Gutachten zum Einsatz gemeinfreier Software

Anfrage an: Stadtverwaltung Trier

Eine Auflistung aller Gutachten/Studien/Ähnliches –seien sie aus der Stadtverwaltung oder von externen Dienstleistern –, die den Einsatz freier/quelloffener Software in der Stadtverwaltung Trier betreffen, wie zum Beispiel "das" Betriebssystem Linux, das Office-Software-Bundle OpenOffice/LibreOffice und das Bildbearbeitungsprogramm GIMP.

Die Beispiele dienen nur der Verdeutlichung und sind nicht einschränkend. Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Freie_Software

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    18. September 2014
  • Frist
    21. Oktober 2014
  • Kosten dieser Information:
    250,00 Euro
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auflist…
An Stadtverwaltung Trier Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten zum Einsatz gemeinfreier Software [#7545]
Datum
18. September 2014 11:24
An
Stadtverwaltung Trier
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung aller Gutachten/Studien/Ähnliches –seien sie aus der Stadtverwaltung oder von externen Dienstleistern –, die den Einsatz freier/quelloffener Software in der Stadtverwaltung Trier betreffen, wie zum Beispiel "das" Betriebssystem Linux, das Office-Software-Bundle OpenOffice/LibreOffice und das Bildbearbeitungsprogramm GIMP. Die Beispiele dienen nur der Verdeutlichung und sind nicht einschränkend. Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Freie_Software
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Trier
Auskunftsersuchen nach dem Landesgesetz zur Einführung des Rechts auf Informationszugang (Landesinformationsfreihe…
Von
Stadtverwaltung Trier
Betreff
WG: Gutachten zum Einsatz gemeinfreier Software [#7545]
Datum
25. September 2014 11:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Auskunftsersuchen nach dem Landesgesetz zur Einführung des Rechts auf Informationszugang (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) Übersendung einer Auflistung aller Gutachten/Studien/Ähnliches -seien sie aus der Stadtverwaltung oder von externen Dienstleistern -, die den Einsatz freier/quelloffener Software in der Stadtverwaltung Trier betreffen Ihr Antrag vom 18. September 2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Auflistung aller Gutachten zum Einsatz gemeinfreier Software ist hier per Mail am 18.September 2014 eingegangen. Bitte teilen Sie mir Ihre zustellungsfähige Anschrift mit. Vor Bearbeitung Ihres Antrages möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Nach § 13 des Landesinformationsfreiheitsgesetz sind für Amtshandlungen nach dem LIFG Gebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis). Die Erteilung der von Ihnen erbetenen Auskunft verursacht umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen, sodass ohne konkrete Prüfung vorab festgestellt werden kann, dass sich die Gebühren für die von Ihnen beantragte Amtshandlung nach lfd. Nr. 1 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) im mittleren Bereich des Gebührenrahmens von 25,-- bis 500,-- EUR bewegen wird. Ich bitte daher um Mitteilung bis zum 6. Oktober 2014, ob Sie Ihren vorgenannten Antrag weiter verfolgen möchten oder diesen zurücknehmen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Da mir eine Gebühr von circa 250,- € für die bloße Aufstellung aller Gutachten me…
An Stadtverwaltung Trier Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gutachten zum Einsatz gemeinfreier Software [#7545]
Datum
5. Oktober 2014 16:07
An
Stadtverwaltung Trier
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Da mir eine Gebühr von circa 250,- € für die bloße Aufstellung aller Gutachten meiner Ansicht nach die Ausübung meines Rechts auf Informationszugang unverhältnismäßig erschwert (vgl. §13 I 4 LIFG), lasse ich diese Gebührenerhebung durch den Landesinformationsfreiheitsbeauftragten prüfen. Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich seine Antwort abwarte, ehe ich über eine Fortführung oder Einstellung der Anfrage entscheide. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 7545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Stadtverwaltung Trier
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, die von Ihnen gewünschte Liste der Gutachten zum Einsatz gemeinfreier Softwa…
Von
Stadtverwaltung Trier
Betreff
Gutachten zum Einsatz gemeinfreier Software [#7545]
Datum
13. Oktober 2014 14:34
Status
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, die von Ihnen gewünschte Liste der Gutachten zum Einsatz gemeinfreier Software existiert bei der Stadtverwaltung Trier nicht. Deshalb hätte Ihr Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) abgelehnt werden müssen. Der Zugang nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LIFG ist nur zu den bei den Behörden vorhandenen amtlichen Informationen auf Antrag zu gewähren. Dennoch sind wir gerne bereit, die gewünschten umfangreichen Informationen in Listenform zusammenzustellen und Ihnen zu übermitteln. Für die Erstellung dieser Liste haben wir mit ca. 5 Stunden gemäß der lfd. Nr. 1 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) kalkuliert, sodass sich eine voraussichtliche Verwaltungsgebühr von 250,-- EUR ergibt. Ich bitte Sie, mir bis zum 24.10.2014 mitzuteilen, ob Sie die Erstellung dieser gebührenpflichtigen Liste wünschen. In diesem Fall teilen Sie mir bitte auch Ihre zustellungsfähige Anschrift mit. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Leider hat mir der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfrei…
An Stadtverwaltung Trier Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gutachten zum Einsatz gemeinfreier Software [#7545]
Datum
18. November 2014 00:07
An
Stadtverwaltung Trier
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Leider hat mir der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erst jetzt geantwortet. Da seine Beurteilung mit der Ihren übereinstimmt, ziehe ich meine Anfrage hiermit zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 7545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>