Gutscheinvergabe im Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein und die zugehörigen Bearbeitungskosten

Das SGB II regelt in § 24 die abweichende Erbringung von Leistungen. Ausdrücklich wird klar gestellt , dass die Bargeldleistung Vorrang vor Sachleistungen hat.

Bitte benennen Sie mir

1. die Anzahl der ausgestellten Gutscheine in den Jahren 2005-2013,
2. wenn möglich mit der jeweiligen Stückelung der Einzelbeträge
3. benennen Sie die Anzahl der Leistungsberechtigten denen 2005-2013 jeweils Gutscheine zugewiesen wurden

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Mai 2014
  • Frist
    11. Juni 2014
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das SGB II regel…
An Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein Details
Von
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Betreff
Gutscheinvergabe im Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein und die zugehörigen Bearbeitungskosten [#6390]
Datum
10. Mai 2014 15:34
An
Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das SGB II regelt in § 24 die abweichende Erbringung von Leistungen. Ausdrücklich wird klar gestellt , dass die Bargeldleistung Vorrang vor Sachleistungen hat. Bitte benennen Sie mir 1. die Anzahl der ausgestellten Gutscheine in den Jahren 2005-2013, 2. wenn möglich mit der jeweiligen Stückelung der Einzelbeträge 3. benennen Sie die Anzahl der Leistungsberechtigten denen 2005-2013 jeweils Gutscheine zugewiesen wurden
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, nach Prüfung Ihres Antrages muss ich Ihnen leider mitteilen, dass es keine s…
Von
Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein
Betreff
AW: Gutscheinvergabe im Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein und die zugehörigen Bearbeitungskosten [#6390]
Datum
19. Mai 2014 07:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, nach Prüfung Ihres Antrages muss ich Ihnen leider mitteilen, dass es keine statistischen Auflistungen zu dieser Fragestellung gibt und auch nicht beabsichtigt ist dies herzustellen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, Als Adressat der Anfrage geht es selbstverständlich nur um die Vergabepraxis für …
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Von
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Betreff
AW: AW: Gutscheinvergabe im Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein und die zugehörigen Bearbeitungskosten [#6390]
Datum
28. Juni 2014 12:45
An
Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Als Adressat der Anfrage geht es selbstverständlich nur um die Vergabepraxis für Lebensmittel- und Sachgutscheine, die in Ihrem Jobcenter in den Jahren ausgestellt wurden, deren Ausgaben durch Ihre Mitarbeiter veranlasst wurden und deren Abrechnungen z.B. mit den lokalen Discountern und Sozialkaufhäusern durch Ihre Mitarbeiter sichergestellt werden müssen. Dabei gehe ich zunächst davon aus, dass der Rücklauf der Lebensmittelgutscheine von „Aldi Siegen-Wittgenstein“ und „Lidl“ in Ihrem Haus bearbeitet wird und entsprechendes Controlling bei Ihnen sichergestellt ist. Ein ordentliches Rechnungswesen muss den Verlauf eines jeden einzelnen Gutscheins von der Ausgabe im Jobcenter bis zur Einlösung des Discounters transparent abbilden. Im Weiteren ist die Aufrechnung der Steuermittel im Budget des Jobcenters nachzuweisen. Meine Nachfrage beim Jobcenter Siegen-Wittgenstein ist also entweder durch Screenshot des Bearbeitungsprogrammes, einer Tabelle, eines internen Berichts oder auch durch Benennung der jeweils letzten Gutscheinnummer im Jahr zu beantworten. Nach dieser Klarstellung gehe ich nunmehr davon aus, dass meine drei Fragen aussagekräftig und einzeln beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 6390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>