Gutachten wissenschaftlicher Dienst - Vermummungsverbot, Polizisten, G20

Anfrage an: Deutscher Bundestag

- das in dem nachfolgendem Artikel erwähnte Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD): https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/g20-demo-welcome-to-hell-polizisten-vermummt-verbot-aufloesung-gutachten-bundestag/

Im Artikel vom 14.06.2018 von Markus Sehl auf LTO.de heißt es wörtlich:

"Für Zivil-Polizisten auf Demos gilt das Vermummungsverbot nicht. Sie dürfen durch ihr Verhalten aber keinen Grund für die Auflösung einer Versammlung liefern, zu diesem Ergebnis kommt ein knapp zehnseitiges Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) des Deutschen Bundestags, das LTO exklusiv vorliegt."

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Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Juni 2018
  • Frist
    17. Juli 2018
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das in dem nac…
An Deutscher Bundestag Details
Von
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Betreff
Gutachten wissenschaftlicher Dienst - Vermummungsverbot, Polizisten, G20 [#30822]
Datum
14. Juni 2018 13:04
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das in dem nachfolgendem Artikel erwähnte Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD): https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/g20-demo-welcome-to-hell-polizisten-vermummt-verbot-aufloesung-gutachten-bundestag/ Im Artikel vom 14.06.2018 von Markus Sehl auf LTO.de heißt es wörtlich: "Für Zivil-Polizisten auf Demos gilt das Vermummungsverbot nicht. Sie dürfen durch ihr Verhalten aber keinen Grund für die Auflösung einer Versammlung liefern, zu diesem Ergebnis kommt ein knapp zehnseitiges Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) des Deutschen Bundestags, das LTO exklusiv vorliegt."
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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