Gutachten zu Bannmeilengesetz

Antrag nach dem LTranspG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Das Gutachten "Auswirkungen der Änderung des Bannmeilengesetzes auf das Mainzer Rathaus" des Wissenschaftlichen Dienstes vom 7.9.2015.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG).
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Mai 2016
  • Frist
    7. Juni 2016
  • 2 Follower:innen

Die Anfrage „Gutachten zu Bannmeilengesetz“ hat Dokumente erhalten, die wir nicht veröffentlichen dürfen. Allerdings kann jede Person Zugang zu diesen Dokumenten erhalten, indem sie diese selbst hier anfragt.

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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Das Gutachten &quo…
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Gutachten zu Bannmeilengesetz [#16686]
Datum
6. Mai 2016 18:05
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Das Gutachten "Auswirkungen der Änderung des Bannmeilengesetzes auf das Mainzer Rathaus" des Wissenschaftlichen Dienstes vom 7.9.2015. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem LTranspG # 16686 (Gutachten Bannmeilengesetz) Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre o.g. Anfrag…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem LTranspG # 16686 (Gutachten Bannmeilengesetz)
Datum
11. Mai 2016 10:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre o.g. Anfrage ist hier eingegangen und liegt mir zur Bearbeitung vor. Mit freundlichen Grüßen,
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihr elektronischer Antrag auf Informationszugang Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben mit E-Mail vom 6. Mai 20…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr elektronischer Antrag auf Informationszugang
Datum
6. Juni 2016
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,0 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben mit E-Mail vom 6. Mai 2016, wie bereits mit E-Mail vom 11. Mai 2016 bestätigt, Ihre oben genannte Anfrage übersandt. Nach Prüfung des Vorgangs gemäß dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) ergeht folgen der Bescheid: 1. Ihr Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt. 2. Die anliegende Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides. 3. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben . Begründung: Nach § 1 LTranspG ist der Zweck dieses Gesetzes, den Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren und in dessen Teilen 3 und 4 (§§ 11 bis 17 LTranspG) die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen auf Antrag zugänglich gemacht werden sollen. Das Gesetz soll die Transparenz der Verwaltung vergrößern, die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handeins durch die Bürgerinnen und Bürger verbessern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft fördern. Nach§ 3 Abs. 4 LTranspG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes dem Zweck der verbesserten Transparenz des Verwaltungshandeins durch rheinland-pfälzische Behörden entsprechend ausdrücklich auf den Landtag, den Rechnungshof sowie die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Es ist derjenige Bereich herauszuarbeiten, der nach geltendem Recht dem Anwendungsbereich des LTranspG entzogen ist, wei l er nicht "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten" (§ 3 Abs. 1 LTranspG) umfasst. in der Gesetzesbegründung zu§ 3 Abs. 4 LTranspG ist dazu ausgeführt, das LTranspG gelte nicht für den Landtag, soweit er "parlamentarische Angelegenheiten wahrnimmt" (LT-Ds. 16/5173, S. 35). Dazu werden als (Regei-)Beispiele genannt: Gesetzgebung, Kontrolle der Landesregierung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Landtags und seiner Mitglieder. Unter diese spezifisch parlamentarischen Aufgabegebiete fällt auch die Erstellung von Gutachten durch den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags, welche der Vorbereitung und Begleitung gesetzgeberischer Vorhaben dienen und damit keine Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben darstellen. Das von Ihnen begehrte Gutachten ist nicht in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit erstellt worden und unterliegt deshalb auch nicht dem Anwendungsbereich des LTranspG. Daran ändern auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (Aktenzeichen 7 C 1/14 und 7 C 2/14) nichts, welche Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zum Entscheidungsgegenstand hatten. Diese Entscheidungen sind zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG Bund) ergangen, das nur für Behörden und Einrichtungen des Bundes gi lt und damit für die Verwaltung des Landtages Rheinland-Pfalznicht bindend ist. Einschlägig ist vorliegend allein das LTranspG Rheinland-Pfalz. Das LTranspG trifft- wie oben bereits ausgeführt- in § 3 Abs. 4 LTranspG eine besondere Bestimmung für den Landtag. Nach dieser Vorschrift besteht eine Auskunftspflicht des Landtags nur insoweit, als er Verwaltungsaufgaben wahrn immt. Der Begriff der Verwaltungsaufgaben ist in§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Datenschutzordnung des Landtages Rheinland-Pfalz (vom 31. Oktober 1995, GVBI. S. 467, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.Dezember 2011, GVBI. S. 427 -auf Grund des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesdatenschutzgesetzes) näher definiert. Zu den dort genannten Fallgruppen gehören die wissenschaftlichen Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags nicht. Da die Datenschutzordnung des Landtags Rheinland-Pfalz zeitlich vor dem LTranspG in Kraft getreten ist, ist der Begriff" Verwaltungsaufgaben des Landtags", der in beiden Gesetzen wortgleich verwendet wird, im Lichte der Definition aus der Datenschutzordnung des Landtags Rheinland-Pfalz auszulegen. Es spricht nämlich nichts für die Annahme, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Datenschutzordnung des Landtags Rheinland- Pfalz identische Begrifflichkeiten unterschiedlich in der Datenschutzordnung des Landtags Rheinland-Pfalzund dem LTranspG definieren wollte. