GZD FIU - § 49 GwG - Grundsatzverfügung "Umfang der Beauskunftung"

Grundsatzverfügung "Umfang der Beauskunftung" bzgl. § 49 GwG
der Generalzolldirektion, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, FIU.

Ergebnis der Anfrage

Antwort erfolgte von nachgeordneter Behörde hier: https://fragdenstaat.de/a/279938
Die Kommunikation bzgl. schlechter DSGVO-Informationen wird hier fortgeführt:
https://fragdenstaat.de/a/266668/#nachr…

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. Mai 2023
  • Frist
    10. Juni 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Grundsatzverfügung "Umfang der B…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
GZD FIU - § 49 GwG - Grundsatzverfügung "Umfang der Beauskunftung" [#278251]
Datum
7. Mai 2023 14:31
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Grundsatzverfügung "Umfang der Beauskunftung" bzgl. § 49 GwG der Generalzolldirektion, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, FIU.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278251 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278251/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Information nicht vorhanden - VB5-O1319/23/10173 2023/0470097 "Die Recherche im BMF hat ergeben, dass die von…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Information nicht vorhanden - VB5-O1319/23/10173 2023/0470097
Datum
23. Mai 2023
Status
Warte auf Antwort
"Die Recherche im BMF hat ergeben, dass die von Ihnen erbetene amtliche Information hier nicht vorhanden ist. Ihr Antrag wird daher mangels Vorliegens der beantragten amtlichen Information abgelehnt." Bei der FIU angefragt, gab es hier die Antwort: https://fragdenstaat.de/a/279938

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<< Anfragesteller:in >>
VB5-O1319/23/10173 2023/0470097 DSGVO-15 [#278251] Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben VB5-O1319/23/10173 20…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
VB5-O1319/23/10173 2023/0470097 DSGVO-15 [#278251]
Datum
29. Mai 2023 13:25
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben VB5-O1319/23/10173 2023/0470097. Wo ist die Aufbewahrungsdauer meiner Anfrage, ihrer Antwort und dieser Rückfrage festgelegt?Beispielsweise in einem Aussonderungskatalog entsprechend RegR Anlage 6 oder in einem Aktenverzeichnis entsprechend RegR Anlage 4? Ich bitte um Benennung und Beauskunftung des Schriftstücks, in dem dies für alle IFG/UIG/VIG-Anfragen festgelegt ist. Sollte dieses Schriftstück irgendwo anders bereits veröffentlicht sein, bitte ich um einen Hinweis auf den Speicherort. Ich bitte um elektronische Antwort per E-Mail oder rechtswirksam an <<E-Mail-Adresse>>. (§ 1 Absatz 2 Satz 2 IFG, Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 DSGVO) Hintergrund-Informationen: Nach Artikel 15 Absatz 1 lit. d) DSGVO ist "die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden," anzugeben, falls möglich. Diese ist von Ihnen festgelegt worden, wie Sie selbst unter Aktenzeichen V B 5 - O 1319/23/10003 mitgeteilt haben, eine Angabe ist also möglich. Sie geben in dem von Ihnen angehängten Schriftstück [1] "Hinweise nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Datenschutz bei Anträgen auf Zugang zu Informationen des Bundes nach den Informationsrechten IFG, UIG und VIG" bzgl. der "Dauer der Speicherung" an: "Die Aufbewahrung von Daten und ggf. dazu gehörenden weiteren Mitteilungen in Papier, wie auch in elektronischer Form, erfolgt gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt." Die beiden erwähnten Dokumente sind tatsächlich nach eingehender Recherche im Internet zu finden. https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21072009_O11313012.htm Letztlich verweist § 12 GGO auf die Registraturrichtlinie (RegR), diese ist hier zu finden: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/registraturrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=7 § 14 RegR verweist auf Anlagen 4 und 5. In RegR Anlage 5 "Aufbewahrungsfristen" im Abschnitt III heißt es dann: "Die festgelegten Fristen sind in einem Aussonderungskatalog (Anlage 6) oder unmittelbar im Aktenverzeichnis (Anlage 4) festzuschreiben." Nach den "Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV)" vom 11.11.2019, Anlage I gilt: "1.22 Unterlagen zu Bürger-/Firmenanträgen auf Zugang zu amtlichen Informationen (z. B. nach dem Informationsfreiheitsgesetz) oder auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO" "5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte vorgangsbezogene Eintragung erfolgt ist." Das BMF unterliegt aber ja nicht den Bestimmungen über das Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV). Sie haben mir zwar unter Aktenzeichen V B 5 - O 1319/23/10003 mitgeteilt: "Es gilt daher eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte vorgangsbezogene Eintragung erfolgt ist, bevor sie an das Bundesarchiv abgegeben werden." Sie haben hierfür jedoch keine Quelle, auf die langfristig verwiesen werden kann, angegeben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278251 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278251/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>