[tatsächliches Datum: 29.9., zur besseren Darstellung vordatiert]
Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 6. Mai 2016, in der Poststelle des Thüringer Landtags am Q. Mai 2016
eingegangen, haben Sie einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer
Inforrnationsfreiheitsgesetzes (ThürlFG) gestellt. Darin haben Sie um Zusendung des
Gutachtens zur Rechtsstellung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz des
Juristischen Dienstes und Ausschussdienstes des Thüringer Landtags vom 25. Januar 2013
gebeten. Darüber hinaus haben Sie mit E-Mail vom 18. August 2016 an Ihren Antrag erinnert.
Der von Ihnen geltend gemachte gesetzliche Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 ThürlFG
besteht aus folgenden Gründen nicht:
Der Anwendungsbereich des ThürlFG ist vorliegend nicht eröffnet. Gemäß § 2 Abs. 3 ThürlFG
ist der Thüringer Landtag im spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer
Angelegenheiten nicht informationspflichtig. Der Thüringer Gesetzgeber hat damit den
Anwendungsbereich des ThürlFG ausdrücklich auf die reine behördliche Verwaltungstätigkeit
des Landtags beschränkt. Er hatte sich dabei an der Regelung des § 2 Abs. 5 des Thüringer
Datenschutzgesetzes (ThürDSG) orientiert, in dem die typisierten VenrvaItungsangelegenheiten
des Landtags aufgezählt sind.
Weiterhin fallen die Aufgaben des Ausschussdienstes und des Juristischen Dienstes im
Thüringer Landtag zusammen. Die Tätigkeit des Juristischen Dienstes ist damit eng mit der
parlamentarischen Beratungs—‚ Gesetzgebungs- und Kontroilfunktion des Landtags verknüpft.
Sie steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bereich der Wahrnehmung
parlamentarischer Angelegenheiten. Die juristische Tätigkeit bei der Erstellung von
Ausarbeitungen auf Veranlassung aus dem parlamentarischen Raum fällt danach erkennbar
nicht unter die typisierten Verwaltungsangelegenheiten des Landtags.
Ungeachtet des nicht bestehenden gesetzlichen Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1
ThürlFG erhalten Sie dieses Gutachten ausnahmsweise dennoch, da es in der Vergangenheit
bereits öffentlichen Stellen außerhalb des parlamentarischen Raums zugänglich gemacht
wurde. Die Weitergabe des Gutachtens erfolgt jedoch im Hinblick auf den Schutz
personenbezogener Daten mit Unkenntlichmachung des Namens der Auftraggeberin bzw. des
Auftraggebers. Ich weise weiterhin darauf hin, dass es sich hierbei um eine
Einzelfallentscheidung bezogen auf das Gutachten zur Rechtsstellung des Thüringer
Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 25. Januar 2013 handelt, aus der keine weiteren
Ansprüche abzuleiten sind.
Mit freundlichen Grüßen