Gutachten zur Misswirtschaft in der Internationalen Abteilung des Klinikums

das Gutachten zur Misswirtschaft in der Internationalen Abteilung des Klinikums bzw. den Abschlussbericht des Anwaltsbüros BRP Renaud und Partner in dieser Angelegenheit, wie berichtet unter
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.klinikumskandal-verdeckte-zahlungen-an-dubiose-dritte.fe5562c1-5918-4f33-9e21-34d5a2b53578.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Februar 2017
  • Frist
    23. März 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das Gutachten …
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten zur Misswirtschaft in der Internationalen Abteilung des Klinikums [#20439]
Datum
21. Februar 2017 23:27
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Gutachten zur Misswirtschaft in der Internationalen Abteilung des Klinikums bzw. den Abschlussbericht des Anwaltsbüros BRP Renaud und Partner in dieser Angelegenheit, wie berichtet unter http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.klinikumskandal-verdeckte-zahlungen-an-dubiose-dritte.fe5562c1-5918-4f33-9e21-34d5a2b53578.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrte<<geschwärzt>>, ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres mit Mail vom 21. Februar 2017 geste…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Via
Briefpost
Betreff
Datum
28. Februar 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<<geschwärzt>>, ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres mit Mail vom 21. Februar 2017 gestellten Antrags nach § 1 Abs. 2 LIFG, § 25 UVwG und § 2 Abs. 1VIG auf Überlassung des Gutachtens zu den Vorkommnissen in der International Unit des Klinikums Stuttgart (Abschlussbericht der Kanzlei BRP Renaud und Partner). Zunächst werden wir gemäß § 8 LIFG die betroffenen Personen, d.h. alle Personen, die im Bericht namentlich erwähnt werden, um Stellungnahme zu der beantragten Bekanntgabe des Berichts bitten. Bitte teilen Sie mir für die Anhörung noch mit, inwieweit Ihre Daten an die betroffenen Personen weitergegeben werden dürfen. Ich darf Sie auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG hinweisen. Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist insbesondere wegen der Beteiligung einer betroffenen Person nach § 8 LIFG nicht möglich ist, kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden. Wir machen von dieser Möglichkeit Gebrauch und verlängern die Frist der Antragsbearbeitung auf zwei Monate. Desweiteren muss ich Sie auf die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG hinweisen. Ihr Antrag auf Informationszugang berührt Belange i.S.d. § 5 LIFG ("Schutz personenbezogener Daten"); bitte begründen Sie deshalb Ihren Antrag bis 14. März 2017. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Schreiben vom 28. Februar 2017 [#20439] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Bestätig…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 28. Februar 2017 [#20439]
Datum
9. März 2017 09:15
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Bestätigung des Eingang meines mit Mail vom 21. Februar 2017 gestellten Antrags nach § 1 Abs. 2 LIFG, § 25 UVwG und § 2 Abs. 1 VIG auf Überlassung des Gutachtens zu den Vorkommnissen in der International Unit des Klinikums Stuttgart (Abschlussbericht der Kanzlei BRP Renaud und Partner), welche Sie mir per Briefpost am 28. Februar 2017 gesendet haben und welche hier am 8. März 2017 eingegangen ist. Ein Interesse an den personenbezogenen Daten der im Bericht genannten Personen besteht hier nicht. Bitte schwärzen Sie daher die Namen von natürlichen Personen im angefragten Bericht entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 LIFG. Durch diese Schwärzung der Namen der im Bericht genannten natürlichen Personen entfällt deren schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs nach § 8 Abs. 1 LIFG; die von Ihnen beabsichtigte Anhörung bzw. Bitte um Stellungnahme ist mithin nicht erforderlich. Da aufgrund dieser Schwärzung die Beteiligung einer betroffenen Person nicht erforderlich ist, ist Ihre Begründung der Fristverlängerung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG insofern hinfällig. Ich bitte Sie daher, die angefragten Informationen nach Schwärzung der Namen der im Bericht genannten natürlichen Personen unter Wahrung der gesetzlichen Frist des § 7 Abs. 7 LIFG spätestens bis zum 21. März 2017 zugänglich zu machen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20439 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landeshauptstadt Stuttgart
Antrag auf Akteneinsicht nach §§ 7, 1 LIFG in den Bericht der Kanzlei BRP Renaud und Partner über die interne Untersuchung der Projekte Libyen und Kuwait beim Klinikum Stuttgart
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Akteneinsicht nach §§ 7, 1 LIFG in den Bericht der Kanzlei BRP Renaud und Partner über die interne Untersuchung der Projekte Libyen und Kuwait beim Klinikum Stuttgart
Datum
16. März 2017
Status
Anfrage abgeschlossen