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Gebührenentscheidung beruht auf§ 24 Abs. 1 Satz 3 LTranspG. Hingewiesen wird auf die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit gemäߧ 19 Abs. 2 LTranspG anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Transparenzgesetz Rheinland-Pf…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zu Bannmeilengesetz“ [#16686]
Datum
17. Juni 2016 20:04
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Transparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/16686 Ich gehe davon aus, dass der Landtag Rheinland-Pfalz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht die Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes auf Anfrage herausgeben muss, da seine Tätigkeit der Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag entspricht. Insofern sollte der Landtag wie auch der Bundestag durch die dem IFG vergleichbare Regelung im LTranspG auskunftspflichtig sein. Ich habe vor, gegen die Entscheidung Widerspruch einzureichen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 16686 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Gutachten zu Bannmeilengesetz
Datum
30. Juni 2016 15:31
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2587 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 30.06.2016 Gesch.Z.: 4.03.16.054 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Gutachten zu Bannmeilengesetz Ihre E-Mail vom 17.06.2016 Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Eingabe habe ich erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus datenschutzrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit R…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes
Datum
8. Juli 2016 10:44
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 08.07.2016 Gesch.Z.: 4.03.16.054 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes Sehr geehrter Herr Semsrott, bereits anlässlich der Entschließung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland "Auch die Verwaltungen der Landesparlamente sollen Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste proaktiv veröffentlichen!" fanden Gespräche mit der Landtagsverwaltung statt. Ihr Antrag sowie Ihr Widerspruch soll nun zum Anlass genommen werden, erneut das Thema aufzugreifen und Sie auf diesem Weg weiter zu unterstützen. Mit freundlichen Grüßen
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes [nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei erhalten Sie die erbe…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes
Datum
25. Juli 2016
Status
Warte auf Antwort
[nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei erhalten Sie die erbetene gutachtliche Stellungnahme "Auswirkungen der Anderung des Bannmeilengesetzes auf das Mainzer Rathaus" vom 7. September 2015 außerhalb des Transparenzverfahrens übersandt. lch darf Sie darüber informieren, dass das Recht auf eine auch nur auszugsweise Veröffentlichung oder Verbreitung des Gutachtens beim Landtag Rheinland-Pfalz verbleibt. Mit freundlichen Grüßen lm Auftrag
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes [#16686] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die …
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes [#16686]
Datum
27. Juli 2016 14:45
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Zusendung des Gutachten zum Bannmeilengesetz (Ihr AZ: W 2/52-1674). Gemäß § 2a IWG bitte ich um Weiterverwendung des Gutachtens. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 16686 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihr Widerspruchsschreiben Sehr geehrter Herr Semsrott, in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf die m…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruchsschreiben
Datum
29. Juli 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf die mit Begleitschreiben des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags vom 25. Juli 2016 erfolgte Übersendung des von lhnen erbetenen Gutachtens zu Auswirkungen der Ánderung des Bannmeilengesetzes auf das Mainzer Rathaus vom 7. September 2015. Sollte ich von lhnen binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens keine anderslautende Mitteilung von lhnen bekommen, beabsichtige ich gemaB § 15 Abs. 6 Landesgebührengesetz den Widerspruch als erledigt anzusehen und lhnen als Widerspruchsführer keine Kosten und Gebühren aufzuerlegen. Mit freundlichen GrüBen

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Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
AW: Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes [#16686] Sehr geehrter Herr Semsrott, seitens des Landtags Rhein…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes [#16686]
Datum
15. September 2016 15:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, seitens des Landtags Rheinland-Pfalz bestehen gegen eine Verwendung der Ihnen außerhalb des Transparenzverfahrens zur Verfügung gestellten gutachtlichen Stellungnahme „Auswirkungen der Änderung des Bannmeilengesetzes auf das Mainzer Rathaus“ vom 7. September 2015 - ungeachtet des Grundsatzes der Weiterverwendung gemäß § 2a IWG - keine Einwände. Mit freundlichen Grüßen