Gutscheinvergabe im Jobcenter Kreis Olpe und die zugehörigen Bearbeitungskosten

Anfrage an: Jobcenter Kreis Olpe

Das SGB II regelt in § 24 die abweichende Erbringung von Leistungen. Ausdrücklich wird klar gestellt , dass die Bargeldleistung Vorrang vor Sachleistungen hat.

Bitte benennen Sie mir

1. die Anzahl der ausgestellten Gutscheine in den Jahren 2005-2013,
2. wenn möglich mit der jeweiligen Stückelung der Einzelbeträge
3. benennen Sie die Anzahl der Leistungsberechtigten denen 2005-2013 jeweils Gutscheine zugewiesen wurden

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Mai 2014
  • Frist
    11. Juni 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das SGB II regel…
An Jobcenter Kreis Olpe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutscheinvergabe im Jobcenter Kreis Olpe und die zugehörigen Bearbeitungskosten [#6386]
Datum
10. Mai 2014 15:24
An
Jobcenter Kreis Olpe
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das SGB II regelt in § 24 die abweichende Erbringung von Leistungen. Ausdrücklich wird klar gestellt , dass die Bargeldleistung Vorrang vor Sachleistungen hat. Bitte benennen Sie mir 1. die Anzahl der ausgestellten Gutscheine in den Jahren 2005-2013, 2. wenn möglich mit der jeweiligen Stückelung der Einzelbeträge 3. benennen Sie die Anzahl der Leistungsberechtigten denen 2005-2013 jeweils Gutscheine zugewiesen wurden
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Kreis Olpe
Empfangsbestätigung Ihres Antrages Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage habe ich erhalten. Ich werd…
Von
Jobcenter Kreis Olpe
Betreff
Empfangsbestätigung Ihres Antrages
Datum
15. Mai 2014 17:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage habe ich erhalten. Ich werde Ihr Anliegen fristgerecht bescheiden. Mit freundlichen Grüßen
Jobcenter Kreis Olpe
Ihr Antrag nach dem IFG vom 10. Mai 2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr Antrag vom 10. Mai 2014 auf Aus…
Von
Jobcenter Kreis Olpe
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG vom 10. Mai 2014
Datum
4. Juni 2014 12:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr Antrag vom 10. Mai 2014 auf Auskunft nach § 1 des Gesetztes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) wird abgelehnt. Gemäß § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist auf die "gemeinsame Einrichtung- Jobcenter" mit der Änderung des § 50 Abs. 4 SGB II für anwendbar erklärt worden. Bei Ihrer begehrten Auskunft müsste es sich um amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG handeln. Danach gilt als amtliche Information jede dem amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Diese müssten darüber hinaus auch zugänglich sein. Vorgesehen ist im IFG allein der Zugang zu dem konkret vorhandenen behördlichen Informationsbestand. Eine Information ist i.S.d. § 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 IFG vorhanden, wenn sie bzw. ihr Informationsträger tatsächlich für eine gewisse Dauer, jedenfalls im Zeitpunkt des Informationszugangs, bei der informationspflichtigen Stelle vorliegt (Schoch, IFG-Kommentar, § 2 Rn. 31 ff m.w.A.). Bei den von Ihnen geforderten Auskünften zu der Anzahl der ausgestellten Gutscheine in den Jahren 2005 bis 2013 mit der jeweiligen Stücklung der Einzelbeträge sowie zu der Anzahl der Leistungsberechtigten denen in den Jahren 2005 bis 2013 Gutscheine zugewiesen worden sind, ist eine solche Aufstellung und Auswertung nicht vorhanden. Nach Angaben unseres Statistik-Service ist eine solche Auswertung auch nicht möglich. Demnach liegt eine Information zu Ihrer Anfrage gar nicht vor. Ein Zugang zu diesen Informationen ist nicht gegeben i.S.d. § 1 Abs. 1 IFG. Ihrem Begehren konnte daher nicht entsprochen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Jobcenter Kreis Olpe einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 10. Mai 2014 [#6386] Sehr geehrte Damen und Herren, nach Auskunft der BA liegt d…
An Jobcenter Kreis Olpe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 10. Mai 2014 [#6386]
Datum
2. August 2014 11:11
An
Jobcenter Kreis Olpe
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, nach Auskunft der BA liegt die Abrechnung der Gutscheine beim jeweils ausstellenden Jobcenter. Aus abrechnungstechnischen Gründen muss davon ausgegangen werden, dass alle Gutescheine durchnummeriert sein müssen. Bitte benennen sie mir die jeweils erst und letzte Nummer im Jahr. Daraus dürfte sich die Gesamtzahl ergaben. Bitte übersenden Sie mir ein Muster der jeweiligen Gutscheine. Bitte teilen Sie mir mit, ob die Gutscheine im Haus ausgedruckt oder auswärts eingekauft werden. Sofern sie die Gutscheine einkaufen, benennen sie mir bitte Datum, Stückzahl und Preis. Bitte übersenden sie mir einen Screenshot über das Programm mit dem sie die Rückläufe zur Gutscheinabrechnung erfassen. Des Weiteren übersenden Sie mir bitte die Liste ihrer Vertragspartner bei denen die Gutscheine eingelöst werden können. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6386 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in
Jobcenter Kreis Olpe
AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 02. August 2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr Antrag vom 02. August 2…
Von
Jobcenter Kreis Olpe
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 02. August 2014
Datum
27. August 2014 12:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr Antrag vom 02. August 2014 auf Auskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) wird abgelehnt. Gemäß § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das Informationsgesetz des Bundes ist auf die "gemeinsame Einrichtung-Jobcenter" mit der Änderung des § 50 Abs. 4 SGB II für anwendbar erklärt worden. Bei Ihrer begehrten Auskunft müsste es sich um amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG handeln. Danach gilt als amtliche Information jede dem amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Diese müssten darüber hinaus auch zugänglich sein. Vorgesehen ist im IFG allein der Zugang zu dem konkret vorhandenen behördlichen Informationsbestand. Eine Information ist i.S.d. § 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 abs. 1 IFG vorhanden, wenn sie bzw. ihr Informationsträger tatsächlich für eine gewisse Dauer, jedenfalls im Zeitpunkt des Informationszugangs, bei der informationspflichtigen Selle vorliegt(Schoch, IFG-Kommentar, § 2 Rn. 31ff. m.w.A.). Bei der von Ihnen geforderten Information bezüglich der Benennung der jeweils ersten und letzten Nummer eines im Jahr ausgestellten Gutscheins, ist eine solche Benennung nicht möglich. Die Gutscheinnummern werden durch ein bundesweit genutztes Programm in jedem Einzelfall automatisch erstellt und vergeben. Das Jobcenter Kreis Olpe hat keine Zugriffmöglichkeit auf die Vergabe von laufenden Gutscheinnummern. Es wird auch keine gesonderte Aufzeichnung darüber geführt, wie viele Gutscheine durch das Jobcenter Kreis Olpe jährlich erstellt werden. Daran angelehnt, kann auch Ihr weiteres - vom Antrag erfasstes - Anliegen beantwortet werden, ob die Gutscheine durch das Jobcenter Kreis Olpe auswärts eingekauft werden. Die Gutscheine werden durch ein bundesweit genutztes Programm automatisch bei Aufruf und Eingabe bei der jeweiligen Bedarfsgemeinschaftsnummer erstellt und sind demnach im Programm hinterlegt. Nach Einpflegen der Kundendaten wird der Gutschein in Papierform ausgedruckt und an den Leistungsempfänger ausgehändigt. Eine Buchhaltung über die Einlösung der Gutscheine erfolgt ebenfalls nicht, so dass Ihnen auch kein Screenshot zur Verfügung gestellt werden kann. Die Abrechnung des Gutscheins erfolgt Kundenbezogen und würde insoweit Rechte Dritter i.S.d. § 5 IFG verletzen. Das Jobcenter Kreis Olpe verfügt auch über keine Liste von Vertragspartner. Es obliegt den Einzelhändlern, ob diese einen erstellten Gutschein einlösen. Aufzeichnungen darüber führt das Jobcenter Kreis Olpe nicht. Ihrem Begehren konnte demnach nicht entsprochen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von ihr bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Jobcenter Kreis Olpe einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Gutscheinvergabe im Jobcenter Kreis Olpe und die zugehörigen Bearbeitungskosten" [#6386]
Datum
11. Oktober 2014 11:57
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/6386 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil … Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6386 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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