Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport

Anfrage an: Dataport

- das in der nachfolgend verlinkten Pressemitteilung erwähnte Gutachten: https://www.senatspressestelle.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen146.c.293431.de&asl=.

Folgende Aussage lässt sich im Artikel finden:
"Externe Gutachter haben belegt, dass Dataport-Dienste im Vergleich zu Angeboten privater Unternehmen im Schnitt rund zehn Prozent günstiger ausfallen.“

Mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten sowie möglichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bin ich einverstanden, soweit dies aus rechtlichen Gründen zwingend notwendig ist.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. März 2018
  • Frist
    6. April 2018
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das in d…
An Dataport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport [#26920]
Datum
7. März 2018 21:39
An
Dataport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das in der nachfolgend verlinkten Pressemitteilung erwähnte Gutachten: https://www.senatspressestelle.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen146.c.293431.de&asl=. Folgende Aussage lässt sich im Artikel finden: "Externe Gutachter haben belegt, dass Dataport-Dienste im Vergleich zu Angeboten privater Unternehmen im Schnitt rund zehn Prozent günstiger ausfallen.“ Mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten sowie möglichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bin ich einverstanden, soweit dies aus rechtlichen Gründen zwingend notwendig ist.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen, und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ging meine IFG-Anfrage per E-Mail vom 07.03.2018 um 21:39 Uhr mit dem Betreff &quo…
An Dataport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport [#26920]
Datum
19. März 2018 14:44
An
Dataport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ging meine IFG-Anfrage per E-Mail vom 07.03.2018 um 21:39 Uhr mit dem Betreff " Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport [#26920]" bei Ihnen ein? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Reaktion auf meine Schreiben vom 07.03.2018 sowie 19.03.2018. Mit f…
An Dataport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport [#26920]
Datum
25. März 2018 18:46
An
Dataport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Reaktion auf meine Schreiben vom 07.03.2018 sowie 19.03.2018. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Dataport
Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein Betr.: Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schl…
Von
Dataport
Betreff
Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein
Datum
4. April 2018 08:46
Status
Warte auf Antwort
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630 Bytes


Betr.: Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 07.03.2018 teile ich Ihnen mit, dass ich Ihnen die gewünschten Informationen zum Dataport-Benchmarking nicht zur Verfügung stellen kann. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Information Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse enthält, die Vorrang haben gegenüber privaten Interessen (§ 10 Nr. 3 IZG-SH) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil die Informationen einen Konkurrenten in die Lage versetzen würden, sich mit einem "maßgeschneiderten" Angebot gegen Dataport zu positionieren. Die Wettbewerbsposition von Konkurrenten würde hierdurch gefördert. Die Träger von Dataport unterliegen keinem Benutzungszwang; ihnen steht es vielmehr frei, auch einen anderen (privaten) IT-Dienstleister zu beauftragen. Dataport muss sich gegenüber privaten IT-Dienstleistern im Wettbewerb behaupten. Auch wenn Sie selbst kein Wettbewerber sind, hat der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Vorrang vor Ihren privaten Interessen. Denn mit der Überlassung der Information könnten Sie diese anderen zur Verfügung stellen oder gar im Netz veröffentlichen. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei Dataport, Altenholzer Straße 10 bis 14, 24161 Altenholz (Justiziariat) Widerspruch erheben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein [#26920] Sehr geehrt<< Anrede >> ist…
An Dataport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein [#26920]
Datum
4. April 2018 13:29
An
Dataport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ist es richtig, dass jede Seite, jeder Absatz, jeder Satz und jedes Wort in dem Gutachten ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt? Ich rege an, zu prüfen, ob eine teilweiser Informationszugang möglich ist. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass alle Informationen einer solchen Prüfung standhält. Ferner weise ich darauf hin, dass ein pauschales Vorziehen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber meinen Interessen rechtswidrig ist. Eine Abwägung ist zwingend notwendig. Gerne lege ich Ihnen in einem gesonderten Schreiben mein Informationsinteresse detailliert dar, sodass eine Abwägung erfolgen kann. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz Schl…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport“ [#26920]
Datum
4. April 2018 13:31
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26920 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das gesamte Gutachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein soll. Ferner gab es keinerlei Abwägung, welche Interessen höher wiegen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrt<< Anrede >> bitte entschuldigen Sie, dass ich Ihren Titel in der Anrede in der vorigen E-…
An Dataport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport“ [#26920]
Datum
4. April 2018 13:36
An
Dataport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> bitte entschuldigen Sie, dass ich Ihren Titel in der Anrede in der vorigen E-Mail vergaß! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Betreff versteckt
Datum
5. April 2018 08:44
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 04.04.2018 haben Sie uns um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IZ…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport“ [#26920]
Datum
10. April 2018 08:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 04.04.2018 haben Sie uns um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IZG-SH gebeten. Dieser Bitte sind wir gerne nachgekommen und haben den Ablehnungsbescheid der informationspflichtigen Stelle dahingehend überprüft, ob die Anforderungen des IZG-SH eingehalten worden sind. Da dies unserer Einschätzung nach nicht der Fall ist, haben wir uns an die informationspflichtige Stelle gewandt, unsere rechtliche Einschätzung dargelegt und um deren Berücksichtigung (in einem etwaigen Widerspruchsverfahren) gebeten. Im Einzelnen haben wir auf Folgendes hingewiesen: Die Ausführungen der informationspflichtigen Stelle in dem Bescheid vom 04.04.2018 verstehen wir so, dass diese für sich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Anspruch nimmt. Es ist streitig, ob das zulässig ist. Wir vertreten dazu die Auffassung, dass sich öffentlich rechtliche Stellen nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen können (OVG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2005, 4 LB 26/04; kritisch dagegen VG Schleswig, Urteil vom 25.03.2015, 8 A 8/14). Selbst wenn jedoch die Auffassung vertreten werden sollte, dass sich die informationspflichtige Stelle auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen könnte, hätte gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 IZG-SH dargelegt werden müssen, warum es nicht möglich sein soll, dem Antrag zumindest teilweise stattzugeben, indem die schutzwürdigen Informationen ausgesondert werden (§ 6 Abs. 3 IZG-SH) (vgl. Drechsler/Karg, Praxis der Kommunalverwaltung (PdK), IZG-SH, Mai 2013, § 6, Ziffer 2.2). Insofern fehlt es an der entsprechenden Begründung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 IZG-SH). Ebenfalls für den Fall, dass sich die informationspflichtige Stelle auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen könnte, wäre zu berücksichtigen, dass die Interessenabwägung gemäß den Ausführungen in dem Bescheid vom 04.04.2018 nicht den Anforderungen des IZG-SH entspricht, da ein etwaiges privates Interesse von Ihnen mit dem Geheimhaltungsinteresse abgewogen wird. Im Rahmen der Interessenabwägung ist das Geheimhaltungsinteresse jedoch grundsätzlich mit dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse und nicht mit einem etwaigen privaten Interesse des Antragstellers abzuwägen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass mit der jüngsten Novelle des IZG-SH im Mai 2017 (GVOBl. 