein anders
lautendes Urteil des VG Berlin vom 1. Dezember 2011 (VG 2 K 91.11) zu
der Einsichtnahme in ein anderes Gutachten der Wissenschaftlichen
Dienste ist nicht rechtskräftig. Der Deutsche Bundestag hält insoweit an
seiner grundsätzlichen Rechtsauffassung zur Nichtanwendbarkeit des IFG
fest._
_
_Zu Ihrer weiteren Information:_
Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und
Verbreitung an den Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste vor. Beides
bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung Wissenschaft und
Außenbeziehungen. In dem Fall des von Ihnen beantragten Gutachtens
liegt eine Zustimmung für die Übersendung an Sie vor.
Ich weise deshalb darauf hin, dass das Ihnen übersandte Gutachten für
Sie persönlich bestimmt ist. Die Übersendung beinhaltet *nicht* die
Befugnis der Verbreitung oder Veröffentlichung. Die unerlaubte
Veröffentlichung oder Verbreitung von Arbeiten des Wissenschaftlichen
Dienstes stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und hat sowohl
zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen.
_Rechtsbehelfsbelehrung_
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Deutschen Bundestag, Behördlicher
Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, einzulegen.
Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als
gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
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