Sehr geehrter Herr Semsrott,
über die gemeinnützige Plattform "Frag den Staat" haben Sie mittels E-Mail am
12. August 2019 einen Antrag auf Informationszugang nach §§ 80 ff. HDSIG gestellt, der unter dem oben rechts angegebenen Aktenzeichen bearbeitet wird.
Sie begehren nachfolgende Informationen:
"Das Gutachten zur Ditib, das 2018 von der Landesregierung in Auftrag gegeben wurde (vgl.
https://www.hessenschau.de/politik/kultusminister-haelt-an-islam-unterricht-fest,islamunterricht-110.html)".
Im Jahr 2018 wurde kein betreffendes Gutachten von der Hessischen Landesregierung in Auftrag gegeben. Vielmehr liegen dem Hessischen Kultusministerium im Zusammenhang mit der im genannten Beitrag des Hessischen Rundfunks aufgegriffenen Thematik drei Gutachten aus dem Jahr 2017 vor. ln der Annahme, dass Sie sich in Ihrem Antrag auf diese Informationen beziehen, wird darauf hingewiesen, dass diese auf den Internetseiten des Hassischen Kultusministeriums bereits öffentlich zugänglich sind.
(
https://kultusministerium.hessen.de/pressearchiv/pressemitteilung/ditib-hessen-als-kooperationspartner-fuer-bekenntnisorientierten-islamischen-religionsunterricht-0).
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es für die Bearbeitung Ihres Antrags erforderlich ist, die personenbezogenen Daten zu Ihrer Person zu verarbeiten. Ihre
personenbezogenen Daten werden im Rahmen des Verfahrens nach §§ 80 ff. HDSIG nur und ausschließlich zu dem Zweck der Bearbeitung des Antrags verarbeitet, zu dem die Daten übermittelt wurden. Die Daten werden bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung gespeichert und nur für die Bearbeitung Ihres Anliegens von den fachlich zuständigen Personen verwendet. Sie haben ausdrücklich erklärt, dass Sie nicht einverstanden sind, dass Ihre mitgeteilten Daten zu Ihrer Person an Dritte weitergeleitet werden. Eine Datenweiterleitung - über die o. g. Speicherung bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung hinausgehend - ist zur Bearbeitung Ihres Antrags nicht erforderlich.
Weitere ausführliche Hinweise zum Datenschutz finden Sie in den Datenschutzhinweisen des Hessischen Kultusministeriums (
https://kultusministerium.hessen.de/datenschutzhinweise-hessisches-kultusministerium ).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, als Beklagten das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Kultusministerium, und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen sollen angegeben werden.
Der vorliegende Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Mit freundliche Grüßen