GZD, FIU - Zuständigkeiten IFG, Beauskunftung/Auskünfte nach § 49 GwG
Mitteilung von DI.B. 13 vom 28.04.2021 O 1004-2021.00009-DI.B.1 (202100112887)
der Generalzolldirektion, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, FIU.
Von der Generalzolldirektion FIU Fachgebiet A.211 ging ein auf den 27.10.2022 datiertes Schreiben mit Gz. SV 6000 - 2022.8000006 - DX.A.21 raus. Ein Ausdruck dieses Dokument ist später Teil der Beiakte 2 zum Prozess vor dem Verwaltungsgericht Köln Aktenzeichen 13 K 1/23. Darin wird o.g. Schriftstück auf Seite 3/16 erwähnt.
Ergebnis der Anfrage
Das angefragte Schriftstück
DI.B. 13 vom 28.04.2021 O 1004-2021.00009-DI.B.1 (202100112887)
enthält (neben viel schmückendem Beiwerk) inhaltlich nur die folgenden Aussagen
(1) auf einem Vorsatzblatt:
"dass alle Anträge nach dem IFG an die für die Bearbeitung der IFG-Anträge
zuständige Stelle der GZD, DI.B.16, weiterzuleiten sind."
(2) in Bezug auf eine andere IFG-Anfrage:
"Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat grundsätzlich jeder gegenüber den Behörden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen i. S. d. § 2 Nr. 1 IFG. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 IFG kann die Behörde Auskunft erteilten, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.
Gemäß § 3 Nr. 8 IFG besteht jedoch kein Anspruch auf Informationszugang gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wahrnehmen, die nach Feststellung der Bundesregierung eine vergleichbare Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste aufweisen. Gemäß § 34 Nr. 3 SÜG i. V. m. § 1 Nr. 6 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) wird hiervon auch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erfasst, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt.
Eine Übersendung der begehrten Kommunikation ist daher gemäß § 3 Nr. 8 IFG abzulehnen."
Inhaltlich ähnlich: "SV 6000 2021.800007 DVIII.D.21"
was als Anhang zu diesen beiden Anfragen beigefügt ist:
https://fragdenstaat.de/a/218533
https://fragdenstaat.de/a/217491
Darin ist auch "O 1004-2021.00009-DI.B.1 (202100106422)" enthalten.
Anfrage erfolgreich
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Datum27. Mai 2023
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1. Juli 2023
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