Gutachten von Christian Schertz zur Causa Strobl

- die Entscheidungsgrundlage für die Wahl von Christian Schertz als Gutachter
- den Vertrag zwischen dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg und Herrn Christian Schertz über die Ausarbeitung des Gutachtens zur Causa Strobl
- sämtliche Korrespondenz zwischen dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg und Herrn Christian Schertz in Bezug auf das Gutachten zur Causa Strobl
- das Gutachten an sich

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Mai 2022
  • Frist
    5. Juli 2022
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Entschei…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten von Christian Schertz zur Causa Strobl [#250288]
Datum
31. Mai 2022 22:51
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Entscheidungsgrundlage für die Wahl von Christian Schertz als Gutachter - den Vertrag zwischen dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg und Herrn Christian Schertz über die Ausarbeitung des Gutachtens zur Causa Strobl - sämtliche Korrespondenz zwischen dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg und Herrn Christian Schertz in Bezug auf das Gutachten zur Causa Strobl - das Gutachten an sich
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250288 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250288/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-26/26 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage von heute haben wir erhalten und hausin…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Gutachten von Christian Schertz zur Causa Strobl [#250288]
Datum
1. Juni 2022 13:58
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-26/26 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage von heute haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-26/26 Sehr << Antragsteller:in >> wir teilen Ihnen hiermit mit, dass Sie auf Ihre LIFG…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Gutachten von Christian Schertz zur Causa Strobl [#250288]
Datum
1. Juli 2022 17:29
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-26/26 Sehr << Antragsteller:in >> wir teilen Ihnen hiermit mit, dass Sie auf Ihre LIFG-Anfrage vom 31.05.2022 vom Innenministerium schnellstmöglich Antwort erhalten werden. Aufgrund der erforderlichen Beteiligung mehrerer Stellen wird es voraussichtlich jedoch leider nicht möglich sein, Ihre Anfrage innerhalb der Monatsfrist zu beantworten. Wir verweisen insoweit auf die für die informationspflichtige Stelle nach § 7 Absatz 7 Satz 2 LIFG bestehende Möglichkeit, die Beantwortungsfrist auf bis zu drei Monate zu verlängern. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten von Christian Schertz zur Causa Stro…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gutachten von Christian Schertz zur Causa Strobl [#250288]
Datum
5. Juli 2022 07:39
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten von Christian Schertz zur Causa Strobl“ vom 31.05.2022 (#250288) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten von Christian Schertz zur Causa Stro…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gutachten von Christian Schertz zur Causa Strobl [#250288]
Datum
2. August 2022 18:51
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten von Christian Schertz zur Causa Strobl“ vom 31.05.2022 (#250288) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 29 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-26/26 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rückfrage nach der Beantwortung…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Gutachten von Christian Schertz zur Causa Strobl [#250288]
Datum
3. August 2022 13:38
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-26/26 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rückfrage nach der Beantwortung vom 5. Juli und 2. August 2022. Bereits mit u.g. Nachricht vom 1. Juli 2022 haben wir Sie über die verlängerte Beantwortungsfrist informiert. Wir bitten daher um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 3…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Gutachten von Christian Schertz zur Causa Strobl [#250288]
Datum
12. August 2022 10:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 31. Mai 2022 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Dies hat folgende Gründe: Zu 1.: Mit Ihrem Antrag begehren Sie die Zusendung - der Entscheidungsgrundlage für die Wahl von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz als Gutachter - des Vertrags zwischen dem Innenministerium und Herrn Christian Schertz über die Ausarbeitung des Gutachtens zur Causa Strobl - sämtlicher Korrespondenz zwischen dem Innenministerium und RA Schertz in Bezug auf das Gutachten zur Causa Strobl - des Gutachtens an sich. Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem LIFG. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu dort vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG, soweit diese dem Anwendungsbereich gemäß § 2 LIFG unterliegen, die Stelle verfügungsbefugt im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 LIFG ist und dem Informationszugang keine Ausschlussgründe nach §§ 4, 5, 6 oder § 9 Absatz 3 LIFG entgegenstehen. Auswahl und Beauftragung von Herrn Prof. Dr. Christian Schertz erfolgten durch Herrn Minister Thomas Strobl als Privatperson. Bei den in diesem Zusammenhang begehrten Unterlagen - "Entscheidungsgrundlage", "Vertrag", "sämtliche Korrespondenz" - handelt es sich bereits nicht um "amtliche Informationen" im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG. Herr Minister Thomas Strobl hat die Kanzlei Schertz als Privatperson mit der straf- und presserechtlichen Bewertung betreffend die Weitergabe des Anwaltsschreibens an einen Pressevertreter beauftragt. Insoweit hat Herr Minister Thomas Strobl keine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen, sondern als Privatperson gehandelt. Sämtliche Unterlagen, die mit der Beauftragung der Anwaltskanzlei Schertz in Verbindung stehen, sind damit keine amtlichen Informationen, womit ein Anspruch nach LIFG insoweit ausscheidet. Das von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz verfasste Gutachten als solches wurde dagegen der Pressestelle des Innenministeriums überlassen, da der zugrundeliegende Sachverhalt auch das Innenministerium unmittelbar betrifft. Insoweit kann das Gutachten als solches als "amtliche Information" im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG angesehen werden. Jedoch ist ein Anspruch nach § 4 Absatz 1 Nr. 5 LIFG ausgeschlossen. Nach § 4 Absatz 1 Nr. 5 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens haben kann. Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren sind anzunehmen, wenn aufgrund einer auf Tatsachen begründeten Prognose zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information den Untersuchungszweck beeinträchtigt. Solche nachteiligen Auswirkungen können auch die öffentliche Aufmerksamkeit für einen Prozess und der hierdurch gesteigerte öffentliche Druck auf die beteiligten Akteure sein. Durch die Herausgabe des begehrten Gutachtens besteht die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf den Erfolg des derzeit laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zum selben Sachverhalt. Die Herausgabe des Gutachtens des Rechtsanwalts Schertz zum jetzigen Zeitpunkt würde aller Voraussicht nach dazu führen, dass hierdurch die ohnehin schon große Aufmerksamkeit für das laufende Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft in der Öffentlichkeit weiter zunimmt. Dies wiederum erscheint geeignet, einen gesteigerten öffentlichen Druck gegenüber der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ihrer Ermittlungstätigkeit zu erzeugen und so die störungsfreie Durchführung des Verfahrens zu beeinträchtigen. Aus diesen Erwägungen heraus ist der Zugang nach § 4 Absatz 1 Nr. 5 LIFG abzulehnen. Hinsichtlich der oben als privat eingestuften Informationen wird auch ein späterer Informationszugang nach LIFG voraussichtlich weder ganz noch teilweise möglich sein. Hinsichtlich des Gutachtens als solches ist aktuell nicht absehbar, ob und wann ein späterer Informationszugang in Betracht kommt (vgl. § 9 Absatz 2 LIFG). Zu 2.: Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG i.V.m. § 4 Absatz 2 Landesgebührengesetz i.V.m. Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen