Die Grundsatzverfügung stammt vom 24.09.2021 und wurde am 27.09.2021 elektronisch gebilligt, sie ist am 09.06.2023 außer Kraft gesetzt worden. Zum Inhalt:
Betroffener:
§49 GwG sieht die Auskunft zu den über den Betroffenen vorliegenden Informationen vor. Betroffener kann sowohl eine natürliche, als auch einejuristische Person sein. Betroffener ist jede Person, die an einem nach § 43 gemeldeten Sachverhalt unmittelbar beteiligt ist. Dies ist insbesondere jeder Vertragspartner oder Begünstigte einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung (BT-Drs. 18/11555, 159). Erforderlich ist eine diesbezügliche Anfrage des Betroffenen (oder eines rechtlichen Vertreters, insbesondere bei juristischen Personen), an die keine weiteren (formellen) Anforderungen zu stellen sind (Herzog/Barreto daRosa, 4. Aufl. 2020, GwG § 49 Rn. 13). Zu den Informationen zählen grundsätzlich alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen.
Auskunfts-Quelle:
Als Grundlage dienen die Informationen, die zu der Verdachtsmeldung in goAML gespeichert sind. Ebenso wie die Informationen in den Anhängen einer Meldung, wenn diese – obwohl die Daten Bestandteil der Meldung sein müssten – noch nicht in der Meldung selbst eingepflegt sind.
Einschränkungen:
Im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach §49 Abs. 1 GwG ist über den Nebensatz „wenn dadurch der Analysezweck nicht beeinträchtigtwird" ein Auskunftsverbot enthalten. Das Recht auf Informationszugang wird danach nicht uneingeschränkt gewährt, sondern ganz oder teilweise eingeschränkt, sofern Informationen im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beeinträchtigen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 46 der Richtlinie (EU) 2015/849). Auf diese Weise wird eine Gefährdung der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung durch die FIU unter gleichzeitiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vermieden. Die Entscheidung über die Beeinträchtigung des Analysezwecks in einem konkreten Verdachtsfall unterliegt der FIU. Es muss insofern am konkreten Sachverhalt geprüft werden, ob die Voraussetzung vorliegt, dass der Analysezweck durch die Auskunft beeinträchtigt wird. Hierfür bedarf es einer Abwägung im Einzelfall. Zudem hat die FIU im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach § 49 Abs. 2 GwG die in Satz 2 genannten Verweigerungsgründe zwingend zu beachten. Nur wenn der Analysezweck nicht beeinträchtigt wird und keine Verweigerungsgründe vorliegen, obliegt es der FIU nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, mit welchem Informationsgehalt eine Auskunft erteilt wird.
Partielle Auskunft / Schutz des Meldenden:
Insbesondere bei der Entscheidung über den Umfang der Auskunft können auch solche Erwägungen Berücksichtigung finden, die nicht schon zwingend gegen eine Auskunft an sich sprechen, also beispielsweise der Schutz der Verpflichteten und der Schutz des Verdachtsmeldeverfahrens. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Interessen der FIU bzw. des Meldenden einerseits und dem schutzwürdigen Interesse des Petenten andererseits vorzunehmen. Die personenbezogenen Daten der Einzelperson, die die Meldung abgegeben hat, sind hierbei in jedem Fall nach § 49 Abs. 1 S. 2 GwG unkenntlich zu machen. Im GwG besteht selbst gegenüber anderen öffentlichen Stellen eine nur eingeschränkte Pflicht zur Weitergabe von Informationen. Vor allem die Informationen aus der Verdachtsmeldung, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden zulassen, sind besonders schützenswert. Ihre ungeschützte Weitergabe würde den Datenschutzinteressen des Verpflichteten zuwider laufen. Außerdem würde sie zu einem stark beschränkten Meldeverhalten der Verpflichteten führen und so das gesamte Meldeverfahren beeinträchtigen, was letztlich Auswirkungen auf die organisierte Kriminalität hätte und mit dem Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und FT nicht vereinbar ist.
Keine Akteneinsicht:
Sofern sich die FIU nach eigenem Ermessen zu einer Auskunft an den Betroffenen entschieden hat, ist hiermit kein Akteneinsichtsrecht verbunden. Die Offenbarungsform der Auskunft hat im Gegensatz zum Akteneinsichtsrecht nicht zur Folge, dass den Betroffenen sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Eine Auskunft über den „Kerndatensatz" hinaus ist somit nicht möglich, wenn insoweit Rückschlüsse auf die operative Arbeit der FIU möglich wären und zusätzlich der Datenschutz Dritter betroffen wäre. Die zu übermittelnden Daten beziehen sich daher nur auf die Angaben aus der Verdachtsmeldung und nicht auf die Verdachtsmeldung selbst und nicht auf durch Datenabfragen erlangte Daten, da insoweit Rückschlüsse auf die Datenbeschaffungsmöglichkeiten und die internen Arbeitsprozesse der FIU möglich wären.
Zum Schutz der Verpflichteten wird bei der Beauskunftung auf die Benennung der meldenden Verpflichteten und die Eingangsdaten der Verdachtsmeldungen verzichtet.
Zudem lässt die Aufführung von Konten einschließlich der Angaben zu Kontoeröffnungen und dem führenden Kreditinstitut regelmäßig Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden zu und ist nicht zu beauskunften.
Mindestumfang:
Die Sachverhaltsdarstellung ist hingegen zu beauskunften. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass personenbezogene Daten Dritter, Informationen, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden zulassen sowie Angaben, die den Analysezweck gefährden, nicht mitgeteilt bzw. geschwärzt werden.
Strafverfolgung (geschwärzt):
In dem letzten Absatz der Verfügung werden teilweise die Grenzen des Auskunftsrechts normiert, insbesondere im Umgang mit vorhandenen Strafverfolgungsinformationen.
... § 3 Nr. 8 IFG ... § 10 Nr. 3 SÜG ... § 1 Nr 6 der SÜFV ... § 28 ... GwG ... § 49 GwG ...
Verdachtsmeldungen samt der weitergehenden Informationen, die zu diesen vorliegen ... stammen regelmäßig von Verfassungsschutzbehörden und Strafverfolgungsbehörden. Die gegenständlichen Verdachtsmeldungen werden auch an die genannten Behörden abgegeben. Im Gesamtzusammenhang wird vor diesem Hintergrund mit den zuständigen Behörden hinsichtlich des Umfangs der Beauskunftung dauerhaft zusammengearbeitet.
§ 3 Nr. 8 IFG schließt ... den ... Zugang zu den im letzten Absatz der Verfügung enthaltenen amtlichen Informationen umfassend aus.