Gutachten zu leichten Nahverkehrstriebwagen

* Das "Gutachten zum Einsatz von leichten Nahverkehrstriebwagen (LNT) im Mischbetrieb mit EBO-Fahrzeugen auf Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs" (Forschungsauftrag Nr. 70404/92)
* Das "Ergänzendes Gutachten zum Einsatz von leichten Nahverkehrstriebwagen (LNT) im Mischbetrieb mit EBO-Fahrzeugen auf Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs" (Forschungsauftrag Nr. 70457/94)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. April 2017
  • Frist
    23. Mai 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: * Das "Guta…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten zu leichten Nahverkehrstriebwagen [#21089]
Datum
19. April 2017 14:19
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
* Das "Gutachten zum Einsatz von leichten Nahverkehrstriebwagen (LNT) im Mischbetrieb mit EBO-Fahrzeugen auf Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs" (Forschungsauftrag Nr. 70404/92) * Das "Ergänzendes Gutachten zum Einsatz von leichten Nahverkehrstriebwagen (LNT) im Mischbetrieb mit EBO-Fahrzeugen auf Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs" (Forschungsauftrag Nr. 70457/94)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit. Dies is…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: K 14 - MB 8160 Gutachten zu leichten Nahverkehrstriebwagen [#21089]
Datum
20. April 2017 11:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit. Dies ist aus Rechtsgründen weiterhin erforderlich (z. B. Fragen der Rechtsbehelfsbelehrung, der Bekanntgabe, der Zustellung und etwaiger Gebühren und Auslagen bei einem Verwaltungsakt). Die Anschrift ist ausdrücklich unabhängig davon notwendig, ob eine Antwort (auch oder nur) elektronisch erfolgt. Auch das E-Government-Gesetz hat dieses Erfordernis nicht abgeschafft. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Mangels festem Wohnsitz kann ich derzeit keine geeignete Postanschrift mitteilen. …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Az.: K 14 - MB 8160 Gutachten zu leichten Nahverkehrstriebwagen [#21089]
Datum
24. April 2017 14:40
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Mangels festem Wohnsitz kann ich derzeit keine geeignete Postanschrift mitteilen. Jedoch würde ich meinen Namen zusammen mit der Spezifizierung "Antragsteller 8160" als "hinreichend bestimmt" iSd VwVfG anerkennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21089 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Eine Bearbeitung kann indes aus den bereits genannten Re…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: K 14 - MB 8160 Gutachten zu leichten Nahverkehrstriebwagen [#21089]
Datum
2. Mai 2017 18:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Eine Bearbeitung kann indes aus den bereits genannten Rechtsgründen nicht ohne zustellungsfähige Postanschrift erfolgen. Das mag Ihre sein oder diejenige eines Zustellungsbevollmächtigten, etwa eines bevollmächtigten Rechtsanwalts. Die Einlassung, Sie hätten keinen Wohnsitz, ist dabei rechtlich unerheblich. Auch ein Pseudonym wie "Antragsteller 8160" ersetzt keine Postanschrift; dies ist rechtlich nicht vorgesehen. Da Sie eine zustellungsfähige Postanschrift - wie Sie mitteilen- bewusst nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht weiter bearbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen