Sehr << Antragsteller:in >>
zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 04. Juni 2022 ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Dies hat folgende Gründe:
Zu 1.:
Mit Ihrem Antrag begehren Sie die Zusendung des Gutachtens von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz, das dieser zur straf- und presserechtlichen sowie medialen Bewertung betreffend die Weitergabe eines Anwaltsschreibens an einen Journalisten verfasst hat.
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem LIFG. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu dort vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG, soweit diese dem Anwendungsbereich gemäß § 2 LIFG unterliegen, die Stelle verfügungsbefugt im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 LIFG ist und dem Informationszugang keine Ausschlussgründe nach §§ 4, 5, 6 oder § 9 Absatz 3 LIFG entgegenstehen.
Auswahl und Beauftragung von Herrn Prof. Dr. Christian Schertz erfolgten durch Herrn Minister Thomas Strobl als Privatperson. Herr Minister Thomas Strobl hat die Kanzlei Schertz als Privatperson mit der straf- und presserechtlichen Bewertung betreffend die Weitergabe des Anwaltsschreibens an einen Pressevertreter beauftragt. Insoweit hat Herr Minister Thomas Strobl keine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen, sondern als Privatperson gehandelt. Sämtliche Unterlagen, die mit der Beauftragung der Anwaltskanzlei Schertz in Verbindung stehen, sind damit keine amtlichen Informationen, womit ein Anspruch nach LIFG insoweit ausscheidet.
Das von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz verfasste Gutachten als solches wurde dagegen der Pressestelle des Innenministeriums überlassen, da der zugrundeliegende Sachverhalt auch das Innenministerium unmittelbar betrifft. Insoweit kann das Gutachten als solches als "amtliche Information" im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG angesehen werden.
Jedoch ist ein Anspruch nach § 4 Absatz 1 Nr. 5 LIFG ausgeschlossen. Nach § 4 Absatz 1 Nr. 5 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens haben kann.
Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren sind anzunehmen, wenn aufgrund einer auf Tatsachen begründeten Prognose zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information den Untersuchungszweck beeinträchtigt. Solche nachteiligen Auswirkungen können auch die öffentliche Aufmerksamkeit für einen Prozess und der hierdurch gesteigerte öffentliche Druck auf die beteiligten Akteure sein.
Durch die Herausgabe des begehrten Gutachtens besteht die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf den Erfolg des derzeit laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zum selben Sachverhalt. Die Herausgabe des Gutachtens des Rechtsanwalts Schertz zum jetzigen Zeitpunkt würde aller Voraussicht nach dazu führen, dass hierdurch die ohnehin schon große Aufmerksamkeit für das laufende Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft in der Öffentlichkeit weiter zunimmt.
Dies wiederum erscheint geeignet, einen gesteigerten öffentlichen Druck gegenüber der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ihrer Ermittlungstätigkeit zu erzeugen und so die störungsfreie Durchführung des Verfahrens zu beeinträchtigen.
Aus diesen Erwägungen heraus ist der Zugang nach § 4 Absatz 1 Nr. 5 LIFG abzulehnen.
Ob und wann ein späterer Informationszugang nach LIFG in Betracht kommt, ist aktuell nicht absehbar (vgl. § 9 Absatz 2 LIFG).
Zu 2.:
Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG i.V.m. § 4 Absatz 2 Landesgebührengesetz i.V.m. Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen