Gutachten zum Fall netzpolitik.org
Sg. Damen und Herren,
haette gerne die in dem Justizministerium vorhandenen Gutachten zum Fall netzpolitik.org.
Einige moegen nicht aus Ihrem Haus sondern vom Verfassungsschutz oder dem Gegenralbundesanwalt stammen, sind aber doch nun in ihrem amtlichen Besitz fuer Ihre eigenen Zwecke, was fuer eine Anfrage in jedem Fall genuegen duerfte.
Gehe davon aus, das die Diskussion des Begriffs des Staatsgeheimnisses und so weiter kein Staatsgeheimnis sein kann.
Solche Ueberlegungen sind allenfalls so etwas wie die beruehmten memos des amerikanischen Justizministeriums und als solche sind sie auch lesenswert und wichtig. Sie muessen wie die amerikanischen memos in der Gesellschaft breit diskutiert werden.
Hilfsweise genuegt eine Verlinkung der Dokumente im Internet und die Ueberlassung der links.
Hezlichen Dank!!
Anfrage abgelehnt
-
Datum3. August 2015
-
4. September 2015
-
4 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!
Im Uebrigen habe ich schon vor einigen Wochen eine wunderbare Antwort des Bundesministers erhalten, der den Antrag nach dem AIG schon deshalb abgelehnt hat, weil er das Gutachten dem Verhaeltnis dews Dienstherrn zum Generalbundesanwalt in dem konkreten Strafverfahren zurechnet.
Und ist es nicht auch der Kernbereich des Regierungshandelns? Irgendwo muss der ja mal anfangen. Irgendetwas muss es ja vielleicht ausserdem auch noch fuer die Gemeindienste und die Geheimnisverraeter geben.
Was aber gleichwohl bleibt, die ein gut begruendeter Antrag bei der zustaendigen Generalstaatsanwaltschaft gemaess Paragraph 475 StPO, den auch nicht am Verfahren beteiligte Dritte stellen koennen:
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Paragraph 477 Absatz 2 Satz 1 StPO geht aber in jedem Fall vor:
(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.