Guten Tag,
vielen Dank für Ihr Schreiben VB5-O1319/23/10173 2023/0470097.
Wo ist die Aufbewahrungsdauer meiner Anfrage, ihrer Antwort und dieser Rückfrage festgelegt?Beispielsweise in einem Aussonderungskatalog entsprechend RegR Anlage 6 oder in einem Aktenverzeichnis entsprechend RegR Anlage 4? Ich bitte um Benennung und Beauskunftung des Schriftstücks, in dem dies für alle IFG/UIG/VIG-Anfragen festgelegt ist. Sollte dieses Schriftstück irgendwo anders bereits veröffentlicht sein, bitte ich um einen Hinweis auf den Speicherort.
Ich bitte um elektronische Antwort per E-Mail
oder rechtswirksam an
<<E-Mail-Adresse>>.
(§ 1 Absatz 2 Satz 2 IFG, Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 DSGVO)
Hintergrund-Informationen:
Nach Artikel 15 Absatz 1 lit. d) DSGVO ist "die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden," anzugeben, falls möglich. Diese ist von Ihnen festgelegt worden, wie Sie selbst unter Aktenzeichen V B 5 - O 1319/23/10003 mitgeteilt haben, eine Angabe ist also möglich.
Sie geben in dem von Ihnen angehängten Schriftstück
[1] "Hinweise nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum
Datenschutz bei Anträgen auf Zugang zu Informationen des Bundes nach den
Informationsrechten IFG, UIG und VIG"
bzgl. der "Dauer der Speicherung" an:
"Die Aufbewahrung von Daten und ggf. dazu gehörenden weiteren Mitteilungen in Papier, wie auch in elektronischer Form, erfolgt gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt."
Die beiden erwähnten Dokumente sind tatsächlich nach eingehender Recherche im Internet zu finden.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21072009_O11313012.htm
Letztlich verweist § 12 GGO auf die Registraturrichtlinie (RegR), diese ist hier zu finden:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/registraturrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=7
§ 14 RegR verweist auf Anlagen 4 und 5.
In RegR Anlage 5 "Aufbewahrungsfristen" im Abschnitt III heißt es dann:
"Die festgelegten Fristen sind in einem Aussonderungskatalog (Anlage 6) oder unmittelbar im Aktenverzeichnis (Anlage 4) festzuschreiben."
Nach den "Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV)" vom 11.11.2019, Anlage I gilt:
"1.22 Unterlagen zu Bürger-/Firmenanträgen auf Zugang zu amtlichen Informationen (z. B. nach dem Informationsfreiheitsgesetz) oder auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO"
"5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte vorgangsbezogene Eintragung erfolgt ist."
Das BMF unterliegt aber ja nicht den Bestimmungen über das Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV).
Sie haben mir zwar unter Aktenzeichen V B 5 - O 1319/23/10003 mitgeteilt: "Es gilt daher eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte vorgangsbezogene Eintragung erfolgt ist, bevor sie an das Bundesarchiv abgegeben werden."
Sie haben hierfür jedoch keine Quelle, auf die langfristig verwiesen werden kann, angegeben.
Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Anfragenr: 278251
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