2017, 279; Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 18/4409 und 18/4465) eine Verschiebung der Gewichtung der entgegenstehenden Interessen zu Gunsten der Antragsteller eingetreten ist. Die frühere Fassung des IZG-SH sah noch vor, dass Informationen bei gegensätzlichen Interessen nur herausgegeben werden dürfen, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Mit der Neuregelung des IZG-SH hat der Gesetzgeber Art. 53 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein Rechnung getragen und eine Umkehr dieses Regel-Ausnahme-Prinzips vorgenommen (Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 18/4409, Seite 14, 15). Im Rahmen der Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem IZG-SH auch das Ziel verfolgt, Transparenz in Bezug auf die öffentlichen Interessen dienende Verwaltungstätigkeit herzustellen. Weitergehend ist im Zusammenhang mit der Interessenabwägung festzuhalten, dass insofern nicht das Begründungserfordernis gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 IZG-SH eingehalten worden ist, da nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Erwägungen das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegen sollte. Der Hinweis auf eine mögliche Veröffentlichung im Internet ist unserer Auffassung nach grundsätzlich kein Kriterium, das im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden kann. Da mit dem Ablehnungsbescheid ein Verwaltungsakt erlassen wurde, sehen wir keine weiteren Handlungsmöglichkeiten für uns. Sie haben jedoch die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Vorsorglich weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Anrufung des ULD die laufende Widerspruchsfrist weder hemmt noch unterbricht. Die Anrufung des ULD hat keinerlei Auswirkungen in Bezug auf eine mögliche Bestandskraft des Ablehnungsbescheids. Wenn Sie nicht möchten, dass der Bescheid bestandskräftig wird, müssen Sie gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir keine Einschätzung dazu abgeben können, ob dieses Vorgehen empfehlenswert ist oder nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch
An Dataport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
11. April 2018
An
Dataport
Status
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> zu Ihrer Kenntnis: Ich habe mit Schreiben vom 11.04.2018 Widerspruch gegen di…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport“ [#26920]
Datum
16. April 2018 13:55
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> zu Ihrer Kenntnis: Ich habe mit Schreiben vom 11.04.2018 Widerspruch gegen die Entscheidung von Dataport eingereicht und dabei Ihre Argumente sowie die Argumente meines Rechtsanwalts verwendet. Wenn Sie möchten, halte ich Sie gerne in diesem Verfahren auf dem Laufenden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Betreff versteckt
Datum
17. April 2018 07:34
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> bitte teilen Sie mir mit, ob zeitnah mit einer Bescheidung meines Widerspruch…
An Dataport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand der Dinge im Widerspruchsverfahren „Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport“ [#26920]
Datum
16. Mai 2018 19:29
An
Dataport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> bitte teilen Sie mir mit, ob zeitnah mit einer Bescheidung meines Widerspruchs gegen Ihren Bescheid vom 04.04.2018 zu rechnen ist. Ich bedanke mich für Ihre Auskunft! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Dataport
Sehr geehrtAntragsteller/in ihr Widerspruch ist in Bearbeitung und sie können in absehbarer Zeit mit einem Besche…
Von
Dataport
Betreff
AW: Stand der Dinge im Widerspruchsverfahren „Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport“ [#26920]
Datum
22. Mai 2018 14:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ihr Widerspruch ist in Bearbeitung und sie können in absehbarer Zeit mit einem Bescheid rechnen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> würden Sie mich bitte über den aktuellen Sachstand bei der Bearbeitung meines…
An Dataport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Stand der Dinge im Widerspruchsverfahren „Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport“ [#26920]
Datum
13. Juni 2018 12:08
An
Dataport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> würden Sie mich bitte über den aktuellen Sachstand bei der Bearbeitung meines Widerspruchs in Kenntnis setzen? Mein letzter Stand von Ihnen war, dass der Widerspruch gemäß Sachstand vom 22.05.2018 in Bearbeitung sei. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Dataport
Widerspruchsbescheid
Von
Dataport
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
19. Juni 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe den Widerspruchsbescheid im Fall "Gutachten zu Angebotspreisen …
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widerspruchsbescheid prüfen im Fall "Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport [#26920]" [#26920]
Datum
24. Juni 2018 14:11
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe den Widerspruchsbescheid im Fall "Gutachten zu Angebotspreisen bei Dataport [#26920]" erhalten. Ich habe sowohl den Widerspruchsbescheid, als auch meinen Widerspruch hochgeladen. Ich würde Sie um Ihre fachkundige Meinung bitten. Aus meiner Sicht ist hier Folgendes schwierig: 1. Dataport erstattet die Anwaltskosten laut Widerspruchsbescheid nicht. Ist es rechtlich möglich, dass Dataport die nicht erhobenen Gebühren abändert (also neu erhebt/feststellt), aufgrund eines "Fehlers", wenn ich die Anwaltskosten einklage? Das würde sich dann natürlich aufheben oder ggf. sogar teurer werden, was mir nichts bringt. 2. Dataport scheint erneut nicht auf alle Argumente eingegangen zu sein geschweige denn ist die Dataport-Argumentation schlüssiger, als vorher. Ich bedanke mich für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Betreff versteckt
Datum
29. Juni 2018 08:05
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.