Sehr geehrter Herr Ernst,
mit Antrag vom 27. Juni 2019 an die Poststelle des Bundesministeriums der
Verteidigung baten Sie um Übersendung aller Gutachten und Messwerte von
Bundeswehrstandorten, die eine PFC-Verunreinigungen des Grundwassers,
Erdreichs o.ä. durch eingesetzten Löschschaum bestätigen oder einen
Verdacht zulassen, wie bei der Tagesschau am 16.04.2019 berichtet.
Ihre Anfrage wurde an das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr als zuständige informationspflichtige
Stelle weitergeleitet und ist am 3. Juli 2019 bei mir eingegangen.
Aufgrund der Datenmenge (mehrere 1.000 Seiten) kann die Beantwortung Ihres
Antrages nicht digital, sondern nur postalisch in Form einer Übersendung
eines Datenträgers (CD-Rom oder DVD) erfolgen. Diesbezüglich muss ich Sie
vor Erstellung des Datenträgers darauf hinweisen, dass eine Zusendung mit
Kosten verbunden ist. Für die Übermittlung der beantragten Informationen
werden nach § 12 Abs. 1 UIG in Verbindung mit dem UIGGebV Gebühren und
Auslagen erhoben. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Menge der
bereitgestellten Informationen und dem Arbeitsaufwand. Als Auslagen muss
ich Ihnen für die Zurverfügungstellung der Informationen einen
Datenträger, eine gepolsterte Versandhülle und das Porto berechnen.
Insgesamt werden die Kosten einen Betrag in Höhe von 30,- Euro keinesfalls
übersteigen.
Sofern Sie die Kosten nicht tragen möchten, möchte ich Sie darüber
informieren, dass im Rahmen der PFC-Bearbeitung derzeit geprüft wird, ob
die vorliegenden PFC- Gutachten zeitnah mit den enthaltenden Messwerten
auf einer Internetseite der Bundeswehr veröffentlicht werden können. Die
ersten Abstimmungen sind bereits erfolgt. In diesem Fall könnten Sie die
Gutachten kostenfrei auf einer eingerichteten Internetseite einsehen. Zum
jetzigen Zeitpunkt kann aber nicht mit Gewissheit beantwortet werden, ob
eine Veröffentlichung vor Ablauf der Monatsfrist, in der Ihr Antrag nach
dem UIG beantwortet werden muss, vollständig abgeschlossen ist.
Bitte geben Sie mir daher Bescheid, ob ich Ihren Antrag innerhalb der
Monatsfrist kostenpflichtig bearbeiten soll oder ob Sie in Anbetracht der
möglichen zeitnahen Veröffentlichung Ihren Antrag zurücknehmen wollen. Es
steht Ihnen jederzeit frei einen neuen Antrag zu stellen, sofern die
Gutachten nicht veröffentlicht werden sollten.
Sofern Sie Ihren Antrag nicht zurücknehmen, benötige ich zur Übersendung
des Bescheides und des Datenträgers eine Anschrift von Ihnen. Senden Sie
mir diese gerne an die oben aufgeführte E-Mail Adresse. Sobald sich der
Datenträger auf dem Postweg zu Ihnen befindet, werde ich Sie informieren.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen