Gutachten zu Live-Stream-Übertragungen von Ausschusssitzungen

Antrag nach dem LTranspG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes "Landesgesetzliche Grundlage für die Live-Stream-Übertragung kommunaler Rats- und Ausschusssitzungen" vom 06.07.2015.

Dies ist ein Antrag nach dem Landestransparenzgesetz.
Ich verweise auf die Zusendung des Bannmeilengutachtens (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/gutachten-zu-bannmeilengesetz/#nachricht-52694) in einem anderen Verfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Nach einer Klage vor dem VG und OVG Rheinland-Pfalz ist das Gutachten jetzt öffentlich zugänglich: https://www.landtag.rlp.de/Dokumente/Gu…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juli 2016
  • Frist
    5. März 2019
  • 6 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Das Gutachten des …
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Gutachten zu Live-Stream-Übertragungen von Ausschusssitzungen [#17391]
Datum
27. Juli 2016 14:57
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes "Landesgesetzliche Grundlage für die Live-Stream-Übertragung kommunaler Rats- und Ausschusssitzungen" vom 06.07.2015. Dies ist ein Antrag nach dem Landestransparenzgesetz. Ich verweise auf die Zusendung des Bannmeilengutachtens (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/gutachten-zu-bannmeilengesetz/#nachricht-52694) in einem anderen Verfahren. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage # 17391 nach LTranspG Sehr geehrter Herr Semsrott, der o.g. Antrag ist hier eingegangen und liegt mi…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage # 17391 nach LTranspG
Datum
29. Juli 2016 11:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, der o.g. Antrag ist hier eingegangen und liegt mir zur Bearbeitung vor. Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre Anfrage # 17391 nach LTranspG [#17391] Sehr geehrt<< Anrede >> ich glaube, meine Anfrage zum…
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Anfrage # 17391 nach LTranspG [#17391]
Datum
21. November 2016 23:32
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich glaube, meine Anfrage zum „Gutachten zu Live-Stream-Übertragungen von Ausschusssitzungen“ vom 27.07.2016 (#17391) ist untergegangen. Könnten Sie es mir zuschicken? Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 17391 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
AW: Ihre Anfrage # 17391 nach LTranspG [#17391] Sehr geehrter Herr Semsrott, die Angelegenheit wird im Hause gepr…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Ihre Anfrage # 17391 nach LTranspG [#17391]
Datum
22. November 2016 13:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, die Angelegenheit wird im Hause geprüft und Sie erhalten kurzfristig Nachricht. Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem LTranspG. Die bisherige Korres…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zu Live-Stream-Übertragungen von Ausschusssitzungen“ [#17391]
Datum
26. November 2016 01:17
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem LTranspG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17391 Bisher hat der Landtag - ohne Begründung - keine meiner Anfragen innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet. Auch der Pflicht, AntragsstellerInnen über Fristverlängerungen zu informieren, kommt der Landtag generell nicht nach. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 17391 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Entscheidung über Ihren Antrag vom 27. Juli 2016 auf Übersendung des Gutachtens "Landesgesetzliche Grundlage …
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Entscheidung über Ihren Antrag vom 27. Juli 2016 auf Übersendung des Gutachtens "Landesgesetzliche Grundlage für die Live-Stream-Übertragung kommunaler Rats- und Ausschusssitzungen"
Datum
2. Dezember 2016 17:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 27. Juli 2016 beantragten Sie die Übersendung des durch den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz erstellten Gutachtens "Landesgesetzliche Grundlage für die Live-Stream-Übertragung kommunaler Rats- und Ausschusssitzungen". In der Anlage übersende ich Ihnen die hierzu ergangene Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch --- vorab per E-Mail --- Az.: 617-1 Ihr Bescheid vom 2. Dezember 2016 Sehr geehrte Damen und Herre…
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
12. Dezember 2016
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
