Gutachten zu "Ehrensold"

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Ich bitte um Übersendung der Ausarbeitung über die Rechtmäßigkeit des Bezuges von 'Ehrensold' für einen zurückgetretenen Bundespräsidenten, bevorzugt in einem elektronischen Format.

Das Gutachten wird auf den Seiten des wissenschaftlichen Dienstes nicht ausgewiesen, aber von verschiedenen Medien zitiert, z.B. hier: http://m.faz.net/aktuell/politik/inland/affaere-des-bundespraesidenten-gutachten-zu-wulffs-ehrensold-nach-ruecktritt-11647206.html

Bitte beachten Sie dazu auch das kürzlich gesprochene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (siehe http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20111201.1520.363369.html ).

Des Weiteren bitte ich darum, die Veröffentlichung des Gutachtens zu genehmigen, da hier ein allgemeine Interesse der Bevölkerung vorliegt.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. Februar 2012
  • Frist
    20. März 2012
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten zu "Ehrensold"
Datum
17. Februar 2012 17:20
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Ich bitte um Übersendung der Ausarbeitung über die Rechtmäßigkeit des Bezuges von 'Ehrensold' für einen zurückgetretenen Bundespräsidenten, bevorzugt in einem elektronischen Format. Das Gutachten wird auf den Seiten des wissenschaftlichen Dienstes nicht ausgewiesen, aber von verschiedenen Medien zitiert, z.B. hier: http://m.faz.net/aktuell/politik/inland/affaere-des-bundespraesidenten-gutachten-zu-wulffs-ehrensold-nach-ruecktritt-11647206.html Bitte beachten Sie dazu auch das kürzlich gesprochene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (siehe http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20111201.1520.363369.html ). Des Weiteren bitte ich darum, die Veröffentlichung des Gutachtens zu genehmigen, da hier ein allgemeine Interesse der Bevölkerung vorliegt.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutscher Bundestag
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr << Name removed >>, mit Ihrer E-…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
26. Februar 2012
Status
Anfrage abgelehnt
Sehr geehrter Herr << Name removed >>, mit Ihrer E-Mail vom 20. Februar 2012 bitten Sie auf der Grundlage des IFG um Herausgabe und Genehmigung zur Veröffentlichung der Ausarbeitung zum Thema Ehrensold für einen zurückgetretenen Bundespräsidenten. Leider kann Ihrem Antrag nicht entsprochen werden. Die Wissenschaftlichen Dienste haben eine Ausarbeitung mit dem Titel "Ruhebezüge des Bundespräsidenten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt" erstellt. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG ist aber der Deutsche Bundestag zur Herausgabe von Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten bleibt hiervon ausgenommen. Hierzu gehört unter anderem auch die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste für Abgeordnete (vgl. Jastrow/Schlatmann, IFG-Kommentar, § 1 Rn. 35), wie sich aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren ergibt. Die Wissenschaftlichen Dienste haben die Aufgabe, die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung ihres Mandats durch fachliche Beratung zu unterstützen. Diesbezüglich wird der Deutsche Bundestag in Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe tätig. Gerade auf diesen Bereich findet das IFG keine Anwendung. Eine Herausgabe dieser Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste nach dem IFG ist somit ausgeschlossen. Aus den dargelegten Gründen ist der Deutsche Bundestag im vorliegenden Fall nicht anspruchsverpflichtet, der Anwendungsbereich des IFG ist nicht eröffnet. Ein Zugang zu der von Ihnen beantragten Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste ist nicht möglich. Soweit Sie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2011, Az: VG 2 K 91.11 Bezug nehmen, teile ich mit, dass diese noch nicht rechtskräftig ist. Der Deutsche Bundestag ist aus vorstehenden Gründen weiterhin der Auffassung, dass der Anwendungsbereich des IFG für Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages für Abgeordnete nicht eröffnet ist. Unabhängig davon behält sich der Deutsche Bundestag sämthchR Rechte an den Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste vor. Da bezüglich der von Ihnen beantragten Arbeit eine Freigabe durch den Abteilungsleiter W nicht erteilt ist, kann der Text ebenfalls nicht nach dem Verfahren des Deutschen Bundestages zur Wahrung der Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechte bekannt gemacht und übersandt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist beim Deutschen Bundestag eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittelung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Gutachten zu "Ehrensold""
Datum
26. Februar 2012 00:15
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittelung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/gutachten-zu-ehrensold/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, da in dem Gutachten Fragen von wesentlichem Interesse für die Öffentlichkeit, unter anderem auch wegen der Haushaltswirksamkeit, besprochen werden. Außerdem sehe ich keinerlei Grund, Informationen über diesen Vorgang nicht zu veröffentlichen. In verschiedenen Medien wurde bereits aus dem angefragten Gutachten zitiert, von daher wurden zumindest Teile dieses Gutachtens schon gewissen Menschen zugänglich gemacht. Mit freundlichen Grüßen