GZD FIU § 49 GwG - Grundsatzverfügung Umfang der Beauskunftung

Grundsatzverfügung Umfang der Beauskunftung bzgl. § 49 GwG

Von der Generalzolldirektion FIU Fachgebiet A.211 ging ein auf den 27.10.2022 datiertes Schreiben mit Gz. SV 6000 - 2022.8000006 - DX.A.21 raus. Ein Ausdruck dieses Dokument ist später Teil der Beiakte 2 zum Prozess vor dem Verwaltungsgericht Köln Aktenzeichen 13 K 1/23. Darin wird o.g. Schriftstück auf Seite 5/16 erwähnt.

Ergebnis der Anfrage

Die Grundsatzverfügung (PDF, 3 Seiten) wurde mitgeteilt,
stammt vom 24.09.2021,
wurde am 27.09.2021 elektronisch gebilligt,
ist am 09.06.2023 ersatzlos außer Kraft gesetzt worden.
Kam danach etwas Neues? Siehe https://fragdenstaat.de/a/297952

In der o.g. außer Kraft gesetzten Grundsatzverfügung
wird auf die Software goAML verwiesen,
diese wird hier im Detail vorgestellt:
https://goaml.fiu.bund.de/Home

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Mai 2023
  • Frist
    1. Juli 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Grundsatzverfügung Umfang der Beausku…
An Financial Intelligence Unit Germany (FIU) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
GZD FIU § 49 GwG - Grundsatzverfügung Umfang der Beauskunftung [#279938]
Datum
27. Mai 2023 21:29
An
Financial Intelligence Unit Germany (FIU)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Grundsatzverfügung Umfang der Beauskunftung bzgl. § 49 GwG Von der Generalzolldirektion FIU Fachgebiet A.211 ging ein auf den 27.10.2022 datiertes Schreiben mit Gz. SV 6000 - 2022.8000006 - DX.A.21 raus. Ein Ausdruck dieses Dokument ist später Teil der Beiakte 2 zum Prozess vor dem Verwaltungsgericht Köln Aktenzeichen 13 K 1/23. Darin wird o.g. Schriftstück auf Seite 5/16 erwähnt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279938/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Financial Intelligence Unit Germany (FIU)
[Ticket#2023052703000768] GZD FIU § 49 GwG - G [...] Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage ist bei der Ausk…
Von
Financial Intelligence Unit Germany (FIU)
Betreff
[Ticket#2023052703000768] GZD FIU § 49 GwG - G [...]
Datum
27. Mai 2023 21:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage ist bei der Auskunft FIU eingegangen und unter der Ticketnummer 2023052703000768 registriert. Bei Rückfragen geben Sie bitte diese Ticketnummer an. Sie erhalten in Kürze weitere Nachricht. Sofern es sich bei Ihrer Mitteilung um eine Verdachtsmeldung handelt, wird die FIU nur bei Bedarf auf Sie zukommen.  Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Grundsatzverfügung zum Umfang der Beauskunftung gemäß § 49 GwG Generalzolldirek…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Grundsatzverfügung zum Umfang der Beauskunftung gemäß § 49 GwG
Datum
31. Mai 2023 08:42
Status
Warte auf Antwort
Generalzolldirektion O 1004-2023.00045-DI.B.16 (202300131130) Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage vom 27. Mai 2023 zur Grundsatzverfügung zum Umfang der Beauskunftung gemäß § 49 GwG vom 27. Oktober 2022 ist im Arbeitsbereich DI.B.16 als zuständige Stelle der Generalzolldirektion (GZD) für Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG eingegangen und wird unter dem oben genannten Aktenzeichen bearbeitet. Nach Prüfung des Anliegens erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] __________________________________ Generalzolldirektion Arbeitsbereich DI.B.16 Krelingstraße 50 90408 Nürnberg Telefon: [geschwärzt] E-Mail: DIB16.gzd@zoll.bund.de [geschwärzt] De-Mail: DIB16.gzd@zoll.de-mail.de
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Grundsatzverfügung zum Umfang der Beauskunftung gemäß § 49 GwG Die Grundsatzverfügung stammt vom 24.09.2021 und wu…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Via
Briefpost
Betreff
Grundsatzverfügung zum Umfang der Beauskunftung gemäß § 49 GwG
Datum
15. Juni 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Grundsatzverfügung stammt vom 24.09.2021 und wurde am 27.09.2021 elektronisch gebilligt, sie ist am 09.06.2023 außer Kraft gesetzt worden. Zum Inhalt: Betroffener: §49 GwG sieht die Auskunft zu den über den Betroffenen vorliegenden Informationen vor. Betroffener kann sowohl eine natürliche, als auch einejuristische Person sein. Betroffener ist jede Person, die an einem nach § 43 gemeldeten Sachverhalt unmittelbar beteiligt ist. Dies ist insbesondere jeder Vertragspartner oder Begünstigte einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung (BT-Drs. 18/11555, 159). Erforderlich ist eine diesbezügliche Anfrage des Betroffenen (oder eines rechtlichen Vertreters, insbesondere bei juristischen Personen), an die keine weiteren (formellen) Anforderungen zu stellen sind (Herzog/Barreto daRosa, 4. Aufl. 2020, GwG § 49 Rn. 13). Zu den Informationen zählen grundsätzlich alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Auskunfts-Quelle: Als Grundlage dienen die Informationen, die zu der Verdachtsmeldung in goAML gespeichert sind. Ebenso wie die Informationen in den Anhängen einer Meldung, wenn diese – obwohl die Daten Bestandteil der Meldung sein müssten – noch nicht in der Meldung selbst eingepflegt sind. Einschränkungen: Im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach §49 Abs. 1 GwG ist über den Nebensatz „wenn dadurch der Analysezweck nicht beeinträchtigtwird" ein Auskunftsverbot enthalten. Das Recht auf Informationszugang wird danach nicht uneingeschränkt gewährt, sondern ganz oder teilweise eingeschränkt, sofern Informationen im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beeinträchtigen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 46 der Richtlinie (EU) 2015/849). Auf diese Weise wird eine Gefährdung der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung durch die FIU unter gleichzeitiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vermieden. Die Entscheidung über die Beeinträchtigung des Analysezwecks in einem konkreten Verdachtsfall unterliegt der FIU. Es muss insofern am konkreten Sachverhalt geprüft werden, ob die Voraussetzung vorliegt, dass der Analysezweck durch die Auskunft beeinträchtigt wird. Hierfür bedarf es einer Abwägung im Einzelfall. Zudem hat die FIU im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach § 49 Abs. 2 GwG die in Satz 2 genannten Verweigerungsgründe zwingend zu beachten. Nur wenn der Analysezweck nicht beeinträchtigt wird und keine Verweigerungsgründe vorliegen, obliegt es der FIU nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, mit welchem Informationsgehalt eine Auskunft erteilt wird. Partielle Auskunft / Schutz des Meldenden: Insbesondere bei der Entscheidung über den Umfang der Auskunft können auch solche Erwägungen Berücksichtigung finden, die nicht schon zwingend gegen eine Auskunft an sich sprechen, also beispielsweise der Schutz der Verpflichteten und der Schutz des Verdachtsmeldeverfahrens. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Interessen der FIU bzw. des Meldenden einerseits und dem schutzwürdigen Interesse des Petenten andererseits vorzunehmen. Die personenbezogenen Daten der Einzelperson, die die Meldung abgegeben hat, sind hierbei in jedem Fall nach § 49 Abs. 1 S. 2 GwG unkenntlich zu machen. Im GwG besteht selbst gegenüber anderen öffentlichen Stellen eine nur eingeschränkte Pflicht zur Weitergabe von Informationen. Vor allem die Informationen aus der Verdachtsmeldung, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden zulassen, sind besonders schützenswert. Ihre ungeschützte Weitergabe würde den Datenschutzinteressen des Verpflichteten zuwider laufen. Außerdem würde sie zu einem stark beschränkten Meldeverhalten der Verpflichteten führen und so das gesamte Meldeverfahren beeinträchtigen, was letztlich Auswirkungen auf die organisierte Kriminalität hätte und mit dem Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und FT nicht vereinbar ist. Keine Akteneinsicht: Sofern sich die FIU nach eigenem Ermessen zu einer Auskunft an den Betroffenen entschieden hat, ist hiermit kein Akteneinsichtsrecht verbunden. Die Offenbarungsform der Auskunft hat im Gegensatz zum Akteneinsichtsrecht nicht zur Folge, dass den Betroffenen sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Eine Auskunft über den „Kerndatensatz" hinaus ist somit nicht möglich, wenn insoweit Rückschlüsse auf die operative Arbeit der FIU möglich wären und zusätzlich der Datenschutz Dritter betroffen wäre. Die zu übermittelnden Daten beziehen sich daher nur auf die Angaben aus der Verdachtsmeldung und nicht auf die Verdachtsmeldung selbst und nicht auf durch Datenabfragen erlangte Daten, da insoweit Rückschlüsse auf die Datenbeschaffungsmöglichkeiten und die internen Arbeitsprozesse der FIU möglich wären. Zum Schutz der Verpflichteten wird bei der Beauskunftung auf die Benennung der meldenden Verpflichteten und die Eingangsdaten der Verdachtsmeldungen verzichtet. Zudem lässt die Aufführung von Konten einschließlich der Angaben zu Kontoeröffnungen und dem führenden Kreditinstitut regelmäßig Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden zu und ist nicht zu beauskunften. Mindestumfang: Die Sachverhaltsdarstellung ist hingegen zu beauskunften. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass personenbezogene Daten Dritter, Informationen, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden zulassen sowie Angaben, die den Analysezweck gefährden, nicht mitgeteilt bzw. geschwärzt werden. Strafverfolgung (geschwärzt): In dem letzten Absatz der Verfügung werden teilweise die Grenzen des Auskunftsrechts normiert, insbesondere im Umgang mit vorhandenen Strafverfolgungsinformationen. ... § 3 Nr. 8 IFG ... § 10 Nr. 3 SÜG ... § 1 Nr 6 der SÜFV ... § 28 ... GwG ... § 49 GwG ... Verdachtsmeldungen samt der weitergehenden Informationen, die zu diesen vorliegen ... stammen regelmäßig von Verfassungsschutzbehörden und Strafverfolgungsbehörden. Die gegenständlichen Verdachtsmeldungen werden auch an die genannten Behörden abgegeben. Im Gesamtzusammenhang wird vor diesem Hintergrund mit den zuständigen Behörden hinsichtlich des Umfangs der Beauskunftung dauerhaft zusammengearbeitet. § 3 Nr. 8 IFG schließt ... den ... Zugang zu den im letzten Absatz der Verfügung enthaltenen amtlichen Informationen umfassend aus.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Grundsatzverfügung zum Umfang der Beauskunftung gemäß § 49 GwG [#279938] Guten Tag, vielen Dank für die Übers…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Grundsatzverfügung zum Umfang der Beauskunftung gemäß § 49 GwG [#279938]
Datum
19. September 2023 16:47
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die Übersendung des Dokuments SV 6000 - 2021.800006 - DVIII.D.21 vom 24.09.2021, welches am 27.09.2021 elektronisch gebilligt wurde. Dieses war mit einem Wasserzeichen "außer Kraft" versehen. Wann (vor 15.06.2023) und wodurch ist sie/es außer Kraft gesetzt worden? Wodurch ist sie/es ersetzt worden? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279938/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Grundsatzverfügung zum Umfang der Beauskunftung gemäß § 49 Geldwäschegesetz (Gw…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Grundsatzverfügung zum Umfang der Beauskunftung gemäß § 49 Geldwäschegesetz (GwG)
Datum
21. September 2023 06:51
Status
Warte auf Antwort
Generalzolldirektion GZD-O 1004-2023.00032-0007-GZD_DI.B.161-0002 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre (ergänzende) Anfrage vom 19. September 2023 zur Grundsatzverfügung zum Umfang der Beauskunftung gemäß § 49 GwG wird als weiterer IFG-Antrag aufgefasst und unter dem oben genannten Aktenzeichen bearbeitet. Nach Prüfung des Anliegens erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Zitat: "Die Verfügung wurde aufgrund einer entsprechenden Entscheidung der zuständigen Referatsleitung am …
An Financial Intelligence Unit Germany (FIU) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. Oktober 2023
An
Financial Intelligence Unit Germany (FIU)
Status
Zitat: "Die Verfügung wurde aufgrund einer entsprechenden Entscheidung der zuständigen Referatsleitung am 9. Juni 2023 außer Kraft gesetzt. Hierüber wurde die Beschäftigten in einer Besprechung informiert. ... Da die Verfügung vom 24. September 2021 ersatzlos außer Kraft gesetzt wurde, liegt keine Folgeverfügung vor. Insofern liegt der GZD die von Ihnen erbetene Informationen nicht vor."