--- vorab per E-Mail --- Az.: 617-1 Ihr Bescheid vom 2. Dezember 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 617-1 vom 2. Dezember 2016 lege ich Widerspruch ein. Zugang zu den von mir begehrten Informationen ist schon deswegen zu erteilen, weil Sie meine Anträge vom 17.08.2016 (#17620) und 28.09.2016 (#17968) positiv beschieden und mir die angefragten Gutachten zur Rechtsstellung des Landtags und zum Bannmeilengesetz zugesendet haben. Träfen die von ihnen angebrachten Ausführungen zu, wäre die Zusendung der Gutachten an mich rechtswidrig gewesen. Ich gehe jedoch davon aus, dass die Mitarbeiter der Landtagsverwaltung nicht rechtswidrig handeln. Ich weise darauf hin, dass Sie meinen Antrag erst nach über vier Monaten nach Antragsstellung beschieden haben. Der Vorgabe aus § 12 Abs. 3 LTranspG, mich über eine Fristüberschreitung zu informieren, sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben die Fristüberschreitung noch nicht einmal im Nachhinein begründet oder ein Fehlverhalten eingestanden. Es ist daher anzunehmen, dass dem Landtag nicht viel an der korrekten Auslegung des LTranspG gelegen ist. Entgegen ihrer Ausführungen eröffnet das BVerwG-Urteil 7 C 1/14 bzw. 7 C 2/14 grundsätzlich den Zugang zu Informationen jeglichen Wissenschaftlichen Dienstes. Inwiefern im angefragten Gutachten schützenswerte Informationen enthalten sind, ist nicht vorgetragen worden, eine Bereichsausnahme des Wissenschaftlichen Dienstes mithin nicht ausreichend begründet. Zudem ist angesichts der öffentlichen Aufmerksamkeit, die erfahren hat, die fehlende Nennung des Wissenschaftlichen Dienstes in § 3 Abs. 4 LTranspG bzw. seiner Gesetzesbegründung als Zeichen dafür zu werten, dass der Zugang zu seinen Informationen grundsätzlich offensteht. Das LTranspG soll laut Gesetzeszweck die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handelns durch Bürgerinnen und Bürger verbessern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft fördern. Daher ist es auch rechtspolitisch geboten, dass der Landtag, der selbst das LTranspG verabschiedet hat, Zugang zu den begehrten Informationen gewährt. Schließlich darf ich darauf hinweisen, dass die vom rheinland-pfälzischen Landtag veranlasste Löschung seiner Gutachtentitel in der Gutachtendatenbank des nordrhein-westfälischen Landtags Ihr Haus in keinem guten Licht erscheinen lässt. Rheinland-Pfalz ist neben Saarland nunmehr das einzige Bundesland, dessen Gutachtentitel in der Datenbank nicht verzeichnet sind. Das erschwert gerade WissenschaftlerInen die Recherche in diesem Bereich ungemein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Landtag einen solchen Aufwand betreibt, um Auskunftsersuchen zu behindern, zumal die Titel jahrelang der Öffentlichkeit zugänglich waren. Ich bitte erneut um Zugang zu dem von mir angefragten Gutachten und - im Gegensatz zur Bearbeitung meines vorigen Antrags - um zügige Bescheidung. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihr Antrag Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 12. Dezember 2016 gegen den Ablehnungsbescheid …
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag
Datum
30. Januar 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 12. Dezember 2016 gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. Dezember 2016 ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Der Widerspruchsführer hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 57,06 EUR festgesetzt. Begründung: I. Mit E-Mail vom 27. Juli 2016 beantragten Sie unter Verweis auf das Landestransparenzgesetz (LTranspG) die Übersendung des Gutachtens "Landesgesetzliche Grundlage für die LiveStream-Übertragung kommunaler Rats- und Ausschusssitzungen", das der Wissenschaftliche Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz im Auftrag mehrerer Landtagsfraktionen erstellt hat. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 (Az.: 617-1) wurde Ihr Antrag abgelehnt, weil der Wissenschaftliche Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz in seiner Funktion als Gesetzgebungs- und Beratungsdienst nicht unter den Anwendungsbereich des LTranspG fiele. Überdies stünde dem beantragten Informationszugang der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich der Fraktionen entgegen. Der nach der Landesverfassung gewährleistete Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einer Fraktion verlange dem Wissenschaftlichen Dienst des Landtags einen besonderen Diskretionsschutz gegenüber Dritten ab. Ein Einblick in die interne Willensbildung einer Fraktion, wie er mit der Offenlegung der gutachterliehen Ausführungen einherginge, stünde in einem deutlichen Widerspruch zu dieser verfassungsrechtlichen Direktive. Die Ablehnung des Antrags widerspreche schließlich auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (Az. : 7 C 1/14). Das Urteil betreffe einzig das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes sowie den beim Deutschen Bundestag eingerichteten Wissenschaftlichen Dienst. Im Vergleich zu diesem wiesen Tätigkeit und Funktion des Wissenschaftlichen Dienstes beim Landtag Rheinland-Pfalz einen deutlich engeren Parlaments- und Fraktionsbezug auf. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 legten Sie gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führten Sie im Wesentlichen an, dass Ihrem Antrag bereits deshalb stattzugeben wäre, weil Ihnen der Landtag Rheinland-Pfalz in der Vergangenheit zwei Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zur Verfügung gestellt habe. Der Zugang zu der begehrten Information sei Ihnen auch deshalb zu gewähren, weil über Ihren Antrag nicht fristgerecht entschieden worden sei. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entfalte Bindungswirkung gegenüber sämtlichen Landesparlamenten, bei denen Wissenschaftliche Dienste eingerichtet worden seien. Der Wissenschaftliche Dienst habe ausdrücklich im Normtext des § 3 Abs. 4 L TranspG oder der Gesetzesbegründung Erwähnung finden müssen, um auf ihn die gesetzliche Bereichsausnahme erstrecken zu können. Der begehrte Informationszugang sei auch rechtspolitisch geboten, weil der Landtag Rheinland-Pfalz selbst das LTranspG verabschiedet habe. II. Ihr zulässiger Widerspruch ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Ablehnung Ihres Antrags auf Übersendung des Gutachtens "Landesgesetzliche Grundlage für die Live-StreamÜbertragung kommunaler Rats- und Ausschusssitzungen" erweist sich als rechtmäßig. Insoweit wird auf die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 2. Dezember 2016 (Az.: 617-1), an der auch im Widerspruchsverfahren festgehalten wird, vollumfänglich verwiesen. Die in Ihrem Widerspruchsschreiben aufgeführten Erwägungen sind rechtlich nicht dergestalt erheblich, dass Ihrem Informationsgesuch stattzugeben wäre. 1. Soweit Sie darauf hinweisen, dass Ihnen der Wissenschaftliche Dienst in der Vergangenheit die Gutachten "Rechtsstellung des Landtags im sachlichen Anwendungsbereich des rheinlandpfälzischen Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) sowie "Auswirkungen der Änderung des Bannmeilengesetzes auf das Mainzer Rathaus" übersandt habe, darf ich Sie darüber informieren, dass diese Ausarbeitungen nicht im Auftrag einer Landtagsfraktion vorgenommen wurden. Beide Gutachten dienten allein der verwaltungsinternen Klärung spezifischer Rechtsfragen im Vorfeld etwaiger Verwaltungsverfahren. Der Wissenschaftliche Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz wurde in beiden Fällen nicht in seiner Funktion als Gesetzgebungs- und Beratungsdienst tätig. Überdies wurden Ihnen die Gutachten außerhalb eines Transparenzverfahrens und damit ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung übersandt. Aus dem Umstand, dass Ihnen beide Gutachten zugesandt wurden, können Sie keine rechtlich bindende Übung für weitere und zudem abweichend zu beurteilende Anträge auf Informationszugang ableiten. 2. Ihr Vorbringen, der Landtag Rheinland-Pfalzhabe dem§ 12 Abs. 3 LTranspG nicht hinreichend Rechnung getragen, bedarf vorliegend keiner vertieften Erörterung. Denn das LTranspG trifft keine Regelung dergestalt, dass im Falle eines Verstoßes gegen eine Verfahrensbestimmung dem Antrag auf Informationszugang stattzugeben wäre. Für die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu treffende Entscheidung erweist sich Ihr Vortrag als rechtlich nicht erheblich. 3. Entgegen Ihren Ausführungen bindet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (Az.: 7 C 1/14) den Landtag Rheinland-Pfalz nicht. Rechtskräftige Urteile binden gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens. Eine Präjudizwirkung kann dem Urteil auch deshalb nicht entnommen werden, weil dieses die Auslegung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes betraf. Die Statthaftigkeit Ihres Antrags vom 27. Juli 2016 bemisst sich jedoch allein noch dem LTranspG, das eine originäre Entscheidung des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers darstellt. Schließlich bezieht sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den beim Deutschen Bundestag eingerichteten Wissenschaftlichen Dienst. Welche Funktion und Tätigkeit ein bei einer Parlamentsverwaltung eingerichteter Wissenschaftlicher Dienst ausübt, ob dieser schwerpunktmäßig parlamentarische Angelegenheiten wahrnimmt oder überwiegend Verwaltungstätigkeiten verrichtet, ist jedoch eine Entscheidung, die in erster Linie der jeweilige Parlamentspräsident kraft seiner verfassungsrechtlichen Organisationsbefugnis eigenverantwortlich trifft (vgl. Brocker, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz (Hrsg.), Parlamentsrecht, 2016, § 34 Rn. 21; ders., in: Kahi/Waldhoff/Walter (Hrsg .), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Stand: Februar 2011 , Art. 40 (Drittbearbeitung) Rn. 143 m.w.N.). ln der Begründung des Bescheids vom 2. Dezember 2016 wurde dargelegt, dass Tätigkeit und Funktion des beim Landtag Rheinland-Pfalz eingerichteten Wissenschaftlichen Dienstes einen - im Vergleich zum Deutschen Bundestag - deutlich engeren Parlaments- und Fraktionsbezug aufweisen. Der Wissenschaftliche Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz kann - anders als bei Deutschen Bundestag - nicht von einzelnen Abgeordneten, sondern ausschließlich von den Fraktionen mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden. Nicht die einzelnen Abgeordneten, sondern die Fraktionen sind die für das Parlament und die politische Willensbildung maßgeblichen Einrichtungen. Voraussetzung für eine Auftragserteilung ist neben der Auftragsberechtigung, dass die geforderte Expertise einen unmittelbaren Fraktions- und Parlamentsbezug erkennen lassen muss. Durch dieses materielle Auftragskriterium wird ebenso sichergestellt, dass der Wissenschaftliche Dienst in seiner Funktion als Gesetzgebungs- und Beratungsdienst ausschließlich parlamentarische Angelegenheiten wahrnimmt. 4. Als nicht zutreffend erweist sich Ihr Einwand, der Wissenschaftliche Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz habe im Normtext des § 3 Abs. 4 L TranspG oder der Gesetzesbegründung ausdrücklich Erwähnung finden müssen, um auf ihn die Bereichsausnahme des Gesetzes erstrecken zu können. Vorausgeschickt sei, dass der Wissenschaftliche Dienst nicht per se vom Anwendungsbereich des LTranspG herausgenommen wird, sondern nur- wie im vorliegend zu beurteilenden Fall der Begutachtung eines kommunalpolitischen Vorhabens im Auftrag mehrerer Landtagsfraktionen- bei der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten. Die im Bescheid vom 2. Dezember 2016 vorgenommene Auslegung des §3 Abs. 4 LTranspG findet ihre hinreichende Stütze im Normtext (" .. . nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.") sowie verdeutlichend in der zuvor genannten Gesetzesbegründung. Dort hat der Gesetzgeber den weiten Begriff der "parlamentarischen Angelegenheiten" für maßgeblich erachtet, um eine Grenzziehung zum Anwendungsbereich des LTranspG vornehmen zu können (L T-Ors. 16/5173, S. 35). ln der Gesetzesbegründung wird lediglich eine nicht abschließende Aufzählung ("insbesondere") parlamentarischer Angelegenheiten aufgeführt. Aus dem Umstand, dass der Wissenschaftliche Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz im Begründungsteil keine ausdrückliche Erwähnung findet, kann daher nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Wissenschaftliche Dienst in seiner Funktion als Gesetzgebungs- und Beratungsdienst Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinn ausübe. Das vorliegende Gutachten, das mit der Formulierung eines Gesetzentwurfs schließt, steht den Landtagsfraktionen, die dem Wissenschaftlichen Dienst den Auftrag erteilten, exklusiv für ihre weitere politische Arbeit zur Verfügung. Die Ausarbeitung kann Ihnen auch aus diesem Grund nicht zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht werden. 5. Ihr Einwand, für den Landtag Rheinland-Pfalz sei es "rechtspolitisch geboten", Ihnen das streitbefangene Gutachten zugänglich zu machen, kann dem Widerspruch ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der Landtag unterliegt bei der Entscheidung über Ihren Antrag einer gesetzlichen Bindung, die keinen Raum für derartige Ermessenserwägungen belässt. Gemäß Art. 77 Abs. 2 LV hat der Landtag bei der Entscheidung über Ihren Widerspruch zudem verfassungsrechtliche Direktiven zu beachten, die von dem Kernbereich der den Gutachtenauftrag erteilenden Fraktionen ausgehen (Art. 85a Abs. 2 LV). Die gutachterlichen Ausführungen greifen fraktionsinterne Überlegungen zu einem möglichen politischen Vorhaben auf. Der Wissenschaftliche Dienst wurde zu Zwecken der Gutachtenerstellung in den innersten "Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich" der Fraktionen eingebunden. Aus diesem Grund obliegt ihm kraft Verfassung die Pflicht, einen wirksamen Diskretionsschutz sicherzustellen (vgl. RhPNerfGH, AS 38, 322, 329). Bei der Auslegung und Anwendung des L TranspG ist diese "verfassungsunmittelbare Grenze" zu beachten (Brocker, "Lux in arcana", Der Umgang mit "Arkanbereichen" im Recht, 2014, S. 32 f.). Mit seinen funktionssichernden Aufgaben, die der Wissenschaftliche Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz als Gesetzgebungs- und Beratungsdienst für das Parlament und seine Fraktionen gerade auch im Hinblick auf deren Eigenständigkeit gegenüber der Gubernative wahrnimmt, können die von Ihnen vorgebrachten "rechtspolitischen" Erwägungen nicht in Einklang gebracht werden. III. Da Sie mit Ihrem Widerspruch vollumfänglich unterliegen, haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Die Kostenlastentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührengesetz (LGebG). Die vorgenommene Festsetzung der Kosten i.H.v. 57,06 EUR berücksichtigt vor allem den mit dem Widerspruchsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand. Die Kostenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 15 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1, 9 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 LGebG, § 2 Satz 1 Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis ). Die festgesetzten Kosten werden gemäß § 17 LGebG mit der Bekanntgabe an den Kostenschuldner fällig. Der zu entrichtende Betrag ist an die [Landeshauptkasse] zu überweisen. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2016, Az. 617-1 in der Gestalt des Widerspruchsbesch…
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
28. Februar 2017
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2016, Az. 617-1 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2017, Az. 617-1/W, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen aus § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LTranspG folgenden Anspruch darauf, dass ihm das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags Rheinland-Pfalz „Landesgesetz-liche Grundlagen für die Live-Stream-Übertragung kommunaler Rats- und Ausschusssitzungen vom 6. Juli 2015 zugänglich gemacht wird. Zwischen den Parteien streitig ist alleine, ob der Landtag im Hinblick auf die hier gegenständliche Anfrage dem Anwendungsbereich des LTranspG unterfällt, was sich im Kern danach richtet, ob der Landtag mit Blick auf das hier gegenständliche Gutachten „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ im Sinne von § 3 Abs. 4 LTranspG wahrgenommen hat. A. Vorverfahren Der Beklagte hat im Vorverfahren insoweit die Rechtsauffassung vertreten, der sachliche Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes sei nicht eröffnet. Dieser erstrecke sich auf den Landtag nur, soweit dieser Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme, was bei sämtlichen „parlamentarischen Angelegenheiten“ nicht der Fall sei. Es sei zwar zu kon-zedieren, dass der Wissenschaftliche Dienst Teil der Landtagsverwaltung sei. Jedoch erhalte der Wissenschaftliche Dienst Einblick in die politischen Überlegungen einer Fraktion und werde in den Willensbildungsprozess der Fraktion eingebunden (S. 2 des Bescheids vom 2. Dezember 2016). Seine Tätigkeit betreffe den „innersten ‚Initiativ-, Beratungs- und Hand-lungsbereich‘ einer Fraktion. Dieser Bereich stehe unter einem besonderen Diskretionsschutz, was eine verfassungsunmittelbare Grenze der Informa-tionsfreiheit darstelle (S. 3 des Bescheids vom 2. Dezember 2016; S. 4 f. des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2017). Der Parlamentsbezug des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags von Rheinland-Pfalz sei enger, als der des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Daher sei die Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts, wonach jedenfalls nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ein Anspruch auf Zugang zu Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bestehe, nicht auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar (S. 3 des Bescheids vom 2. Dezember 2016; S. 3 des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2017). Der Umstand, dass dem Kläger in der Vergangenheit bereits Zugang zu Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages von Rhein-land-Pfalz gewährt wurde, habe seinen Grund lediglich darin gehabt, dass diese Ausarbeitungen nicht im Auftrag einer Landtagsfraktion erstellt wur-den (S. 2 f. des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2017). Zudem sei der Wissenschaftliche Dienst nicht per se vom Anwendungsbereich des LTranspG ausgenommen, sondern lediglich „bei der Wahrnehmung parla-mentarischer Angelegenheiten“ (S. 4 des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2017). B. Rechtliche Würdigung Der Rechtsstreit entscheidet sich an der Auslegung des Begriffs der „Auf-gaben der öffentlichen Verwaltung“ (§ 3 Abs. 4 LTranspG). Nach dem historischen Willen des Gesetzgebers sollte damit der Bereich der „parlamentarischen Angelegenheiten“ vom Anwendungsbereich des LTranspG ausgenommen werden (LT-Drs. 16/5173, S. 35). Soweit sich der Beklagte auf den historischen Willen des Gesetzgebers beruft, ist dieser allerdings nicht sonderlich ergiebig. Denn in den Gesetzgebungsmaterialien findet sich keine nähere Definition des Begriffs der „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ und auch keine nähere Definition der „parlamentarischen Angelegenheiten“. In den Gesetzgebungsmaterialien ist insoweit lediglich ausgeführt, dass „insbesondere Gesetzgebung, Kontrolle der Lan-desregierung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Landtags und seiner Mitglieder – z. B. in Immunitätsangelegenheiten – und bei Petitionen“ vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sein sollen. Nichts von alledem ist hier einschlägig, sofern man nicht die Auffassung vertreten möchte, dass letztlich alles, was der Landtag tut, am Ende auf irgendeine Weise der Gesetzgebung dienlich sein kann. Die Gesetzesbegründung legt allerdings nahe, dass der Bereich der „öffent-lichen Verwaltung“ (§ 3 Abs. 4 LTranspG) nicht positiv bestimmt werden soll, sondern letztlich in Abgrenzung zu anderen Staatsfunktionen zu bestimmen ist („gilt … nicht für den Landtag, soweit er parlamentarische An-gelegenheiten wahrnimmt“, LT-Drs. 16/5173, S. 35). Dies entspricht der rechtlichen Lage bei der Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015, Az. BVerwG 7 C 1.14, Rn. 15). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang den Bereich, innerhalb dessen der Bundestag nicht dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegt, bereits relativ weit gefasst und geurteilt, dass hierzu nicht nur die Funktionen als Gesetzgeber und bei der Ausübung des Budgetrechts, sondern umfassend der Bereich der Wahrnehmung auch sonstiger parla-mentarischer Angelegenheiten zählt (BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015, Az. BVerwG 7 C 1.14, Rn. 16). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages davon ausgegangen, dass diese entsprechend ihrer Selbstdarstellung besonderer interner Dienstleister für die Abgeordneten im Sinne einer internen Politikberatung sind. Es hat weiter anerkannt, dass die Leistungen der Wissenschaftlichen Dienste in einem Zusammenhang zu Tätigkeiten stehen, die als solche keinem Informationszugang unterliegen. Dies rechtfertige es gleichwohl nicht, die Dienste vom Informationszugangsrecht auszunehmen (BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015, Az. BVerwG 7 C 1.14, Rn. 17). Dies begründet das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich mit der Erwägung, dass die Informationsaufbereitung und Wissensgenerierung durch die Wissenschaftlichen Dienste als solche eine Verwaltungsaufgabe sei, die der parlamentarischen (mandatsbezogenen) Aufgabenerfüllung vorausliege. Die von den Wissenschaftlichen Diensten generierten Informationen seien neutral und indifferent und erhielten ihre parlamentarische Bedeutung erst durch die Nutzung durch die Abgeord-neten (BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015, Az. BVerwG 7 C 1.14, Rn. 18). Ein durchgreifender Unterschied zwischen den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages und denen des Landtages von Rheinland-Pfalz besteht insofern nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der parlamentarische Bezug des Wissenschaftlichen Dienstes des rheinland-pfälzischen Landtags enger sein sollte, als der des Deutschen Bundestages. Soweit der Beklagte im Vorverfahren behauptet hat, der Dienst sei in den Willensbildungsprozess einer Fraktion eingebunden und erhalte Einblick in die politischen Überlegungen der Fraktion, ist dies zum einen nicht näher substantiiert und zum anderen auch fernliegend: Gerade im hier gegebenen Fall wurde das fragliche Gutachten im Auftrag mehrerer Fraktionen erstellt (S. 4 des Widerspruchsbescheids, zweiter Absatz a.E.). Die Behauptung, das Gutachten betreffe „den innersten ‚Initativ-, Beratungs- und Handlungsbereich‘ einer Fraktion“ kann schon deshalb nicht zutreffen. Der Bereich kann nicht gleichzeitig der „innerste“ sein und anderen Fraktionen gleichermaßen zugänglich. Der „innerste“ Bereich ist vielmehr derjenige der eigentlichen Beratung und Entscheidungsfindung, insofern dienen die Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes sicherlich als Grundlage, gehö-ren jedoch ihrerseits nicht selbst zum „innersten“ Bereich. Demgemäß kann dem Anspruch auch keine „verfassungsunmittelbare Grenze“ entgegenge-halten werden. Soweit der Beklagte meint, schon aus der Fragestellung seien Interna der politischen Willensbildung einer Fraktion ersichtlich (S. 2 des Ausgangsbe-scheids), liegt darin kein durchgreifender Unterschied zur bundesrechtlichen Lage, denn das gleiche Argument ließe sich auch dem gegenüber dem Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages bestehenden Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes entgegenhalten. Insofern der Beklagte darauf verweist, dass sich aus der Anforderung des jeweiligen Gutachtens Hinweise auf „politische Vorstellungen und Wünsche des Auftraggebers“ ergeben könnten und außerdem darauf verweist, dass der Wissenschaftliche Dienst der anfordernden Fraktion nach der Erstellung der Ausarbeitung weiter beratend zur Seite steht, kann dies den Anspruch schon deshalb nicht zu Fall bringen, weil sich der Antrag auf In-formationszugang auf diese Informationen gar nicht bezieht, sondern le-diglich auf die fertige Ausarbeitung – nicht mehr und nicht weniger (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015, Az. BVerwG 7 C 1.14, Rn. 20 bis 22). Für das Bundesverwaltungsgericht war es ein maßgeblicher Faktor für die Einstufung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages als Teil der öffentlichen Verwaltung, dass dieser bei der Erstattung seiner Gutachten zur Neutralität verpflichtet ist (BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015, Az. BVerwG 7 C 1.14, Rn. 18). Genau dies trifft aber nach dem eigenen Vorbrin-gen des Beklagten auch auf den Wissenschaftlichen Dienst des Landtages von Rheinland-Pfalz zu (S. 2 des Ausgangsbescheids, dort vierter Absatz). Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb für den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags von Rheinland-Pfalz etwas anderes gelten sollte, als für den Deutschen Bundestag.
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Urteil Gutachten muss herausgegeben werden
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
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Briefpost
Betreff
Urteil
Datum
29. November 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Gutachten muss herausgegeben werden
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Beschluss ln dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin, - Kläger und A…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
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Briefpost
Betreff
Beschluss
Datum
4. Juli 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
ln dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin, - Kläger und Antragsgegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft mbB, Christinenstraße 18/19, 10119 Berlin, g e g e n das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Präsidenten des Landtages, Platz der Mainzer Republik 1, 55116 Mainz, w e g e n - Beklagter und Antragsteller - Streitigkeiten nach dem Landestransparenzgesetz hier: Zulassung der Berufung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 27. Juni 2018, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richterin am Oberverwaltungsgericht Brink Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Wabnitz beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. November 2017 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzliehen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Übersendung des Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags Rheinland-Pfalz "Landesgesetzliche ·Grundlage für die Live-Stream-Übertragung kommunaler Rats- und Ausschusssitzungen" mit überzeugenden Gründen, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, bejaht. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsverbringens festzuhalten; insoweit ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: a) Soweit der Beklagte den Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes schon nicht für eröffnet erachtet, kann er damit nicht durchdringen. aa) Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist die verwaltungsgerichtliche Auslegung des § 3 Abs. 4 Landestransparenzgesetz- L TranspG- nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 4 L TranspG gilt dieses Gesetz für den Landtag nur, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrrimmt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist dies dann der Fall, wenn sich die konkrete Tätigkeit- hier die Gutachtenerstellung im Auftrag der Fraktionen - als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Das Gericht hat eine negative Abgrenzung der (transparenzpflichtigen) Verwaltungstätigkeit von den anderen Staatsgewalten anhand materieller Kriterien vorgenommen. Dabei hat es ein weites Verständnis der Verwaltungstätigkeit im Sinne einer funktionellen Betrachtungsweise zugrunde gelegt und grundsätzlich nur echte Tätigkeiten von Stellen im Bereich der Legislative und Judikative als vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes ausgenommen angesehen. Die gegen diese Auslegung erhobenen Einwände des Beklagten, aus der Formulierung des § 3 Abs. 4 L TranspG ("gilt nur, soweit"), der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Ors. 16/5173, S. 35) und der Systematik des § 3 LTranspG folge für den Landtag, dass den "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" der - vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes ausgenommene - weit zu verstehende Bereich der "parlamentarischen Angelegenheiten" gegenüberstehe, verfangen nicht. Denn hiervon geht in seiner weiteren Begründung auch das Verwaltungsgericht aus, indem es unter Bezugnahme auf die genannte Gesetzesbegründung im Rahmen der negativen Abgrenzung nach funktionellen Kriterien den Bereich der Legislative (im Sinne eines transparenzrechtlichen Begriffsverständnisses) nicht auf die eigentliche Tätigkeit der Rechtsetzung begrenzt. Umfasst ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts vielmehr weitergehend - und damit in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Beklagten - die Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten. Dass der Beklagte die Begründung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält, ist ohne Belang und vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. bb) Hiervon ausgehend ist der Wissenschaftliche Dienst des Landtags in seiner Funktion als Berater der Fraktionen vorliegend eine transparenzpflichtige Stelle. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2015 (Az.: 7 C 1/14, juris) und in eingehender Auseinandersetzung mit demselben die im Auftrag von Fraktionen des rheinland-pfälzischen Landtags erfolgende Gutachtenerstellung nicht als parlamentarische Angelegenheit, sondern als transparenzpflichtige Aufgabe der öffentlichen Verwaltung qualifiziert. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass für die Einbeziehung des Wissenschaftlichen Dienstes in den Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes, auch soweit er- anders als der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages, der im Auftrag von Abgeordneten arbeitet - für die Fraktionen Gutachten erstelle, teleologische und systematische Erwägungen sprächen. Der Mandats- und Fraktionsbezug dieser Tätigkeit stehe dem nicht entgegen. Auch wenn vor der Endfassung des Gutachtens ein oft längerer kommunikativer Prozess zwischen Fraktion und Wissenschaftlichem Dienst stattfinde, erstelle der Wissenschaftliche Dienst des Landtags seine Gutachten als Berater neutral, wobei sich die Transparenzpflicht auf diese - neutral verfassten - Gutachten als solche beschränke und nicht auch die Korrespondenz mit der jeweiligen Fraktion oder den Namen der auftragserteilenden Fraktion erfasse. Erst in der Umsetzung des durch die Beratertätigkeit erlangten Wissens in durch politische Erwägungen geleitetes Handeln zeige sich das Spezifikum parlamentarischen Wirkens. Den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Einbeziehung der Einwände des Beklagten im Berufungszulassungsverfahren an. Ohne Erfolg rügt dieser unter Verweis auf die Funktion des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags Rheinland-Pfalz, es müsse eine unterschiedliche Betrachtung von im Auftrag von Abgeordneten und im Auftrag von Fraktionen erstellten Gutachten erfolgen, weil allein letztere maßgebliche Einrichtungen der politischen Willensbildung seien. Indessen kommt es, ungeachtet fehlender substantiierter diesbezüglicher Darlegungen, letztlich erheblich darauf an, dass der Wissenschaftliche Dienst in beiden Fällen eine neutrale Zuarbeit als interner Dienstleister sowohl für die Abgeordneten als auch für die Fraktionen leistet. Dass sich der Inhalt des Gutachtenauftrags auf konkrete politische Planungen oder Regelungsvorhaben bezieht, ändert nichts an der Neutralität des aus politischen Gründen in Auftrag gegebenen Gutachtens. Vielmehr hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass der Wissenschaftliche Dienst seine Ausarbeitungen neutral, objektiv und ergebnisoffen vornehme. Letzteres gilt auch vor dem Hintergrund, dass - so der Beklagtenvortrag- die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes in einer Vielzahl von Fällen derart abgefasst werden, dass sie ohne Weiteres zur Grundlage einer parlamentarischen Initiative gemacht werden können. Auch dann erhalten sie eine spezifisch-parlamentarische Bedeutung erst durch die Bewertung durch die Fraktion- wenn auch in Form einer unveränderten Weiterleitung der parlamentarischen Initiative. Die verwaltungsgerichtliche Qualifizierung der Beratungstätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes für die Fraktionen als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wird auch nicht dadurch ernsthaft in Frage gestellt, dass seine Ausarbeitungen der parlamentarischen und fraktioneilen Aufgabenerfüllung nicht vorgelagert, sondern in den politischen Entscheidungsprozess eingebettet sind. Auch dies ändert nämlich nichts an der Neutraliät der Beratungstätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes in Form von Informationsaufbereitung und Wissensgenerierung. Sollte das Gutachten aufgrund der kontinuierlichen Rückkopplung zwischen Fraktion und Bearbeiter im Einzelfall Rückschlüsse auf die Willensbildung in der Fraktion zulassen, lässt dies dennoch die grundsätzliche Einordnung der Gutachtenerstellung als Verwaltungstätigkeit unberührt; der Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes bleibt eröffnet. ln Betracht kommt dann nur das Vorliegen eines Versagungsgrundes im konkreten Fall. b) Dass ein solcher hier gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsansicht des Beklagten in nicht zu beanstandender Weise verneint. Das Gericht hat zwar grundsätzlich die innere Willensbildung der Fraktionen, insbesondere Überlegungen zu politischen Strategien und Taktiken sowie zur Darstellung ihrer Politik, als geschützt angesehen und in diesem Umfang den verfassungsunmittelbaren Versagungsgrund "Kernbereichsschutz der Fraktionen" anerkannt. Dieser kann im Einzelfall dem Informationszugang entgegenstehen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist dies indessen regelmäßig nicht mehr der Fall, wenn eine Beeinträchtigung des politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses- nach Verwirklichung des politischen Konzepts oder wegen des Grundsatzes der Diskontinuität nach Abschluss der Legislaturperiode- nicht mehr zu erwarten ist. Mit seinem Einwand, aus dem Grundsatz der Diskontinuität könne sich im Zusammenhang mit der einfachgesetzlichen Informationsfreiheit keine zeitliche Grenze des Kernbereichsschutzes der Fraktionen ergeben, weil es in diesen Fällen nicht um eine Unterbrechung des politischen Verantwortungszusammenhangs gehe, kann der Beklagte nicht durchdringen. Dies dürfte schon daraus folgen, dass sich die Fraktionen in einer neuen Legislaturperiode neu zusammensetzen und damit ein in der alten Legislaturperiode begonnener Willensbildungsprozess abgebrochen wird; insoweit besteht hier ebenfalls Diskontinuität, wenn auch gegebenenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Beendigung des politischen Verantwortungszsammenhangs. ln jedem Fall bleibt der Beklagte aber erfolglos, weil das Verwaltungsgericht maßgeblich - und allein tragend - auch darauf abgestellt hat, dass das Gesetzgebungsverfahren, dessen Vorbereitung das Gutachten diente, bereits umgesetzt wurde und daher die Willensbildung abgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht sieht es zwar auch dann als möglich an, dass im Einzelfall die Schutzwirkung nach Abschluss eines Vorgangs noch fortbestehen kann, hat dafür vorliegend indessen keine Anhaltspunkte. Solche ergeben sich auch nicht aus der Begründung des Zulassungsantrags. 2. Der Rechtssache kommt darüber hinaus auch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zu. Denn die Frage, "inwieweit das Landestransparenzgesetz, das vor allem die vollziehende Gewalt verpflichtet sieht, auch für die ministerialfreie, die Arbeit des Parlaments begleitende und fördernde Landtagsverwaltung mit ihrem Wissenschaftlichen Dienst Geltung beanspruchen kann, dem der Präsident des Landtags die Funktion eines Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes der Fraktionen zugewiesen hat" lässt sich ausweislich der obigen Darlegungen unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2015 (a.a.O.) im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon im Zulassungsverfahren beantworten; hierfür bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

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Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihr Antrag vom 27. Juli 2016 Sehr geehrter Herr Semsrott, ich beziehe mich auf Ihren Antrag auf Informationszugan…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihr Antrag vom 27. Juli 2016
Datum
5. Juli 2018 10:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich beziehe mich auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 27. Juli 2016 und darf Sie gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Landestransparenzgesetz darauf hinweisen, dass das Gutachten "Landesgesetzliche Grundlage für die Live-Stream-Übertragung kommunaler Rats- und Ausschusssitzungen" auf der Internetseite des Landtags Rheinland-Pfalz unter der Rubrik "Dokumente"/"Gutachten" (https://www.landtag.rlp.de/Dokumente/Gutachten/) als allgemein zugängliches Dokument zum Abruf bereitgehalten wird. Mit freundlichen Grüßen